Scuba Ringer nun Erlaubnispflichtig

Es gibt 270 Antworten in diesem Thema, welches 39.933 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Februar 2024 um 18:30) ist von bolzenschuss.

  • Seit der Scuba Ringer auf den Markt kam, frage ich mich, was denn hier eigentlich das "wesentliche Teil" (nicht rechtlich, aber generell) ist.

    Der Scuba Ringer selber ist ja eigentlich nur ein Plastikgehäuse ohne wirkliche Funktion.

    Das Anstechen der Plättchen ist nicht unbedingt durch die Originalmechanik nötig, sondern ist durch alles Andere was spitz genug ist, auch möglich (Man berichtige mich hier wenns falsch ist)

    Alles was schießt und zum Schießen nötig ist, befindet sich innerhalb der Kartuschen.

    Ist nun hier die "Munition" die eigentliche Harpune und unerheblich wo und womit die Kartuschen abgefeuert werden?

    Da nichts davon bisher vom Waffenrecht erfasst war, wäre es doch sogar möglich sich selber etwas zu bauen, in das man dann die Kartuschen einsetzt und die Plättchen anpiekst.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Das Griffstück ist wesentliches Teil.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Steht wo?

    Zumindest wenn jetzt der Einspruch positiv für den Hersteller ausgeht, ist das Ding nicht vom Waffengesetz erfasst.

    Und für Geräte die nicht dem Waffengesetz unterliegen gibt es solche Regelungen wie wesentliche Teile nicht.

    An herkömmlichen Harpunen gibt es sowas auch nicht und sofern konstruktiv möglich, dürfte man auch da "rumbasteln"

    Gruß K.

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  • Stimmt, dann fällt das Teil nicht unter das WaffG.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Najaaaa, 'Scuba zur Hai-Abwehr', da halt ich wenig von (und zwar sowohl vom Praktikablen, als auch --eben dadurch-- vom 'Argumentativen' her):

    Nehmen wir mal 'nen echten --klassisch prädatorischen-- Angriff eines 'großen Weißen' auf einen Wassersportler her: das sind 'Verwechslungsangriffe' -- der Hai hält den Schwimmer/Surfer an der Oberfläche für eine Art Robbe, und schießt dann für den (überraschungs)Angriff fast senkrecht aus der Tiefe empor, bei voller 'Rammgeschwindigkeit' (50, 60 kmh), und dreht --kurz vor Kontakt-- noch die Augen 'weg' um seine Pupillen zu schützen (Robben sind wehrhaft, und versuchen den Hai zu beißen & kratzen). Der Surfer wird diese --räuberische-- Attacke nicht, oder viel zu spät kommen sehn -- und selbst wenn er dem Weißhai dann noch iwas entgegenschießen könnt (Scuba oder sonstwas), würden die kleinen Pfeilchen keinen bis-zu-1-Tonne-Koloss mit 50 kmh 'in seinem Laufe' aufhalten oder umlenken können...

    Während diese --sehr viel häufigeren-- Begegnungen mit 'Haie-umzirkeln-den-Taucher' ganz anders sind: da nähert sich der Hai (egal, welcher Art) entweder aus Neugier, 'Erbostheit' ("wer ist da in meinem Revier?"), oder eben, weil mit Fischblut angeködert wurde -- und dann schwebt da (statt dem erhofften, verletzten Fisch (leichte Beute)) auf einmal so ein komisches Wesen im Wasser, mit lauter dicken, röhrenförmigen Enden! (der Taucher eben ;)

    Was soll man bloß damit anfangen? Der Hai wird dann (zu 99%) in einem verunsicherten 'hab-acht-Modus' sein -- und wenn das komische Röhrentier dann noch etwas Unerwartetes macht (zB. mit dem Scuba schießen, mit seinem Knall & den Luftblasen), wird er das Weite suchen.

    Von daher: 'prüfend in die Nähe kommende Haie' er(und ver-)schrecken: ja, das könnte der Scuba wohl (aber das könnte alles, was plötzlich Lärm & Luftblasen erzeugt (evtl. sogar 'ne Druckluft-Fanfare; funktionieren die eigentlich unter Wasser?)), aber einen echten, stattfindenden, 'ernst gemeinten' Angriff abwehren, das wird damit net hinhaun...

    Im Mittelmeer gibt's ja auch noch ('n paar) Weiße Haie -- wenn ich jetzt dort mit dem Scuba planschen ginge, mit der Begründung: "ich muss mich ja vor nem eventuell möglicherweise stattfinden könnendem Hai-Angriff schützen!", dann könnt' ich auch genauso gut (mit dem Scuba am Gürtel) durch den Bayrischen Wald spazieren, mit der Begründung: "ich muss mich ja vor nem eventuell möglicherweise stattfinden könnendem Bär-Angriff schützen!"...

    (das würde mit dem Scuba sicher auch ganz vortrefflich hinhaun, wenn plötzlich eine stinkwütende 400-Kilo Braunbärmutter auf mich zugestürmt käme ;)

  • Zumindest wenn jetzt der Einspruch positiv für den Hersteller ausgeht, ist das Ding nicht vom Waffengesetz erfasst.

    Und für Geräte die nicht dem Waffengesetz unterliegen gibt es solche Regelungen wie wesentliche Teile nicht.

    An herkömmlichen Harpunen gibt es sowas auch nicht und sofern konstruktiv möglich, dürfte man auch da "rumbasteln"

    Ich muss Dich korrigieren, denn Harpunen SIND vom Waffengesetz erfasst. Genauer gesagt gelten § 2 Abs. 1 und § 41 WaffG auch für Harpunengeräte (Mindestalter 18 Jahre, Inkludierung bei Waffenverboten im Einzelfall).

    Deshalb haben Harpunengeräte natürlich auch wesentliche Teile im Sinne des Waffengesetzes. Minderjährige und vom Einzelfallverbot betroffene Personen dürfen WEDER Harpunengeräte noch deren wesentliche Teile besitzen.


    Der "Scuba Ringer" hat keinen Verschluss, weil es natürlich KEIN Patronen- oder Kartuschenlager gibt. Aber er HAT ein "Gehäuse", nämlich das eigentliche Griffstück. Der Scuba Ringer Mk2 hat darüber hinaus zwei Läufe, durch die je ein Pfeil getrieben wird. Diese Teile (Gehäuse und Läufe) stellen die wesentlichen Teile des Scuba Ringers dar, ganz gleich wie das Widerspruchsverfahren ausgeht. Nur die Rechtsfolgen (Erlaubnisfreiheit vs. Erlaubnispflicht) der Waffe und ihrer wesentlichen Teile hängen vom Ausgang des Verfahrens ab.

  • Da würde ich widersprechen.

    Denn:

    "Harpunengeräte unterliegen mit Ausnahme des § 2 Abs.1 und § 41 WaffenG nicht dem Waffengesetz gemäß Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz, dort heisst es wörtlich: Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte)."

    Das heißt, daß bis auf in betreffendem Paragraphen geregelten Inhalt alles was sonst noch für Waffen im rechtlichen Sinn gilt, eben für die ausgenommenen Harpunengeräte nicht gilt.

    Das bedeutet auch der Teil mit wesentlichen Teilen, Aufbewahrung, Herstellung, Bearbeitung, Führen, etc. gilt bei diesen Geräten nicht.

    Einwände?

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

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    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (19. August 2023 um 19:28)

  • Das würde ich auch so sehen. Selbst wenn die

    Definition der wesentlichen Teile greift entfällt

    der Erlaubnisvorbehalt für die Bearbeitung.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Knallcharge: Sieh die Sache doch nicht so pessimistisch! Einen gechillt auf dem Grund liegenden jungen Dornhai kann man mit dem Ding mittels aufgesetztem Schuss wahrscheinlich schwer verletzen ...

  • Selbstbau ist natürlich erlaubt - aber NUR bei Volljährigkeit und OHNE Waffenverbot im Einzelfall. Wesentliche Teile sind aber meiner Meinung nach genau wie die Waffe selbst zu behandeln.

  • Was sind dann die wesentlichen Teile einer Harpune mit Gummiantrieb?

    Oder von einer mit Gaskolbenantrieb?

    Das Gri8ffstück ist meist eins mit dem Grundkörper und grad die Harpune mit Gummiantrieb ist im Prinzip eine Steinschleuder mit der ein Pfeil verschossen wird.

    Gruß k.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Wesentliche Teile sind aber meiner Meinung nach genau wie die Waffe selbst zu behandeln.

    Was dann bedeutet daß sie nicht unter das WaffG fallen ;)

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Was sind dann die wesentlichen Teile einer Harpune mit Gummiantrieb?

    Oder von einer mit Gaskolbenantrieb?

    Das Gri8ffstück ist meist eins mit dem Grundkörper und grad die Harpune mit Gummiantrieb ist im Prinzip eine Steinschleuder mit der ein Pfeil verschossen wird.

    Eine Harpune mit Gummiantrieb ist technisch eher wie eine Armbrust einzustufen. Es gibt keinen rohrförmigen Lauf, man nutzt Muskelkraft zum Spannen und die Energie wird gespeichert. Solche Harpunen wären OHNE die spezifische Regelung für Unterwassergeräte ebenfalls weitgehend unreguliert. Wesentliches Teil wäre ohne Frage das "Gehäuse", da es die Abzugseinheit aufnimmt.

    Beim Gaskolbenantrieb gibt es einen rohrförmigen Lauf. Das wäre eine echte Schusswaffe und ohne die spezielle Regelung WBK-pflichtig. Auch hier wäre das Gehäuse wesentliches Teil, so wie der Lauf - wobei ich glaube, dass der "Lauf" fest im Gehäuse integriert ist. Ich kann mich in diesem Punkt aber auch täuschen.

  • Genau, absolut richtig.

    Wäre WENN.

    Da die Harpune aber im Waffenrecht ausdrücklich ausgenommen ist, ist es eben nicht so.

    Wenn du die Gummizugharpune mit einer Armbrust vergleichen möchtest, ist das natürlich auch ok und ändert nichts an den von mir genannten Dingen.

    Auch bei einer Armbrust gibt es keine wesentlichen (gesetzlich definierten) Teile. Herstellung und Bearbeitung ist erlaubnisfrei und auch das Führen ist erlaubt.

    Gruß K.

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  • Die Harpune ist eben NICHT vollständig vom Waffengesetz ausgenommen, es gibt die beiden Ausnahmen. Sie ist also vom Waffengesetz erfasst, wenn auch weitgehend unreguliert. Da sie vom Waffengesetz erfasst ist, sind natürlich auch die wesentlichen Teile einer Harpune der eigentlichen Waffe gleichgestellt und es gelten natürlich auch die Begriffsbestimmungen.

    Auch bei Armbrüsten gibt es wesentliche Teile, in der Regel das Gehäuse. Denn die Armbrust ist den Schusswaffen gleichgestellt und das BKA legt diese Gleichstellung seit 2020 eng aus. Der Umschwung kam bei den Ziel-Lasern, die speziell nur an Armbrüste montiert werden konnten und nicht an Schusswaffen (spezielle Montagen). Jahrelang war das BKA der Meinung, dass solche Laser erlaubt sind, weil es sich ja "nur" um den Schusswaffen gleichgestellte Waffen handelt und nicht um Schusswaffen im eigentlichen Sinn. 2020 hat sich das BKA wohl auf Druck der LKAs umentschieden und meint nun: ALLE Regeln für Schusswaffen gelten nun auch für gleichgestellte Gegenstände. Deshalb gibt es auch bei Armbrüsten wesentliche Teile. Diese sind aber ebenso erlaubnisfrei wie die Waffe selbst.

    Letztlich ist das aber alles Auslegungssache. Ein Gericht könnte so oder so entscheiden. Wahrscheinlich würde man beim BKA anfragen - die würden allerdings sehr wahrscheinlich restriktiv antworten, also das Gehäuse einer Harpune der Harpune selbst gleichstellen.

    Es wird aber wohl nie zu einer solchen Gerichtsentscheidung kommen. Harpunenbesitzer sind in der Regel volljährig und unterliegen keinem Waffenverbot im Einzelfall.

  • Ich seh das anders.

    Sollte es z.B. bei einem Armbrustgehäuse/Griffstück um ein wesentliches Waffenteil im rechtlichen Sinn handeln, dann müssten auch andere Bereiche des Waffengesetzes darauf angewendet werden.

    Es wäre sowohl die Herstellung als auch die Bearbeitung erlaubnispflichtig wie z.B. bei wesentlichen Teilen einer Druckluftwaffe (die tatsächlich wesentliche Waffenteile haben, da Schusswaffen)

    Ich halte mich an den genauen Gesetzestext und da sind Harpunengeräte vom Waffenrecht ausgenommen (bis auf die schon genannte Passage)

    Sie sind weder Schusswaffen gleichgestellt noch sind Einzelteile genannt.

    Die gesetzlich definierten wesentlichen Waffenteile treffen AUSSCHLIEßLICH auf Schusswaffen zu.

    Was mich wieder zu meiner Ausgangsfrage brint, was denn eigentlich das Gehäuse beim Scuba Ringer für eine Funktion hat.

    Die "Munition" ist ja eigentlich ein Druckbehälter, genau wie bei herkömmlichen gasbetriebenen Harpunen, da ist er nur integriert.

    Theoretisch müsste es also bei eindeutiger Zweckbestimmung als Harpunengerät möglich und erlaubt sein, sich selber ein Gehäuse zu bauen, die die Kartuschen aufnimmt und dieses Plättchen anpiekst.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Die Harpune ist eben NICHT vollständig vom Waffengesetz ausgenommen,

    Sie fällt aber nicht unter § 1, daher ist es

    keine Waffe im Sinne des AffG ;)

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ich habe mir jetzt mal die Zeit genommen und mir 3 YouTube Videos angesehen, 2 mit JS und eins mit Vanessa.

    Ich denke, das ich nicht allzu sehr auf den Kopf gefallen bin, aber mal ehrlich, ist das Dingen für „ unter Wasser „ konzipiert worden oder soll Dingen als preppermässige Selbstverteidigungswaffe dienen?

    Denn nach den Ballervideos weis ich weder wie sich die Pfeile unter Wasser verhalten, noch was die unter Wasser für eine effektive Reichweite haben, wie sich ggfs Wasserdruck darauf auswirkt oder was immer auch unter Wasser wichtig wäre.

    Nicht gerade sehr fundierte Videos für den Zweck.

    Für mich geht das Ding nur in eine Richtung und mit 49 Joule ist das für mich ganz klar ne Waffe die schon echtes Potenzial hat.

    Das Wort ist wie ein Pfeil. Einmal unterwegs, kann man es nicht mehr aufhalten