Fragen bzgl. freien Waffen und Minderjährigen

Es gibt 49 Antworten in diesem Thema, welches 4.572 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (22. März 2004 um 19:20) ist von rugerclub.

  • Hallo,

    Ich (18) und mein kleiner Bruder (15) spielen mit dem Gedanken uns ein Luftgewehr zu kaufen. Darf er legal ab und zu mal mit meiner Waffe schießen (im Keller oder im Garten), oder darf ich ihm sogar eine eigene kaufen? Falls es was ausmacht: Er ist im Schützenverein!

    vielen Dank,
    Alexander

  • Hi hydronic und willkommen im forum :)

    Kaufen darf sich dein Bruder keins , aber wenn ihr sichherstellt das das geschoss euer grundstück nicht verlassen könnt , oder ihr gleich auf nen schießstand geht , darf er natürlich auch mit deiner Waffe schießen !

    mfg Dudi

    Bei der Eroberung des Weltraums sind zwei Probleme zu lösen: die Schwerkraft und der Papierkrieg. Mit der Schwerkraft wären wir fertig geworden. (Wernher Freiherr von Braun)

  • Hallo,

    auf unserem Grundstück haben wir ein ca. 30m langen Weg neben unserem Haus. Er wird von ziemlich hohen Hecken abgegrenzt. Ich denke nicht, dass da etwas passieren kann. Vielen Dank für die Infos!

    mfg,
    Alexander

  • hi hydro,
    zum thema schiessen im verein für jugendliche

    kinder zwischen zwölf und 16 jahren dürfen auf schießstaänden schiessen, wenn:

    - sie unter aufsicht stehen ( bitte beachten, dass ein spezieller jugendübungsleiterschein benötigt wird)

    - und die eltern die erlaubnis vorab schriftlich erteilt haben. diese papiere müssen die aufsichtspersonen der vereine aufheben und auf verlangen den behörden vorzeigen können.

    auszug aus dem viesier handbuch "alles zum neuen waffenrecht", für 5 euro sicher eine gutangelegte investition.


    zum schiessen zuhause haben sich schon einige hier und auch bei http://www.waffen-online.de die köpfe heiss diskutiert, auch speziell zum thema jugendliche. benutze hier oder bei WO mal die suchenfunktion.


    cz75

    Einmal editiert, zuletzt von cz75 (25. Januar 2004 um 13:04)

  • Zitat

    Original von hydronic
    Hallo,

    auf unserem Grundstück haben wir ein ca. 30m langen Weg neben unserem Haus. Er wird von ziemlich hohen Hecken abgegrenzt. Ich denke nicht, dass da etwas passieren kann. Vielen Dank für die Infos!

    mfg,
    Alexander

    das genügt leider nicht..du musst garantieren können, dass kein geschoss das grundstück verlassen kann.

    entweder ein paar tausend quadratmeter grosses grundstück, muss aber befriedet sein, oder eine halle.

    alles andere ist in meinen augen eine gratwanderung.

    cz75

  • hi cz57,

    das mit der Erlaubnis der Eltern ist mir klar, die hat er auch. Die Suchfunktion hab ich schon benutzt und keine Diskussion zu diesem Thema gefunden. Vielleicht hab ich ja einfach nur die falschen Begriffe verwendet. Kannst du mir vielleicht einen direkten Link geben? Danke!

    mfg,
    Alexander

  • Zitat

    Original von hydronic
    Hi,

    achso. Na dann schießen wir halt nur in geschlossenen Räumen oder Schießstätten.
    Vielen Dank an alle.

    mfg,
    Alexander


    Nein!!!
    Leider (!!!) steht im WaffG, daß Kindern und Jugendlichen der "Umgang" mit "Waffen" verboten ist.
    Umgang (im Sinne das Gesetztes) mit Waffen hat, wer "erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.

    Schießen mit bestimmten Waffen ist 12 - 18-jährigen nur auf "zugelassenen Schießstätten" (und auf dem Rummel ohne Altersbegrenzung) erlaubt. NICHT ZU HAUSE - das dürfen, dank eines "§$§"!$!"§%! Ministerialrates nur 18+jährige!

    Für den Erwachsenen, der einem Minderjährigen eine Schußwaffe überläßt, ohne daß eine der gnädigen Ausnahmetatbestände, die uns die Obrigkeit zugesteht, überläßt - macht sich strafbar!

    Es lief´re seine Waffen aus / Ein jeder bei dem Gildenhaus.
    Auch Munition von jeder Sorte / Wird deponiert am selben Orte.
    Vertrauet Eurem Magistrat, / Der fromm und liebend schützt den Staat
    Durch huldreich hochwohlweises Walten / Euch ziemt es, stets das Maul zu halten. (H.Heine 1854)

    Einmal editiert, zuletzt von Völker (26. Januar 2004 um 16:52)

  • Zitat

    Original von Völker

    Schießen mit bestimmten Waffen ist 12 - 18-jährigen nur auf "zugelassenen Schießstätten" (und auf dem Rummel ohne Altersbegrenzung) erlaubt. NICHT ZU HAUSE - das dürfen, dank eines "§$§"!$!"§%! Ministerialrates nur 18+jährige!


    Heißt das ich dürfte einen minderjährigen nicht in meinen eigenen 4 wänden mit meinem Luftgewehr schießen lassen, selbst wenn ich danebenstehe und aufpasse???
    Unsere Bürokraten sind schon echte komiker, nur bleibt einem das Lachen allzu oft im Hals stecken :(
    Nee, Nee.. *kopfschüttel*

    Knall kommt von Peng und heißt Bumm.

  • Zitat

    Original von Völker

    Leider (!!!) steht im WaffG, daß Kindern und Jugendlichen der "Umgang" mit "Waffen" verboten ist.
    Schießen mit bestimmten Waffen ist 12 - 18-jährigen nur auf "zugelassenen Schießstätten" (und auf dem Rummel ohne Altersbegrenzung) erlaubt. NICHT ZU HAUSE - das dürfen, dank eines "§$§"!$!"§%! Ministerialrates nur 18+jährige!
    B]strafbar[/B]!

    Ui, ui, ui, ui!!! Was habe ich mich damals in meiner Jugend strafbar gemacht...! Einfach beim Opa eines Freundes (Bauernhof, ca. 500m Schussfeld) mit dem Knicker geschossen - kein Jugendleiter, kein eingetragener Schießstand - shocking! Skandal!!!

    Nur damit ich das richtig auf die Reiohe kriege: es wäre also kein Problem, wenn ich meinem 13-Jährigen Kind gestatte, zuhause zu saufen und zu rauchen. Aber im Keller auf 10er Ringscheiben zu schießen ist verboten?


    Wo kann man noch mal das Formular zum Auswandern runter laden?

    Fördermitglied des VDB.

  • Gaaanz cool bleiben:


    §27, Abs. 3 -2
    ...
    Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2

    heißt, dass Eltern mit ihren Sprößlingen im eigenen Keller schießen dürfen.

    Gruß
    Max

  • gunmax:
    Bist Du zufaellig Jurist? Das war eine SUPER Leistung!
    Wir haben uns hier schon oft die Koepfe heissgegruebelt, wegen dem Thema...und da ist die Loesung.
    GEIL!

    Danke, immer wieder Danke!

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • Zitat

    Original von Gun Max

    §27, Abs. 3 -2
    ...
    Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2

    heißt, dass Eltern mit ihren Sprößlingen im eigenen Keller schießen dürfen.

    Gruß
    Max

    Der § 27 WaffG bezieht sich auf "Schießstätten".
    Das sind behördlicherseits abgenommene, genehmigte Schießstände.
    Hat somit garnichts mit dem privaten Keller, Garten ... zu tun!

  • ...was dann nach dieser Auslegung bedeuten wuerde, dass man auf Schiesstaetten ohne Aufsicht schiessen duerfte und daheim nicht mal mit?
    ???
    Nee, ich glaube, da wird es einfach mal Zeit, dass jemand verklagt wird, der seine Kinder im Keller schiessen laesst und das bis ganz nach oben durchficht, damit dieser Bloedsinn mal geklaert wird.
    So kann es nicht weitergehen.

    Denn genaugenommen beissen sich §2 AffG und die Erlaubnisfreiheit des Schiessens freier Waffen.
    Es bestehen gute Chancen, das zu gewinnen.
    Schade, dass ich keine Kinder hab, ich haette echt Lust dazu...
    :evil:

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • So absurd es ist, Völker hat recht (und Astanase auch). Jugendliche dürfen nach dem neuen Gesetz tatsächlich nur noch auf Schießstätten schießen, unter den genannten Bedingungen, die je nach Alter unterschiedlich sind. :cry:

    Nach dem alten Waffengesetz galten da noch andere Regeln, also kein Grund für die heute Erwachsenen, sich einen Kopp zu machen. :crazy3:

    Gruß,
    Marcus

  • 5-atü

    Zitat

    Wo kann man noch mal das Formular zum Auswandern runter laden?

    ...ich komme mit...wo wollen wir hin? :))

    Mal nebenbei,wenn der Vater mit dem Sohne in den eigenen vier
    Wänden mit der Druckluftwaffe ein paar Bierdeckel löchert,was solls?
    Werde ich dann angezeigt?Und wenn ja...was ist mit der Person die
    mich angezeigt hat? Die hat dann ja unberechtig mein Grundstück
    betreten und durch mein Fenster gespannt :evil:

    Ich glaube wir sollten die Suppe nicht so heiß essen wie sie gekocht wird... :ngrins:

    Schön Abend noch... :marder:

    Für ein gerechtes Waffengesetz,und freie Bürger.

  • @ Leuchtturm
    Full Ack.

    Das ist wohl auch eher ein Thema fuer uns hier, die wir uns stundenlang pro Tag mit dem abgedrehten Waffg befassen.
    Die Relevanz fuer den Normalbuerger hingegen tendiert stark gegen NULL.

    Vergleiche die Panik hier wegen Silvester und die praktische Situation, die auch nicht anders als vor x Jahren war.

    Ich geh ins Bett...
    Gute Nacht, bis Morgen.

    Ja, verzeihlich ist der Großen Übermut und Tyrannei,
    Denn zu groß und niederträchtig Ist des Deutschen Kriecherei.
    (H.v.Fallersleben und leider immer noch topaktuell)

  • NEIN, ich werde (ohne WBK) in meine LGs keine stärkere Feder einbauen,
    NEIN, ich werde meine Gaspitolen nicht aufbohren und/ oder zu Vollautomaten umbauen,
    aber ich werde mir verdammt noch mal nicht sagen lassen, was ich in meinen eigenen vier Wänden tun und lassen darf!!!

    Und selbst wenn ich eines Tages den Platz und das Geld haben sollte, mir auf dem Grundstück eine Schießbahn einzurichten, werde ich diese (nur für :F:-Waffen und den Eigengebrauch) wohl kaum (kostenpflichtig) genehmigen lassen wollen und vielleicht noch einen Jugendleiterschein absolvieren, damit ich dann mit Sohnemann auch mal ein bisschen Plinking (oder Löchlestanzen) betreiben darf !

    Fördermitglied des VDB.