Frage zum kleinen Waffenschein

Es gibt 29 Antworten in diesem Thema, welches 5.620 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Juli 2006 um 12:48) ist von ALFHA1802.

  • @ Doughboy:

    Das meiste müsste im LEXIKON erklärt sein. Hier der Link:
    KWS

    Und zu Deiner Vernehmung: Als 12-jähriger waren bei einer Vernehmung Deine eltern dabei. Wenn Du respektive Deine Eltern nichts (unangenehmes) mehr gehört haben - dürfte auch kein "Eintrag" existieren, da es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen gekommen ist.

  • jugendstrafakten werden sowieso unter verschluß gehalten. da dürfen nicht mal polizeibeamte ohne richterlichen beschluß dran.

    "Wenn man sich in die Hose pisst, hält das nicht lange warm."

  • hol dir nen polizeiliches führungszeugnis. wenn was drin steht..pech...wenn nich..glück

    "Wenn man sich in die Hose pisst, hält das nicht lange warm."

  • @ dougboy

    selbst wenn du eingebrochen hättest und meinetwegen sogar den besitzer erschossen hättest wärst du nicht vorbestraft. grund: du warst noch nicht 14 jahre alt und damit nich strafmündig.

    ob du trozdem den kws bekommen würdest weis ich allerdings nicht...... :crazy2:

    :F: oder nicht :F: das ist hier (nicht) die Frage....

  • Zitat

    Original von ALFHA1802
    Und zu Deiner Vernehmung: Als 12-jähriger

    Es KANN eh zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen gekommen sein... mit 12 ist man noch Strafunmündig.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

    Einmal editiert, zuletzt von Erklärbär (19. Juli 2006 um 09:26)

  • Mit der Bestrafung erst ab 14 ist schon richtig. Es gibt da allerrdings noch das Erziehungsregister (ein Teil des BZG). Den Fall hatten wir hier schon einmal. Ob es wohl möglich wäre daß man dort auch schon als Zwölfjähriger vermerkt wird, auch wenn man nicht strafrechtlich belangt werden kann?

    Mike

  • Zitat

    Original von Xiphogonium
    Es gibt da allerrdings noch das Erziehungsregister (ein Teil des BZG). Ob es wohl möglich wäre daß man dort auch schon als Zwölfjähriger vermerkt wird, auch wenn man nicht strafrechtlich belangt werden kann?

    Ich hoffe doch sehr, dass das nicht für den Ersttäter zutrifft, der z.B. aus Dummheit/ wegen einer Mutprobe einen Ladendiebstahl begeht.

    Allerdings könnte ich mir das bei marodierenden Banden, die gewerbsmäßig Minderjährige zum Stehlen (Kaufhaus-, Taschendiebstahl) einsetzen, durchaus vorstellen.

    Aber es ist wohl auch ein Unterschied ob es sich "nur" um Diebstahl handelte oder körperliche Gewalt.

  • Zitat

    Original von Erklärbär

    Es KANN eh zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen gekommen sein... mit 12 ist man noch Strafunmündig.

    @ Erklärbär:

    siehe unten ......... aber egal, Auskunft erteilt dem Fragesteller gerne die zuständige Behörde.

    Zitat

    Original von ALFHA1802..... dürfte auch kein "Eintrag" existieren, da es zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen gekommen ist.

    quote