Wer hat schon das neue Visier gelesen? Neuer Waffr.- Entwurf zum Thema LEP`s

Es gibt 34 Antworten in diesem Thema, welches 5.108 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. August 2007 um 00:09) ist von germi.

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Es gibt durchaus eine Stellungnahme des FWR zum Entwurf - ob einem diese allerdings inhaltlich wie vom Veröffentlichungszeitraum her ausreicht, möge jeder selbst entscheiden. Für mich liest es sich wie eine schon mal vorweggenommene Ausrede, wenn's nicht so hinhaut wie gedacht... :new16:

    Stellungnahme des Vorsitzenden zum Entwurf des WaffRÄndG und die Diskussion im Internet

    Zum Ersten: Vielen Dank Herr Eichstädt, ich wollte schion immer einmal mit einem "Visierler" plaudern :new11:.

    Zum Zweiten:
    Danke, das habe ich jetzt auch gerade noch gebraucht ---- jetzt kenne ich DAS auch und gebe Ihnen in jeder Beziehung recht .....!

    :crazy3: von FWR Mitglied #62!

    Aber eines trotzdem: VISIER LESER wissen mehr, deshalb 1. Visier ABO = Pflicht, 2. FWR-Mitgliedschaft ist sehr, sehr sinnvoll --- nur gemeinsam kann hier etwas erreicht werden, denn:

    "WER SICH NICHT WEHRT, DER LEBT VERKEHRT!" :respect:

  • Tja, Uli!

    Das Ding liest sich wischiwaschi.
    Getreu dem Motto: Im Westen nichts Neues!!

    Man sollte wirklich mal öffentlich über etwas diskutieren können! Fakt ist man kann es nie allen Recht machen, dennoch sollte gerade ein FWR, dem ich auch angehöre, wissen was die Mitglieder bedrückt.

    Gruss

    Thomas

  • Zitat

    Original von Ulrich Eichstädt
    Es gibt durchaus eine Stellungnahme des FWR zum Entwurf - ob einem diese allerdings inhaltlich wie vom Veröffentlichungszeitraum her ausreicht, möge jeder selbst entscheiden. Für mich liest es sich wie eine schon mal vorweggenommene Ausrede, wenn's nicht so hinhaut wie gedacht... :new16:


    Genau auch mein erster Gedanke, als ich das Pamphlet zum ersten Mal gelesen hatte (leider wird es durch wiederholtes Lesen nicht besser).

  • Zitat

    Original von harryumpf
    Zum Ersten: Vielen Dank Herr Eichstädt, ich wollte schon immer einmal mit einem "Visierler" plaudern :new11:.

    Ach, das geht zum einen hier recht einfach: ich wohne hier... :ngrins:*lol*

    Zum anderen sind wir im Forum (mit einer Ausnahme) alle "per Du", also immer hübsch locker bleiben (zugegeben schwierig bei diesem Thema) - ich heiße Ulrich.


    Ich bin der Keith Richards dieses Forums und immer noch hier...

  • Ok, Ulrich - dann werde ich mal abwarten. Aber nachdem ich auch "scharfe Waffen" mit WBK besitze, habe ich bereits meinen Keller voller Tresore - mehr passen da nicht mehr rein - Weitere Tresore für LEP´s sprengen dann wohl mein Haus, denn von den LEP`s habe ich wirklich eine ganze Menge - bin der volle "Systemsammler". Wenn Visier mal was über LEP`s machen will und Material braucht, fragt mich einfach - kann mit sehr viel dienen. Naja, Teetrinken.

    Aber :cry:, bei WBK-Pflicht für LEP sind die Dinger dann Un-Tauschbar und Un-Verkäuflich, also nix mehr wert.

    Mal was anderes: Hatte letzthin mit einem Händler in meiner Nähe fast Streit, er behauptete, die "Remington Tingle Pistole" und die "ME-Lindsay" seien frei ab 18 Jahren - ich sagte ihm NÖÖÖ, is nich mehr! - finde aber leider den passenden Paragraphen nicht mehr - kann mir da einer weiterhelfen?

    Grüße aus dem tiefsten BAYERN

    :W: ir sind konservativ! :new11: http://www.zentralzuender.de

    VDB Fördermitglied, FWR & GRA Mitglied

    Mitglied im VdW und der FESAC

    Einmal editiert, zuletzt von harryumpf (21. August 2007 um 22:46)

  • Abschnitt 2 - Erlaubnispflichtige Waffen
    Unterabschnitt 1 - Erlaubnispflicht
    Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.


    Unterabschnitt 2 - Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
    1.

    Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

    1.1

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.2

    Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;

    1.3

    Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

    1.4

    Munition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;

    1.5

    veränderte Langwaffen, die für Zier- oder Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

    – das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,

    – der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, nach vorn gerichtete unverdeckte Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,

    – der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann, und die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können;

    1.6

    Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;

    1.7

    einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;

  • Danke!
    Genau so habe ich es ihm gesagt, kannte aber leider den entspr. Paragraphen nicht - aber...naja, die Behauptung kennt man ja:

    " ... Jomei, die Dinger haben ja Originale Vorbilder (angeblich die Remmington-Single-Shot Pistole), und sind doch schon vor 1871 entwickelt ... " kennt man ja, GELL.

    Gibt es da so eine Art : " ... Durchführungs-Waffenliste? ... "

    Ich hoffe, ich schweife nicht zu weit vom Thema ab.... :))

  • ich will mich auch nochmal zu diesem Thema hier einklinken.

    Aus dem Text bezüglich der möglichen Änderung des Erbenprivilegs lese ich heraus das lediglich diejenigen Erben, welche nicht die Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte haben, das Erbstück mittels einer Sicherung/Blockierung ausgestattet bekommen.

    Was die zu LEP`s konvertierten ehemals scharfen Waffen angeht verstehe ich den ganzen Wirbel nicht. Laut der Beschreibung der Änderungen an diesen Waffen sind diese doch sowieso vorne und hinten aufgebohrt und somit unabänderbar zerstört.
    Wenn allerdings jemand unzureichend abgeänderte Waffen in den Handel bringt, dann
    ist doch diese Person für den Verstoß verantwortlich.

    Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich etwas falsch verstanden habe.

  • Zitat

    Original von Falke
    ich will mich auch nochmal zu diesem Thema hier einklinken.

    Aus dem Text bezüglich der möglichen Änderung des Erbenprivilegs lese ich heraus das lediglich diejenigen Erben, welche nicht die Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte haben, das Erbstück mittels einer Sicherung/Blockierung ausgestattet bekommen.

    Was die zu LEP`s konvertierten ehemals scharfen Waffen angeht verstehe ich den ganzen Wirbel nicht. Laut der Beschreibung der Änderungen an diesen Waffen sind diese doch sowieso vorne und hinten aufgebohrt und somit unabänderbar zerstört.
    Wenn allerdings jemand unzureichend abgeänderte Waffen in den Handel bringt, dann
    ist doch diese Person für den Verstoß verantwortlich.

    Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich etwas falsch verstanden habe.

    Zum einen könnte man das mit den Erben so verstehen, aber es wird dann an den Durchführungsvorschriften liegen, wie das ausgelegt wird.

    Das Thema mit den LEP`s ist meiner Ansicht nach genau das Gleiche, wie mit den, zu Platzpatronenwaffen umgebauten Originalwaffen, die mal eine gewisse Zeit hergestellt werden durften - auch hier war eigentlich kein "Rückbau" möglich, aber unsere hohen Herren (die keine Ahnung haben, von was sie reden) fühlten sich alleine schon durch die Tatsache gestöhrt, das es (oh Gott) umgebaute "scharfe Waffen" sind.

  • Zitat

    Original von harryumpf
    [quote]Original von Falke
    ich will mich auch nochmal zu diesem Thema hier einklinken.

    Aus dem Text bezüglich der möglichen Änderung des Erbenprivilegs lese ich heraus das lediglich diejenigen Erben, welche nicht die Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte haben, das Erbstück mittels einer Sicherung/Blockierung ausgestattet bekommen.

    Was die zu LEP`s konvertierten ehemals scharfen Waffen angeht verstehe ich den ganzen Wirbel nicht. Laut der Beschreibung der Änderungen an diesen Waffen sind diese doch sowieso vorne und hinten aufgebohrt und somit unabänderbar zerstört.
    Wenn allerdings jemand unzureichend abgeänderte Waffen in den Handel bringt, dann
    ist doch diese Person für den Verstoß verantwortlich.

    Man möge mich bitte korrigieren, wenn ich etwas falsch verstanden habe.


    Weil es um einen Rückbau in das vorige Kaliber oftmals gar nicht geht!
    Es geht vielmehr darum das man einige Umbauten sehr erfolgreich in kleiner Kaliber konvertieren kann, vozugsweise in Cal. 22, so das der LEP Lauf gleich weitergenutzt werden kann.
    Adapterpatronenbastler sind da auch ein Thema.
    Oder aber auch die Entnahme von z.B. Griffstücken die kaum abgeändert wurden--> Rückbau mit einem Dremel machbar!

    Da gab es z.B. Spezis die ihre LEP Umbauten mit eingeklebten LEP Läufen bei E-Gun anboten, keine Schlagbolzenlochvergrösserungen vornahmen und als Krönung reine Masseverschlüsse verwendeten. Wer weiss wie er es machen muss ein Kinderspiel, alles mit einem Dremel!

    Das einige dieser Dinger evt. beim Narrenverein Grün-Weiss landen und dann die entsprechende Gewerkschaft die entsprechenen Stellen vollweint ist sehr wahrscheinlich, und wohl auch passiert.

    Hier wiederholt sich die Geschichte die vor geraumer Zeit zur WBK Pflicht von 4mm, 4mmM20, 6mm Flobert Waffen geführt hatte.
    Auch damals waren fleissige Bastler nicht ganz unschuldig an der damaligen Entwicklung.

    In wie weit die innere Sicherheit gefestigt wird?
    Wahrscheinlich gar nicht, aber hauptsache was getan :crazy3:

  • Zitat

    Original von Falke
    Aus dem Text bezüglich der möglichen Änderung des Erbenprivilegs lese ich heraus das lediglich diejenigen Erben, welche nicht die Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte haben, das Erbstück mittels einer Sicherung/Blockierung ausgestattet bekommen....


    Falsch herausgelesen; in dem Entwurf steht:

    Zitat

    ... Sind der Erbe, der Vermächtnisnehmer oder der durch Auflage Begünstigte einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nicht im Besitz einer gültigen Waffenbesitzkarte, in die die Waffe eingetragen werden kann, so ist die Waffe durch ein dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechendes Blockiersystem gegen unberechtigte Nutzung zu sichern...

    D.h. der Sportschütze, der kein zusätzliches Bedürfnis für die entsrechenden Erbstücke mehr geltend machen kann, bekommt auch nichts mehr unblockiert (bitte zusätzlich bedenken, dass selbst der Trallala auf Gelb nach der Novelle einzelbedürfnispflichtig werden soll). Sonst hätte man sich nämlich die besagte Verklausulierung („WBK, auf die eingetragen werden KANN“) nämlich gleich sparen können und hätte z.B. auf das Erfordernis der Sachkunde für den unblockierten Erwerb rekurriert.

    Da sieht man mal wieder, was für Fallstricke in der Novelle enthalten sind - wenn das so durchgeht wird das Geheule hinterher beträchtlich sein.

  • @sunix:
    unter den Absätzen 1. und 2. steht allerdings schon, das der Erbe die Waffenbesitzkarte beantragen muß und daß ihm diese zu erteilen ist, wenn dieser zuverlässig und geeignet ist.
    Absatz 3 bezieht sich doch nur auf die Möglichkeit, daß der Erbe keine Waffenbesitzkarte ausgestellt bekommen hat...

  • Schon richtig, der Erbe erhält die "Erben-"WBK... und die Waffen müssen (nach dem Entwurf) was sein? Richtig, blockiert.

    Meine Vorahnung verfestigt sich - die wenigsten wissen, was da auf sie zurollt.

    Absatz 3 bezieht sich nämlich darauf, ob der Erbe schon vor dem Erbfall (das ginge natürlich auch nachträglich, wenn der Erbe z.B. erst später zum Sportschützen mutiert) eine reguläre WBK mit Sachkunde und sonstigem Schmackes (sprich: Bedürfnissen) besessen hat.

    Zitat

    Absatz 3 bezieht sich doch nur auf die Möglichkeit, daß der Erbe keine Waffenbesitzkarte ausgestellt bekommen hat...


    Nö, siehe oben. Erben ohne WBK geht nicht (der Erbe muss immer eine WBK beantragen, die er dann auch i.d.R. ausgestellt bekommt)... Die Frage ist, ob einer Sportschütze, Jäger oder Sammler oder sonstwie Berechtigter ist, der schon eine WBK hat. Bei der WBK des Erbes wegen werden die Waffen immer blockiert.

    Der Knackpunkt ist: Kein Bedürfnis für schussfähige Waffe – keine unblockierte Waffe (Anm: der Erbe hat nie ein Bedürfnis zum Schießen, der bekommt auf die Erben-WBK auch heute schon keinen Mun-Erwerb).

    4 Mal editiert, zuletzt von sunix (23. August 2007 um 17:33)

  • Zitat

    Original von Defcon1
    [Da gab es z.B. Spezis die ihre LEP Umbauten mit eingeklebten LEP Läufen bei E-Gun anboten, keine Schlagbolzenlochvergrösserungen vornahmen

    Was genau bewirkt die Vergrößerung eigentlich?

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Die Vergrößerung bewirkt, dass Zündhütchen nach hinten keine Abstützung mehr haben sollte man auf den Gedanken kommen da scharfe Munition draus zu verschießen....

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-