ZitatOriginal von Jodego
Nahc § 42 WaffG ist das Führen von Pfefferspray, auch wenn es bestimmungsgemäß nur gegen Tiere eingesetzt werden soll (und damit eine Waffe im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG ist) , IMO auf öffentlichen Veranstaltungen wie auch Demonstrationen, verboten, der Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG strafbedroht, in der fahrlässigen Variante nach § 52 Abs. 4 WaffG.
Zitat(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Sorry, das ist mir viel zu schwammig formuliert um die Beachtung dieses Satzes überhaupt in Betracht zu ziehen. Ein Spaten, ein Metall-Kugelschreiber, ne Taschenlampe, ein STEIN(!!!) und viele andere Gegenstände könnte man damit genauso meinen wie ein Pfefferspray, welches ebenfalls keine Waffe sondern ein Tierabwehrgerät ist, das sich zur Abwehr eines Menschen zweckentfremden lässt, wie die anderen genannten Gegenstände auch.
Das Wffg ist nicht meine Religion. Wer mein Pfefferspray haben will muss es sich schon holen.