Elektroschocker

Es gibt 80 Antworten in diesem Thema, welches 9.966 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (28. August 2007 um 22:24) ist von DocArnie.

  • Zitat

    Original von DocArnie
    Mich würde das jetzt auch interessieren.
    Wo hast du deinem Gegenüber das Ding wie lange drangehalten und wie hast du ihn davon abgehalten dies zu verhindern?

    Ich hab ihn nicht verwendet, sondern ein Familienmitglied am Rückweg von der Arbeit. Wo er genau angehalten wurde weiß ich nicht (zwischen den Beinen? *lol*), aber gewirkt hats offenbar :))

  • Zitat

    Original von 850Sniper
    wozu dann der ganze aufwand der "transportierens" SSW fertiggeladen + KWS mitnehmen und alles is in ordunug, oder?

    Weil es steht in "KWS-Regeln" dass man die SSW nicht mitnemmen darf wenn man zum Fest, Jahrmarkt, (Kino) geht, spricht überall wo viele Menschen sind und gerade da könnte man "sowas" brauchen.

  • Hm? Wie sieht das rechtlich aus?
    Ich gehe auf einen Jahrmarkt, es kommt zu reiberreien, ich ziehe das geladene Ding was ich ich dort nicht führen dürfte um mich zu verteidigen.

    Was blüht mir dann?

    Markus

  • Ich vermute dann bist Du/Ich am A*****. Genau das war auch meine Frage.
    Ich dem Fall sollte man lieber der Räuber sein, der hat mehr Rechte und ist geschädigter.
    Bin kein Rechtsanwalt, aber bin mir da zimlich sicher.

  • Zitat

    Original von worlddownfall
    Hm? Wie sieht das rechtlich aus?
    Ich gehe auf einen Jahrmarkt, es kommt zu reiberreien, ich ziehe das geladene Ding was ich ich dort nicht führen dürfte um mich zu verteidigen.

    Was blüht mir dann?

    Markus

    1. Einzug der Waffe und des KWS.
    2. Anzeige wegen Verstoß gegen WaffG.
    3. Wegen etwaiger körperlicher Verletzungen die du im Rahmen der Notwehr verursacht hast passiert dir nichts.

    Let’s make it wild! ლ(ಠ益ಠლ)

  • Zitat

    Original von Wildchild
    Wenn du die SSW incl. Koffer in die Tasche bekommst, dann ja. Ich würde aber ehr zum Rucksack raten. Getrennt von Munition in einem Transportbehältnis gild der Besitz als Transport und nicht als Führen.

    Transport kennt das WaffG nicht. Da nennt sich das offiziell "Erlaubnisfreies Führen". Ergo, auch Transport ist Führen, wie schon mancher schmerzlich erfahren musste der seine Waffe z.B. über den Festplatz des Schützenfestes (und somit mitten durch eine Öffentliche Veranstaltung) "Transportiert" hat. Denn das ist wieder Illegal.

    Zudem versteht das WaffG prinzipiell unter dem (zur Vereinfachung hier jetzt mal wieder) Transport (genanten erlaubnisfreien Führen) etwas das von A nach B führt. Ob es da ausreicht zu sagen man wollte die Waffe von einem Klo zum anderen Transportieren und sei dabei in die Vorstellung geraten wage ich mal zu bezweifeln.

    Unterm Strich ist diese Lösung so ziemlich das schrägste was ich hier seit langem gelesen habe.

    Wie auch immer, es geht beim Kino NUR um einen Verstoß gegen die Hausordnung. In der Regel ist da schlimmstenfalls ein Hausverbot zu erwarten. Gerichtlich ist, zumindest bei sofortiger Einstellung des Verstoßes auf direktes Verlangen, wenig zu machen/erwarten.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (28. August 2007 um 00:52)

  • Zitat

    Original von worlddownfall
    Hm? Wie sieht das rechtlich aus?
    Ich gehe auf einen Jahrmarkt, es kommt zu reiberreien, ich ziehe das geladene Ding was ich ich dort nicht führen dürfte um mich zu verteidigen.

    Was blüht mir dann?


    im falle der notwehr denke ich mal ne anzeige wegen begehens einer ordnungswiedrigkeit. guter anwalt regelt das ;)

    Jesus - Saviour of my soul

    Einmal editiert, zuletzt von Booya (28. August 2007 um 15:09)

  • Nen Pfefferspray darf man auch nicht an öffentlichen Veranstaltungen Führen

    Nahc § 42 WaffG ist das Führen von Pfefferspray, auch wenn es bestimmungsgemäß nur gegen Tiere eingesetzt werden soll (und damit eine Waffe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG ist) , IMO auf öffentlichen Veranstaltungen wie auch Demonstrationen, verboten, der Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG strafbedroht, in der fahrlässigen Variante nach § 52 Abs. 4 WaffG.


    So also nix mit pfefferspray und nix mit ssw an öffentlichen veranstaltungen.


    und im Kino/ Kaufhaus/ öffentlichem Klo/ Schule usw Gilt die Hausordnung wenn in dieser Steht das Waffen nicht gestattet sind sind sie es nicht.


    Im Kino kann man seinen Pfefferspray ohne Probleme an der Kasse Abgeben und nach dem Film wieder abholen. (hab ich schon mit cs gas gemacht)

  • Wenn wir grad schon beim Thema sind: Gilt ein Campingplatz als öffentliche Veranstaltung? Ich fahre nämlich am Wochenende zur DTM am Nürburgring und frage mich jetzt, ob ich dorthin ein Pfefferspray oder Teleskopstab o.Ä. mitnehmen dürfte.
    Das ich es dann nich mit zum Rennen nehmen darf ist schon klar. Meine Frage Bezieht sich jetzt nur auf den Campingplatz.

    Gruß, Grim Reaper

  • Ein Campingplatz hat Hausregeln (z.b. kein offenes feuer oder Ruhezeit ab 24 uhr usw) Dort wird es stehen. Am besten Verwaltung oder Inhaber anrufen.


    (EDIT) oder meinst du einen "notfall campingplatz" welcher nur wegen einem event auf irgendeiner wiese eingerichtet wurde ????

    :F: unso...
    Klick Mich

    Einmal editiert, zuletzt von Jodego (28. August 2007 um 20:42)

  • Zitat

    Original von Grim Reaper
    Wenn wir grad schon beim Thema sind: Gilt ein Campingplatz als öffentliche Veranstaltung? Ich fahre nämlich am Wochenende zur DTM am Nürburgring

    In dem Fall würde ich mal davon ausgehen das es eine öffentliche Veranstaltung ist. Das Campieren da ist ja nur während der Renn-Wochenenden üblich/möglich also planmäßig und zeitlich eingegrenzt

    Soviel ich weiß hat prinzipiell auch jedermann Zutritt, und aus dem Alltag ist es sicher auch herausgehoben. Somit denke ich, es sind alle Gesetzlichen Bedingungen mehr als voll erfüllt um eine öffentliche Veranstaltung zu sein.

    Beim "normalen" Campingplatz, wohlmöglich gar einem Dauerstellplatz den man fest für Jahre gemietet oder gepachtet hat, sieht das hingegen völlig anders aus. Das währe dann eindeutig keine öffentliche Veranstaltung. Da könnte man dann über die Einfreidung diskutieren. ;)

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Also soweit ich weiss sind die Campingplätze rings um die grüne Hölle das ganze Jahr über geöffnet. Aber da ich (ab und zu) einen verhältnissmäßig gesunden Menschenverstand habe, gehe ich auf nummer sicher, und lasse den Teleskopstab zu Hause.

    Alles klar. Danke, Jungs! :huldige:

    Und jetzt wieder BTT ;)

  • Zitat

    Original von Jodego
    Nen Pfefferspray darf man auch nicht an öffentlichen Veranstaltungen Führen

    Nahc § 42 WaffG ist das Führen von Pfefferspray, auch wenn es bestimmungsgemäß nur gegen Tiere eingesetzt werden soll (und damit eine Waffe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG ist) , IMO auf öffentlichen Veranstaltungen wie auch Demonstrationen, verboten, der Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG strafbedroht, in der fahrlässigen Variante nach § 52 Abs. 4 WaffG.


    da steht nix von pfeffergel *lol* *lol* *lol*

    Jesus - Saviour of my soul

    Einmal editiert, zuletzt von Booya (28. August 2007 um 21:20)

  • Ehm Jungs??

    Es geht hier um ELEKTROSCHOCKER

    Ich hab ja schon viel ausgeartetes hier gelesen, aber ganze 3 Seiten...


    Sag das nur weil mich das Thema auch interessiert

    Wenn eine PaintballWaffe auch Marker genannt wird...
    Ist dann eine scharfe Waffe ein permanent Marker?

    Silvester. Mit I