Frage zu kleinem Waffenschein !

Es gibt 72 Antworten in diesem Thema, welches 12.326 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (20. Juni 2006 um 11:28) ist von Baller-Bolle.

  • Zitat

    Original von Erklärbär
    Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    danke für die richtige Korrektur.
    Klar, wenn ich aus dem Haus bin, habe ich für eine sichere Aufbewahrung zu sorgen.
    Auch sonst, daß Unberechtigte (also Minderjährige) nicht unbeaufsichtigt Zugriff erhalten können.

    Wollte nur sagen, daß es im eigenen Heim den Begriff des Führens so nicht gibt.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Zitat

    Original von germi
    Es gibt aber auch einen Zusatz, das Notwehrüberschreitung bei Verwirrung oder Angst nicht geahndet wird.

    Eben jene meinte ich. Wer lauthals verkündet das er sich nur auf den Gasdruck verlässt und noch dazu zeigt das er genau WEISS was dadurch passieren kann (Melonen-Beispiel), dem kauft kein Richter der Welt ab das er nur im Affekt aus zu geringer Reichweite geschossen hat. Der Richter wird dann von Vorsatz ausgehen, und dann reden wir nicht mehr von Notwehr sondern von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung.

    Rheinländischer Europäer.

    "Wenn ich bei Magdeburg in die norddeutsche Tiefebene komme, beginnt für mich Asien." - Konrad Adenauer

  • Wobei das auch wieder eine Verdrehung der Tatsachen ist in der der Täter zum Opfer gemacht wird. Wer bei Leuten einsteigt muss damit rechnen, dass die Leute sich verteidigen, und als Notwehr zählt nicht nur die Verteidigung des eigenen Lebens sondern auch seines Eigentums. Und von diesem Recht mache ich Gebrauch wenn es sein muss. Wenn der Einbrecher dabei auf der Strecke bleibt ist das sein Problem. Leider meinen einige die Tatsachen verdrehen zu müssen und drängen dann das eigentliche Opfer in die Täterrolle.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Da gab es doch eine schöne Folge in der Bundyserie, wo Al von einem Einbrecher verklagt wurde, weil Al ihm versehentlich an den Po gefasst hatte.
    Im Gegenzug verklagte Al den Spitzbuben auf Körperverletzung weil er sich an seinem Kinn die Hand verstaucht hatte.

    Na ja, es kann wohl keine Ansicht verdreht genug sein um nicht von irgendjemanden ernsthaft vertreten zu werden.

    Wie sonst wären die Grünen mit ihren Ideologien so weit gekommen.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Zitat

    Original von jnievele

    Eben jene meinte ich. Wer lauthals verkündet das er sich nur auf den Gasdruck verlässt und noch dazu zeigt das er genau WEISS was dadurch passieren kann (Melonen-Beispiel), dem kauft kein Richter der Welt ab das er nur im Affekt aus zu geringer Reichweite geschossen hat. Der Richter wird dann von Vorsatz ausgehen, und dann reden wir nicht mehr von Notwehr sondern von vorsätzlicher schwerer Körperverletzung.

    Entweder verstehst du mich nicht, oder du WILLST mich einfach nicht verstehen.

    Was du meinst, ist was ganz anderes. Du darfst keinen Pfeffer in die Waffe laden, wenn du weißt das du dich damit gegen Menschen verteidigen willst. Das wäre Vorsatz. Du begehst die Straftat schon, bevor eine an dir verübt wird. Also in dem Moment, in dem du die Patronen zum Einsatzt gegen Menschen lädst.

    Wenn mir aber in den eigenen 4 Wänden Gewalt antun will, darf ich mich mit allen Mitteln verteidigen die Verhältnismäßig sind. Und wenn einer mit nem Messer vor stehen WÜRDE, wäre ein Schuss aus ner SSW EGAL aus welchen Entfernung verhältnismäßig. Hier wird die Straftat durch den Einbrecher begangen, der sich unrechtmäßig Einlass verschafft und mich bedroht. Der Einsatz meiner Waffe erfolgt erst NACH der Straftat durch den Einbrecher. Hier ist Notwehr gegeben.

    Natürlich nicht wenn der Einbrecher abhauen will und ich mir den "kralle". :crazy2: Dann, und nur dann, sind wieder bei der gefährlichen Körpferverletzung.

    Ich weiss jetzt ehrlich gesagt nicht wie ich dir den Unterschied sonst anders noch verdeutlichen kann.

    Bei so einer Konstellation in der Wohnung ist rechtlich Bedeutunglos, wofür ich die Waffe unterm Kissen habe. Da könnte sogar ein 30cm Küchenmesser liegen. Die EINLEITENDE Straftat ist der Einbruch und die Bedrohung mir gegenüber. Hiergegen darf ich mich verteidigen.

    germi

    Vielleicht kannst du mich da ja nochmal ergänzen, um das ganze 100%-tig verständlich zu machen. :ngrins:

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

    2 Mal editiert, zuletzt von Knallebum (18. Juni 2006 um 22:46)

  • Also ich kann dir folgen. Inwieweit das andere können kann ich nicht beurteilen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Zitat

    Original von Knallebum....Der Einsatz meiner Waffe erfolgt erst NACH der Straftat durch den Einbrecher. Hier ist Notwehr gegeben.....

    Ich weiss zwar vermutlich was Du ausdrücken willst, aber genau die obenstehende Feststellung von Dir ist falsch!

    >>>Der rechtswidrige Angriff (des Täters) muss gegenwärtig sein!

    Sobald er den Angriff auf Dich oder auf ein schützenwertes Rechtsgut einstellt ist Dein Recht auf Notwehr nicht mehr gegeben. Dies hast Du übrigens gut im Folgeschluss anhand der Flucht des Einbrechers beschrieben.

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (18. Juni 2006 um 23:01)

  • Wenn sich ein Einbrecher in meine vier Wände "verirrt" muss er mit den Konsequenzen rechnen. Und da werde ich nicht wegen möglicher Gefahren für den Täter von dem Recht auf Notwehr verzichten.

    Zitat

    [i]Original von WIKIPEDIA
    [...]Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.[...]

    First man wins!


    Die "Verhältnismäßigkeit" ist ein dermaßen schwammiger Begriff...!
    der Volksmund sagt "nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen" und trifft das wohl fast präziser.

    Dass man die äpfelklauenden Kinder nicht mit der 12/76er aus dem Baum holt, dürfte klar sein.
    Aber bei den 'Superstars' aus Aktenzeichen..XY - da darf man schon so einiges einsetzen. Vom Baseball-Schläger bis zur GK-Waffe.
    :johnwoo:

    Fördermitglied des VDB.

  • Zitat

    Original von ALFHA1802
    >>>Der rechtswidrige Angriff (des Täters) muss gegenwärtig sein!

    Richtig... aber solange er mich Bedroht und sich in meinen eigenen vier Wänden befindet ist der Angriff gegenwärtig... das gleiche gilt übrigens auch für flüchtende Einbrecher die auf der Flucht Diebesgut mitnehmen.

    Stell' Dir vor, es ist Krieg und keiner geht hin. Dann kommt der Krieg zu Dir. Willst Du jedoch Gutmensch sein, behalt' einfach die Hälfte ein.

  • Ich find es echt cool wie Ihr das hier so ausführt ...

    Ich als normaler Bürger sehe das erstmal so ... wenn jemand mein Haus betritt ohne das ich damit einverstanden bin ( Einbrecher ) dann nehme ich mir das Recht mit allen Mitteln den jenigen abzuwehren ... damit meine ich wenn ich zum Klo geh und seh einen im meinem Flur schnapp ich mir meine Handfeuerwaffe und geb dem einen ... und wenn der mich angreift erst recht wenn der vor mir flüchtet ... und ich hab den Drang würde ich dem auch nachrennen um den im Garten zu erwischen ... denn wenn man sowas hier zu lässt nur weil hier in Deutschland die Rechtslage so blöde ist....

    Egal so hat jeder seine Meinung ... ich werde mir darüber erst gedanken machen wenn es passiert ist ...

    Naja also ich muss sagen ich werde meinen kleinen Waffenschein kommende Woche beantragen ... besser ist besser

    Denn dann darf ich auch außerhalb meines Grundstücks eine geladene Gaser tragen ... :new11:

  • Wenn er sich auf deinem Grundstück befindet darfst du ihn mit körperlicher Gewalt am entkommen hindern und solange festhalten bis die Polizei kommt. Ist der sog. "Jedermanns-§" in dem besagt wird, dass Jedermann das Recht hat Jemanden festzuhalten den er gerade auf frischer Tat bei einer Straftat ertappt hat.

    Gruß
    Marcel

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • [Sobald er den Angriff auf Dich oder auf ein schützenwertes Rechtsgut einstellt ist Dein Recht auf Notwehr nicht mehr gegeben. Dies hast Du übrigens gut im Folgeschluss anhand der Flucht des Einbrechers beschrieben.[/quote]

    Dann greift aber der §127 Abs 1 StPO,der §229 BGB (Vorläufige Festnahme,§859 BGB (Besitzwehr).

    Der Angriff ist immernoch gegenwärtig,wenn durch die Flucht des Einbrechers,der dein Familiensilber,Bargeld in beträchtlicher Höhe,Aktien,Gold o.Ä. in Gefahr ist und somit deine Existenz bedroht ist.


    Allerdings würde ich mir über sowas keine Gedanken machen,denn der mögliche Einbruch ist sehr unwahrscheinlich,der Angriff aus dein Leib und Leben ebenfalls.Dennoch hat jeder das Recht,sein Hab und Gut zu schützen.Auf der Sicheren Seite bist du mit einer guten Alarmanlage oder dem Anruf bei der Polizei.

    Jeder Fall von Notwehr wird individuell verhandelt.Kein Fall ist wie der Andere und ich kann nur aus Berufserfahrung sagen,daß man immer einen auf den Sack bekommt.Von uns ist noch keiner mit nem Orden vom Gericht in die Firma gekommen.

  • Naja, und in der Regel kommen solche Leute wenn keiner anwesend ist. Dann haben die nicht so einen Stress und können in Ruhe die Bude ausräumen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • ...also doch Alarmanlage.
    Die meisten Sicherheitsfirmen installieren so eine Anlage und verbinden sie dann gleich mit ihrer Notrufzentrale die über eine Leitung (EVA) über Alarm informier´t.Dann kommt der freundliche Revierfgahrer und der ruft dann die Polizei oder darf sich selber in Notwehr BzW als Besitzdiener der verbotenen Eigenmacht wehren...

  • Zitat

    Original von Munimann
    Dann greift aber der §127 Abs 1 StPO,der §229 BGB (Vorläufige Festnahme,§859 BGB (Besitzwehr.

    Richtig Munimann, aber jetzt bitte nicht 2 Begriffe in 1 Topf werfen. Das eine ist Notwehr, die wie vorher geschildert durch Gebrauch einer Waffe erfolgt. Das andere ist das Festhalten eines Täters der auf frischer Tat ertappt wird. Aber wie Du richtig schreibst, immer eine gottseidank seltene Erfahrung die man auch nicht unbedingt machen muss!

    Zitat

    Original von Munimann...Jeder Fall von Notwehr wird individuell verhandelt.Kein Fall ist wie der Andere und ich kann nur aus Berufserfahrung sagen,daß man immer einen auf den Sack bekommt......

    Wie war das mit dem Spruch "Auf hoher See und vor Gericht sind wir Alle in Gottes Hand" - und die Täter sind plötzlich ganz brave, nette Zeitgenossen mit leider negativ prägenden, schlechten Erlebnissen in Ihrer Jugend. Und der böse Hausbesitzer hätte doch gar nicht mit roher Gewalt ...... tz tz tz :))

    Einmal editiert, zuletzt von ALFHA1802 (19. Juni 2006 um 02:48)

  • Zitat

    Original von Munimann
    Warum sollte ich die Flucht und den damit verbundenen Nachteil nicht mit Waffengewalt (als letzte Instanz) vereiteln?
    Dann les dir den §229 BGB nochmal genau durch aber bitte NICHT bei WIKEPEDIA.Bekomm da schon einen Föhn,wie sie da den §32 StGB behandeln:
    http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__229.html
    Da steht er sachgerecht drin.

    Gruß Oliver

    Ist das nicht der Jedermanns-Paragraph? So wie man das bei der Wachausbildung beim Bund gelernt hat:
    "Im Namen der Bundesrepublik Deutschland nehme ich sie vorläufig fest!", zwecks späterer Übergabe an die Polizei/ Staatsanwaltschaft.


    Sofern möglich würde ich auch versuchen, den Täter festzuhalten und umgehend die Polizei zu informieren.
    Wobei spitzfindige Anwälte da vielleicht noch Freiheitsberaubung unterstellen würden.

    Man sollte gegen Übeltäter nicht rigoros vorgehen oder sich selbst gefährden.
    Aber davor zurückschrecken, nur weil man nachher noch juristisch eins auf die Mütze bekommen könnte - das fände ich peinlich.

  • Zitat

    Original von ALFHA1802

    Ich weiss zwar vermutlich was Du ausdrücken willst, aber genau die obenstehende Feststellung von Dir ist falsch!
    .

    Ich hab doch geschrieben wenn einer einbricht und mit nem Messer vor mir steht. Das ist doch ein GEGENWÄRTIGER Angriff!?

    Das ich einen dann nicht maßloss verhaue wenn er wieder weg will ich selber doch im gleichen Post geschrieben. Im Zusammenhang war das ganze oben also schon richtig. :ngrins:

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    Einmal editiert, zuletzt von Knallebum (19. Juni 2006 um 10:40)

  • Zitat

    Original von Knallebum

    Ich hab doch geschrieben wenn einer einbricht und mit nem Messer vor mir steht. Das ist doch ein GEGENWÄRTIGER Angriff!?

    Ja klar. Aber es ist auch eine GEGENWÄRTIGE STRAFTAT, wenn der EInbrecher (mit dem Perser-Teppich auf der Schulter) auf frischer Tat = im Haus oder Garten, angetroffen wird.
    Es ist dann zwar kein Angriff, aber Du hast das Recht, ihn am Entfernen Deines Eigentums zu hindern.

  • Ok, dann nochmal gaaanz deutlich:

    Mein Beispiel oben gilt nur dann, wenn auch die Bedrohung GEGENWÄRTIG ist.

    Jetzt dürfte es ganz klar sein. Ich hatte das selbstverständlich erachtet, und deshalb net mehr sooooooo deutlich hervirgehoben. ;)

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