Schrot CO2/Luftdruckwaffen

Es gibt 129 Antworten in diesem Thema, welches 24.718 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (27. August 2008 um 21:26) ist von gunimo.

  • moin. ich dachte immer, der profi zeichnet sich durch das treffen des zieles mit einer einzigen kugel aus.und nicht mit schrotschüssen. das ist doch was für halbblinde ohne training. gruß

  • http://www.muzzle.de/Recht/Beschuss…verordnung.html

    Die “Physikalisch Technische Bundesanstalt” (PTB) hat folgende Info zur Vorgehensweise beim Beschuss für :F:-Waffen publiziert:

    Information zu § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG

    Für die Anzeige gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 BeschG dieser Waffen sind der
    Physikalisch-Technischen Bundesanstalt:

    ein vollständig gekennzeichnetes Muster (entsprechend dem Verkaufsmodell),
    eine Bedienungsanleitung mit Sicherheitshinweisen in deutsch,
    bei Schusswaffen mit F-Zeichen eine Importeur- oder Herstellererklärung darüber, dass der Anwender die Leistung nicht erhöhen und die Funktion der Waffe nicht verändern kann ( Vollautomaten sind verboten!),
    Name und Anschrift des tatsächlichen Herstellers,
    5 Messprotokolle mit je 10 Messwerten für Geschossgeschwindigkeit und Geschossenergie, bei einer mittleren Geschossenergie kleiner als 5 Joule ist ein Messprotokoll ausreichend (gemäß Anlage VI der Beschussverordnung)
    sowie sämtliches Zubehör (z.B. Geschosse, Magazin, Treibgas, Adapter, Batterien etc.), damit die Waffe voll funktionsfähig ist vorzulegen.
    Gültige Beschusszeichen dürfen nicht auf diesen Waffen aufgebracht sein.

    Die Kennzeichnung muss dauerhaft aufgebracht und deutlich sichtbar folgende
    Angaben enthalten:

    Modellbezeichnung,
    Firmenname oder Markenzeichen des inländischen Herstellers, Importeurs oder Händlers,
    F-Zeichen und
    Geschosskaliber.
    Jeweils ein Muster wird beim Bundeskriminalamt hinterlegt. Ist ein baugleiches Modell bereits angezeigt, so entscheidet die Physikalisch-Technische Bundesanstalt über die Notwendigkeit der Musterhinterlegung.
    Wird eine noch nicht angezeigte eingetragene Marke zur Kennzeichnung benutzt, so ist dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gemäß § 24 WaffG anzuzeigen.

    Waffen sind mit dem F-Zeichen (Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung) zu kennzeichnen, sofern die mittlere Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt.

  • Zitat

    Original von räbchen
    moin. ich dachte immer, der profi zeichnet sich durch das treffen des zieles mit einer einzigen kugel aus.und nicht mit schrotschüssen. das ist doch was für halbblinde ohne training. gruß

    Nach dem Sinn sollte man nie fragen. Es hat dich doch auch niemand nach einer Rechtfertigung für dein AM850 gefragt ;).

    Und selbst wenn es aus rein technischem Interesse oder zum Sammeln ist. Oder weil man etwas ausgefallenes haben will ...

    Gruß Georg

    "Als erste zivilisierte Nation haben wir ein Waffenregistrierungsgesetz. Unsere Straßen werden dadurch sicherer werden; unsere Polizei wird effizienter und die Welt wird unserem Beispiel in die Zukunft folgen!"
    (Adolf Hitler, Reichsparteitag am 15.09.1935)