Turnier Winterflamme 2022

Es gibt 89 Antworten in diesem Thema, welches 12.073 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Januar 2023 um 10:22) ist von Askari3000.

  • Leerschuss

    Ich mache es mal etwas kürzer, auch wenn das folgende keinesfalls so fundiert oder die Wertigkeit eines Urteils hat.

    Armbrust schiessen, wo erlaubt ?

    https://www.frag-einen-anwalt.de/Armbrust-schie….html?amphtml=1

    Ergänzung folgt …

    Hier noch so eine Aussage einer Behörde / Landratsamt (aus 2012):

    Sehr geehrter Herr XXXXX,

    der Erwerb der Armbrust ist ab 18 Jahre frei.

    Nach § 36 Abs. 1 Waffengesetz ist die Armbrust, sicher

    gegen Abhandenkommen oder den Zugriff Unbefugter, aufzubewahren.

    Das schießen ist nur auf einem zugelassenen

    Schießstand erlaubt. Außerhalb eines entsp. Schießstandes ist eine

    Schießerlaubnis erforderlich.

    Eine Bogenbahn ist kein zugelassener Schießstand. Dort

    wäre eine Schießerlaubnis erforderlich.

    Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    XXXXX XXXX

    Landratsamt XXXXXXXX

    Rechts- und Ordnungsamt

    crossbow225
    10. Juli 2012 um 14:44


    Frage ich selbst allerdings bei meiner zuständigen Behörde an, bekomme ich eine Antwort, die GENAU ANDERSHERUM ist !

  • Frage ich selbst allerdings bei meiner zuständigen Behörde an, bekomme ich eine Antwort, die GENAU ANDERSHERUM ist !

    "GENAU ANDERSHERUM" würde für mich bedeuten, dass man mit einer AB nicht auf einem Schießstand wohl aber auf einer Bogensportanlage schießen darf und dass man eine AB nicht sicher aufzubewahren braucht. Wer ist denn deine zuständige Behörde? Kannst du mal eine Kopie dieses Schreibens einstellen, damit ich damit meine geplante Anfrage unterfüttert kann.

    If you carry the bricks from your past, you'll end up building the same house.

  • Frage ich selbst allerdings bei meiner zuständigen Behörde an, bekomme ich eine Antwort, die GENAU ANDERSHERUM ist !

    "GENAU ANDERSHERUM" würde für mich bedeuten, dass man mit einer AB nicht auf einem Schießstand wohl aber auf einer Bogensportanlage schießen darf und dass man eine AB nicht sicher aufzubewahren braucht. Wer ist denn deine zuständige Behörde? Kannst du mal eine Kopie dieses Schreibens einstellen, damit ich damit meine geplante Anfrage unterfüttert kann.

    Okay sorry, dass war jetzt wohl etwas zu plakativ dargestellt ;)


    Folgende Aussagen wurden getroffen:

    -sichere Aufbewahrung ist (nach dem neuen WaffG) jetzt natürlich Pflicht

    -freies Führen und der Transport sind kein Problem

    -Schießstandpflicht besteht KEINE

    -man kann natürlich auch auf einem behördlich abgenommen Schießstand für AB‘s, seine AB verwenden und abschiessen

    -Bogensportanlagen lehnen dies aufgrund der nicht erfolgten Abnahme für AB‘s ohnehin ab

    -auf privatem eigenem, gepachteten oder zur Verfügung gestellten befriedeten Grund & Boden darf (neben dem Bogen) problemlos auch die AB geschossen werden (dann auch mit Freunden / mehrere Leuten)

    -eine Schiesserlaubnis oder sonstiges ist im / für den privaten Bereich NICHT notwendig (keine auf Dauer eingerichtete und / oder gewerbliche Schießstätte)

    -dies aber mit den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen, sprich: der Pfeil soll das Grundstück nicht verlassen können / unter normalen Bedingungen (dies macht entweder eine Schneise oder Pfeilfänge etc. notwendig)

    -unter normalen Bedingungen hatte ich extra angesprochen ! da, wenn man den Pfeil rückwärtig verschießen würde oder schräg in den Himmel, würde dieser elm befriedetstes Gebiet wohl nahezu immer verlassen (können)

    Ähnlich wie bei scharfen Waffen, wo es zwar Hochblenden gibt, die aber nicht helfen, wenn man bewusst / vorsätzlich nach oben hin quasi durch diese durch schießen würde.

    -es geht hier also / laut der Auskunft um: kann das Grundstück etc. unter normalen Bedingungen nicht verlassen !

    -es geht nicht um:

    darf das Grundstück etc. unter keinen Umständen verlassen können

    Ich hoffe, ich konnte den Unterschied etwas klar machen ?!

    -ferner sind meiner zuständigen Behörde zwei Bogensportvereine bekannt, die draußen auf einem abgelegenen Feld mit dem Bogen UND der AB schiessen, was sogar von der Behörde selbst angesprochen wurde „wenden Sie sich doch mal an die / den“ und folglich bekannt ist und toleriert wird


    Ich hatte sowohl auf Gemeinde Ebene als auch kurze Zeit später auf Kreis Ebene angefragt.

    Eine Anfrage auf Landes- Ebene erschien mir seinerzeit daher nicht notwendig …


    Schriftlich habe ich diese Auskunft (noch) nicht bekommen, da ich seinerzeit wegen einer WBK angefragt hatte, die Frage mit der AB hatte ich nur nebenher, aber dann doch sehr ausführlich gestellt.

    Ich werde dies aber nun zeitnah nachholen, um auch einen schriftliche Stellungnahme / Aussage zu bekommen, die natürlich - im Falle eines Falles - IMMER ratsam ist und einen selbst besser absichert.

  • Frage ich selbst allerdings bei meiner zuständigen Behörde an, bekomme ich eine Antwort, die GENAU ANDERSHERUM ist !

    "GENAU ANDERSHERUM" würde für mich bedeuten, dass man mit einer AB nicht auf einem Schießstand wohl aber auf einer Bogensportanlage schießen darf und dass man eine AB nicht sicher aufzubewahren braucht. Wer ist denn deine zuständige Behörde? Kannst du mal eine Kopie dieses Schreibens einstellen, damit ich damit meine geplante Anfrage unterfüttert kann.

    Was Du mit „unterfüttern“ meinst, ist mir völlig klar und einleuchtend, aber ich denke, dass eine Behörde sich nicht von der Meinung / Auffassung oder Stellungnahme einer anderen Behörde „beeindrucken“ lässt oder zwangsweise dann ebenso entscheidet.

    Ich werde mich aber nun dennoch um eine schriftliche Aussage meiner Behörde kümmern !

    Sicher ist sicher ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (13. Januar 2023 um 14:58)

  • Danke dir für das Teilen des Schreibens oben.
    Ich würde mich in Zukunft gerne in den Gespräch auf ein paar Punkte zu einigen versuchen:
    - wir versuchen Meinungen von einzelnen Personen außen vor zu lassen. Ich denke davon gibt es in etwa so viele wie.... auf der Welt
    - ich habe bisher immer versucht meine persönliche Meinung außer acht zu lassen und nur Aussagen zitiert die von Behörden/Ministerien kommen und zitiert werden dürfen (Ich frage im Vorfeld bei direkten Mailverkehr stets nach, offizielle Bescheide und Genehmigungen dürfen jedoch immer zitiert werden)
    - Eine Behauptung aufzustellen ist leider immer einfacher, als sie zu widerlegen, daher wären die oberen Punkte, zumindest mir, wichtig

    Ich habe für meinen Teil noch NIE eine andere Aussage als die Schießstandpflicht und Schießerlaubnis auch für die Armbrust erhalten. Einmal unabhängig von meiner eigenen Interpretation, dass ich es auch so lese.
    Keine Behörde hat sich mir gegenüber jemals dazu geäußert, dass es genehmigungsfrei ist.

    Daher auch hier meine Bitte: Wenn jemand so etwas schriftlich hat, lasst es mir gerne (notfalls wieder PN) zukommen. Bisher gab es immer nur Aussagen dass es in xyz möglich sei. Nach unverbindlichen Anfragen von mir an eben jene Stelle wurde ich dann bisher immer auf das WaffG und die Schießstandpflicht verwiesen.

    Was zu zur GdP gepostet hast:
    Ja sowohl bei ihnen als auch bei der DPolG gibt es in anderen Unterlagen die Aussage, dass die Armbrust erlaubnisfrei ist. Gleiches im Übrigen in so manchen "Handbüchern" von Behörden. Das Problem dabei: keine davon sind rechtsverbindlich oder rechtssicher. Dort schleichen sich gerne einmal Fehler ein und steht so einer einmal drin, wird er bei einer Neuauflage oftmals nicht korrigiert, wenn der betreffende Bereich keiner Änderung unterliegt. Das ist mit eines der großen Probleme im Vollzug in Deutschland, viele wissen nicht was getan werden muss.

    Wenn du die Aussage deiner Behörde hast, würde ich mich über eine Kopie sehr freuen.

  • Ich will hier nicht den Miesepeter spielen aber die Winterflamme 2022 ist rum und die Winterflamme 2023 noch weit weg. Wie alle hier wissen ist gerade in Sachen Armbrust einiges im Busch. Wie wir festgestellt haben gibt es von den zuständigen Behörden in den unterschiedlichen Bundesländern und da stellenweise in den Verwaltungsbezirken auch unterschiedliche Auffassungen bezüglich dem Schießen einer AB außerhalb genehmigter Schießstätten.

    Ich würde mal sagen, wir sollten erst mal versuchen den Status quo der AB zu erhalten, Onlienepetition, Briefe an Verbände und Politiker....... und da unsere Energie reinlegen, sonst wir die zur Zeit hier gefühte Diskussion recht schnell hinfällig.

    Danach können wir wieder darüber diskutieren das eigentlich eindeutig formulierte Verwaltung- und Handlungsvorschriften nach gusto der jeweils zuständigen Behörde ausgelegt werden

    Gruß Michel

  • Wenn du dies so liest,warum hältst du dich nicht daran?

    Bitte? Bin jetzt gespannt worauf du dich beziehst.

    Na ganz einfach. Du schriebst hier neulich,bei einem Turnier gewesen zu sein. Vom Datum her,war das ein 3d Turnier,und fand in Großjena statt. Mir wäre neu,wenn der Wald dort als Schießstand zugelassen ist. Er ist ist es mit Sicherheit nicht. Braucht es auch nicht. Sonst wäre nicht ein einziges Turnier durchführbar. Deswegen verstehe ich auch nicht,was für ein Zinnober mit dem Winterflamme veranstaltet wird. Machen und fertig.

    Mit der Armbrust darf überall geschossen werden,wo es der Grundstückseigentümer erlaubt.

    Es darf nur keine Schießstätte betrieben werden. Und nur für eine Schießstätte gilt die Abnahmepflicht. Nur ein Schießstand ist eine Schießstätte. Alles was temporär aufgestellt ist nicht. So einfach ist das.

    Eine entsprechende Auskunft wirst du von keinem Sachbearbeiter bekommen. Das dürfen die gar nicht.

    Wenn,dann musst du beim Rechtsamt deiner Verwaltung nachfragen.

    Frag mal den Floppyk,hier aus dem Forum. Meines Wissens ist dieser Sachverständiger für Schießstände,und führt solche Abnahmen durch. Du musst die Frage nur richtig stellen. Das ist das wichtigste.

  • So über einige Punkte in deinem Beitrag sind wir inzwischen glaube ich hinaus und wir brauchen nicht alles erneut wiederholen.

    Wenn du ein Schreiben einer Behörde hast, welches bestätigt dass die Armbrust keinen Schießstand bedarf um geschossen zu werden, freue ich mich, wenn ich diese erhalten würde.

    Und auch bei den Sachverständigen für Schießstände gilt: über einen direkten Kontakt zu jemanden, der der Meinung ist, das Schießen mit der Armbrust ist erlaubnisfrei würde ich mich ebenfalls freuen. Sämtliche SSVs im Umkreis konnten dieser Aussage bisweilen noch nicht folgen.


    Und zum Thema Groß-Jena: ja ich war auf diesem Turnier, das ist korrekt. Ich verweise auch immer auf den Punkt, dass der Vollzug in Deutschland ein Problem ist, da die örtlichen Behörden oft nicht wissen, was sie tun.

    Die örtliche Behörde kann Ausnahmen erlassen und Veranstaltungen genehmigen. Hiervon muss ich bei externen Veranstaltungen ausgehen. Ich werde ein Teufel tun und mich im privaten in die Genehmigungen anderer Vereine/Veranstaltungen einmischen.

    Es gibt tatsächlich Behörden, die dir schriftlich mitteilen, dass sie die Armbrust nichts angeht. Wenn ich ihnen also eine Veranstaltung zur Genehmigung vorlege und sie abgesegnet wird, ist doch alles fein. Das schützt im Zweifelsfall niemanden davor, dass die gleiche Veranstaltung in Zukunft nicht durchführbar ist, aber für den Moment ist man auf der sicheren Seite. Die Genehmigung hätte dann nicht erteilt werden dürfen, aber das ist ein internes Problem der Behörde.

    Die gleiche Veranstaltung ohne Freigabe jedoch einfach durchzuführen, kann durchaus zu Problemen hinsichtlich vieler Arten führen.
    Den Weg für dauerhaft genutzte Schießstätten/Trainingsorte oder wie auch immer du das nennen magst, zu gehen ist ein Risiko dem ich mich nicht aussetzen würde. Die fehlerhaft erteilte Genehmigung kann zurückgezogen werden und dann bleibst du auf dem Invest sitzen.

  • Ich denke wir wissen mittlerweile hier alle schon, worum es und wie es darum geht !

    Der Gedanke kam mir aber auch schon, was bspw. mit allen den bereits durchgeführten Turnieren denn dann los war - hinsichtlich einer Genehmigung ?

    Nicht das davon auszugehen ist, dass diese nun sozusagen nachträglich (nur auf dem Papier) versagt werden, aber irgendjemand muss diese Turniere und Veranstaltungen doch seinerzeit auch alle genehmigt haben (und dies sicher meist schriftlich, denn anders hätten dies manche Veranstalter sicher nicht hingekommen oder akzeptiert) ???

    Denn andererseits kann ich mir nun auch wieder nicht vorstellen, das alle diese Veranstaltungen ohne jegliche Genehmigung oder Erlaubnis stattgefunden haben.

    Ein paar vielleicht, aber sicher nicht alle !

    Einmal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (14. Januar 2023 um 17:02)

  • Trondor

    Ich habe mir die von dir geposteten Quellen angesehen. Bist du sicher dass du die richtigen Urteile gepostet hast? Im 2. und 3. Urteil geht es um eine Ausnahme für das Benutzen von Hocharmbrüsten durch Kinder auf einer Schießstätte. Es wird dabei darauf verwiesen dass die Armbrust im Paragraf 27 WaffG nicht aufgeführt ist und die Gefährdungslage größer als bei einem Luftgewehr ist, auf eine andere Möglichkeit der Ausnahme wird verwiesen. Entscheidend ist meiner Meinung nach das beide Gerichte festgestellt haben, das mit der Armbrust nicht geschossen wird.

    Im ersten Urteil geht es um die Klage eines Nachbarn gegen eine zusätzliche Nutzung einer Bogenschießanlage für die Armbrust, die durch einen Sachverständigen erstmal als unproblematisch gesehen wurde aber anschließend durch das Gericht nicht bestätigt wurde da unter anderem der gestellte Antrag nicht gut (eher schlampig) ausgeführt wurde und eine endgültige Abnahme erst nach Durchführung der baulichen Maßnahmen erfolgen kann, dem die Klage zuvor kam.

    Beide Sachverhalte beziehen sich auf ABs und Schießstätten, einen direkten Zusammenhang zu den hier besprochenen Sachverhalt kann ich nicht erkennen. Kannst du bitte konkret die Textstelle angeben die du als relevant für die generelle Schießstättepflicht erachtest?

    https://openjur.de/u/351468.html

    https://openjur.de/u/122213.html

    https://openjur.de/u/130647.html

  • Ich komme erst einmal auf das zweite Urteil. Bedenk, dass dieses vor der Aufnahme der AB als Schusswaffengleichgestellt gesprochen wurde.

    Zitat:
    "Auch wenn der Bundesinnenminister sich noch nicht abschließend zu der Frage geäußert habe, seien sich eine Vielzahl der Bundesländer darin einig, dass wegen der erheblichen Gefahren, die beim Schießen mit der Armbrust entstehen, eine Anwendung des § 27 WaffG nur sachgerecht sei. Dass § 27 WaffG auf das Schießen mit der Armbrust anzuwenden sei, ergebe sich im Übrigen auch aus den Ziffern 3.1 und 3.4 (zu § 3 WaffG) sowie 27.4.2.3 (zu § 27 WaffG) des Entwurfs der Verwaltungsvorschrift des Bundesinnenministers zum neuen Waffengesetz, dessen zwischen Bund und Ländern unstreitige Teile - zu denen die vorstehend zitierten Vorschriften zählten - von Ihm, dem Beklagten, bereits angewendet würden."

    Sowie:

    "

    Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist das Verschießen fester Körper mit der Armbrust nämlich dennoch als "Umgang mit einer Waffe" im Sinne der §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 WaffG einzuordnen. Das Waffengesetz erwähnt ausdrücklich das Verschießen fester Körper mit der Armbrust als eine Art des Umgangs mit einer Waffe, indem es bei der Definition der den Schusswaffen gleich gestellten Waffen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 an die Nutzung von Armbrüsten zum Verschießen fester Körper als ein wesentliches Kriterium für die Gleichstellung der Armbrüste mit den Schusswaffen anknüpft. Damit drängt sich geradezu auf, dass das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust nicht anders als das Verschießen von Geschossen mit den ihr gleich stehenden Schusswaffen nach dem Willen des Gesetzgebers als eine Art des Umgangs mit Waffen einzustufen ist. Dass diese Art des Umgangs mit Waffen im Sinne des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 Ziffer 1.2.2 der Anlage 1 in der Aufzählung des Umgangs mit Waffen in § 1 Abs. 3 WaffG nicht enthalten ist, steht der vorstehenden Wertung nicht entgegen. Denn von einem abschließenden Charakter der Erläuterung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG ist nicht auszugehen. Vielmehr spricht die Summe der ersichtlichen Argumente eindeutig dafür, dass nach dem Gesetz das Verschießen von Geschossen eine der Arten des Umgangs mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 3 WaffG darstellt und dass diese Art des Umgangs mit Waffen nicht bewusst und gewollt in § 1 Abs. 3 WaffG unerwähnt geblieben ist.

    Ein erstes Argument für die Einbeziehung des Schießens mit der Armbrust in die Bestimmungen über den Umgang mit Waffen findet sich in der Bundestagsdrucksache 14/7758 vom 7. Dezember 2001, mit der der von der Bundesregierung beschlossene "Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts" in den Bundestag eingebracht worden ist. In der Begründung zur Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 6 in der damaligen Fassung, der wörtlich der heutigen Nr. 7 des Abschnitts 2 der Anlage 1 entspricht, heißt es:

    "Der Begriff des Schießens war im bisherigen Waffengesetz nicht definiert. Die Definition macht deutlich, dass das Abschießen eines Geschosses nur eine mögliche Form des Schießens ist."

    Der aus dieser Begründung erkennbare Wille der Entwurfsverfasser, den Begriff des Schießens in der Anlage 1 weit zu fassen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch die Konkretisierung des Begriffs "Umgang mit Waffen" in § 1 Abs. 3 WaffG nicht notwendig alle Arten des Umgangs mit Waffen aufzählt, sondern durchaus Raum dafür lässt, den Begriff "Umgang mit Waffen" durch eine am Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung zu erweitern.

    Daran anschießend entspricht es dem Zweck des Gesetzes eher, das Verschießen von Geschossen mit der Armbrust in die Regelung des § 1 Abs. 3 WaffG einzubeziehen als sie daraus unter Hinweis auf die Definition des Rechtsbegriffs "schießen" in Anlage 1 Abschn. 2 Nr. 7 von der Wirkung des § 1 Abs. 3 WaffG auszuklammern. Dies ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Gefährlichkeit des Verschießens von Geschossen mit der Armbrust und des Wegfalls jeglicher Altersgrenze für das Schießen mit der Armbrust bei einschränkender Auslegung des § 1 Abs. 3 WaffG einerseits mit dem mit der Novellierung des Waffengesetzes verfolgten Interesse, mehr an öffentlicher Sicherheit zu schaffen."



    Hiermit wird also festgestellt, dass §27 anzuwenden seid (Schießstandpflicht).

    Sowie dass mit ihr die Punkte des Schießens anwendbar sind, auch wenn per se mit der AB nicht geschossen wird.
    Ich könnte noch mehr aus dem Text kopieren, aber das Urteil selbst kann jeder Nachlesen.
    Das 3.Urteil spare ich mir an dem Punkt, da es in die selbe Richtung geht.

    Nun zum ersten Urteil, ich zitiere einen Absatz und gehe unten auf die Fett gekennzeichneten Punkte ein.

    "Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will. Zwar bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf das Schießen mit Schusswaffen. Auch liegt ein solches Schießen bei der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Armbrust nicht vor, da nach der Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 7 (nur) schießt, wer mit einer Schusswaffe durch einen Lauf die dort näher aufgeführten Geschosse bzw. Munition verschießt bzw. abschießt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07 - juris). Armbrüste sind aber nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 Schusswaffen gleichgestellt. Damit sind dem Grunde nach alle auf Schusswaffen bezogenen Vorschriften auf Armbrüste (entspr.) anwendbar (1),

    mithin auch § 27 WaffG. Unschädlich ist, dass in § 27 WaffG den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände nicht ausdrücklich erwähnt sind(2).

    Aufgrund der durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.2.2 bewirkten Gleichstellung ist eine neuerliche Erwähnung der den Schusswaffen gleichgestellten Gegenstände in den sich auf Schusswaffen beziehenden Vorschriften gerade entbehrlich(3).

    Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass an keiner Stelle im Waffengesetz - mit Ausnahme von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG - die den Schusswaffen gleichgestellten Gegen- stände erwähnt sind(4).

    Auch lässt die Gesetzgebungsgeschichte zum Waffengesetz nicht den Schluss zu, dass § 27 WaffG sich nicht auf Armbrüste bezieht. Zwar erfasste die Vorgängervorschrift in § 44 WaffG in der bis zum 31.03.2003 geltenden Fassung zweifelsfrei nicht das Schießen mit Armbrüsten. Denn der Gesetzgeber sah damals kein Bedürfnis, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, auf denen z.B. mit Armbrüsten oder mit Pfeil und Bogen geschossen wird, bundeseinheitlich zu regeln (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Aufl. 2007, § 27, Rn. 2 unter Hinweis auf die amtliche Begründung in der Bundestagsdrucksache 7/2379, S . 23). Dieser (frühere) gesetzgeberische Wille beansprucht aber für das ab 01.04.2003 in Kraft getretene Waffengesetz keine Geltung mehr. Denn der Gesetzgeber hat bei der hier einschlägigen gesetzlichen Definition von gleichgestellten Waffen als ein wesentliches Kriterium an die Nutzung zum Verschießen von festen Körpern angeknüpft und ist damit nunmehr von einer vergleichbaren Gefährlichkeit der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Armbrust mit dem Schießen mit einer Schusswaffe ausgegangen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.).

    Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es in der Gesetzesbegründung zum am 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechtes heißt, dass § 27 WaffG im Wesentlichen dem bisherigen § 44 WaffG entspreche (vgl. Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 67). Daraus folgt lediglich eine im Wesentlichen bestehende Übereinstimmung der Vorschriften. Dies lässt aber keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Armbrüste von der Anwendung des § 27 WaffG ausnehmen wollte, obwohl er sie - anders als in der bis 31.03.2003 geltenden Fassung (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999, § 1, Rn. 18) - nunmehr Schusswaffen gleichgestellt hat (ebenso Apel/ Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 27, Rn. 7; offen gelassen von König/Papsthart, Das neue Waffenrecht, 1. Aufl. 2004, Rn. 366, sowie von OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 20.02.2008, a.a.O.; a.A. VG Aachen, Urt. v. 21.03.2007 -6 K 240/05- juris, sowie Steindorf, a.a.O., 8. Aufl., § 27, Rn. 2, sowie Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rn. 526)."

    (1) Alle Punkt der Schusswaffen sind soweit möglich anwendbar, auch wenn per Definition nicht geschossen wird.

    (2) unschädlich meint hier, dass es unerheblich ist, dass es nicht erwähnt wird und dennoch zutrifft

    (3) Die den Schusswaffen gleichgestellen Gegenstände (eben auch die Armbrust), wird nicht mehr erwähnt, da es in allen folgenden Belangen Deckungsgleich ist. Der Begriff wurde nur eingeführt, um Waffen die keine Schusswaffen sind gleich zu behandeln und nicht separat erwähnen zu müssen.

    (4) Bestätigt noch einmal Punkt 4 Sowie die Schießstandpflicht

    Die Urteile selbst, sind dabei nur zweitrangig. Die Begründung dieser sind relevant, da diese explizit auf die Schießstandpflicht verweisen. Und an dem Punkt sind sich alle einig.

    Ich Kopiere hier auch noch einmal den gekürzten Auszug des Schreibens des Referenten von Hessens (Herr Schaubach) herein, der die Auslegung der Gerichte widerspiegelt. (Gekürzt, da es noch um ein anderes Thema ging und vorab festgehalten wurde, dass es laut WaffVwV ja die Möglichkeit gebe, Armbrüste bei nicht gewerblicher, gelegentlicher Nutzung auch außerhalb von Schießstätten zu schießen. Die Punkte haben wir hier schon mehrfach stehen)


    "
    .
    .
    .

    Hiergegen sprechen jedoch die Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), die Sie in Ihren Darlegungen auch angeführt haben. So ist dort geregelt, dass auf Grund der Gleichstellung mit Schusswaffen das Waffengesetz auf Armbrüste beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar ist, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird. Mit derselben Begründung findet sich in Ziffer 27.1.1 WaffVwV konsequent die Regelung, dass Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig sind. Für gelegentliches nichtgewerbliches Schießen in befriedetem Besitztum soll auch für Armbrüste unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnisfreiheit nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Waffengesetz gelten. Hierzu haben Sie darauf hingewiesen, dass praktisch alle Armbrüste eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule aufweisen. Daher schließt das Waffengesetz im Gegensatz zur Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz diese Möglichkeit der Erlaubnisfreiheit aus.


    Fazit:


    1. Soweit die WaffVwV keine dem höherrangigen Waffengesetz widersprechende oder neue rechtssetzende Regelung trifft, ist sie als Konkretisierung für die Anwendung des Waffengesetzes durch die Waffenbehörden maßgebend. Daher finden die für das Schießen geltenden Regelungen des Waffengesetzes auf die Armbrust Anwendung, obwohl mit ihr nicht im Sinne des Waffengesetzes geschossen wird.


    2. Der Verweis der WaffVwV auf § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a Waffengesetz kann als nachrangiges Recht nicht den waffengesetzlichen Grenzwert von 7,5 Joule aus Kraft setzen.


    Dass es bei diesem rechtlichen Befund zu einer unterschiedlichen Vollzugspraxis der Waffenbehörden kommt, verwundert nicht. Hierbei kann es aus meiner Sicht nicht bleiben. Deshalb werde ich diese Thematik zur Erörterung in der bundesweiten Waffenrechtsreferentenbesprechung Ende Januar 2023 anmelden. Ihnen bin dankbar, wenn Sie mir diesbezüglich die telefonisch angekündigten ergänzenden Informationen zukommen lassen.

    .

    .

    Im Übrigem bin ich damit einverstanden, dass Sie meine rechtliche Bewertung, die im Grunde den von Ihnen aufgezeigten Klärungsbedarf bestätigt, im Rahmen Ihrer weiteren Abklärungen verwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag


    Gerd Schaubach

    Referat Waffenrecht, Melderecht, Kampfmittelräumdienst

    Rechtsabteilung

    "

  • Trondor

    Du sollst Dich hier aber natürlich keinesfalls genötigt fühlen, Dich irgendwie rechtfertigen zu müssen oder sonstiges !

    Ich denke, uns ALLE interessiert das Thema an sich eben so sehr, dass wir auch schon jetzt, bevor eine endgültige Entscheidung vorliegt (ob überhaupt und wann dies überhaupt sein wird, steht ja ohnehin noch in den Sternen) gerne wissen oder zumindest diskutieren wollen, was alles geschehen ist, passieren könnte bzw. immer noch völlig im Dunkel liegt.

    In diesem Sinne für alle „Beteiligten“ noch ein schönes Wochenende 😃🍀


    PS:

    Schlimm finde ich es nur, dass uns der Gesetzgeber bisher und so lange im Grunde anscheinend im Regen der Unsicherheit hat stehen lassen❗️

    Und dies in einem Land, in dem anscheinend mittlerweile fast ALLES geregelt ist

    (womit ich nicht irgendwelche bestehenden oder entstandenen Gesetzeslücken in juristische Spezial- / Fach- Gebieten, wie Steuerrecht o.ä. meine, die teilweise - juristisch [noch] einwandfrei „ausgenutzt“ bzw. genutzt werden)

    Sondern viel mehr die bestehende und offensichtlich Über-Regulierung !

    Wo früher 3x Straßenschilder standen, stehen heute 30x …

    Da kann es nicht sein, dass bei solchen wichtigen Fragen, wie dem WaffG ein solches Chaos bzw. rechtliche Unsicherheit herrscht 🤪

    2 Mal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (14. Januar 2023 um 19:30)

  • Vielleicht kann sich zu dem Thema aber KONKRET auch mal der sogenannte Armbrustbund e.V. äußern ???

    https://www.armbrustbund.de


    Dies meine ich keineswegs polemisch oder ironisch, sondern ganz ernsthaft !


    Denn als Interessengemeinschaft für den Bogensport mit der Armbrust und sportlich motiviere Armbrustbesitzer.

    und als Interessengemeinschaft für ALLE Armbrustbesitzer.

    sowie als SportVERBAND für ALLE Armbrustsportler.

    Sollte man doch viel eher wissen oder bereits „erahnen“, wohin die Reise wohl ungefähr gehen mag ?!


    Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der sogenannte Armbrustbund e.V. sich in der damaligen Diskussion und Verhandlung über eine WaffG Änderung, konkret bezogen auf die AB, bereits bemüht hatte und bisher auch schon viele / diverse Armbrust-Turniere ausgerichtet oder zumindest „betreut“ hat.

    Ferner fungiert dieser als Schirmherr für den Armbrust-CUP


    Auf der Homepage des Armbrustbundes werden außerdem die relevanten Vereine und deren AB-Turniere der vergangen und des jetzigen Jahres chronologisch aufgelistet.

    Dabei kann man folgende Turniere bzw. ausrichtende und angeschlossen Vereine / Veranstalter finden.


    Von diesen sollte bzw. muss doch wenigstens EINER mehr wissen als wir alle hier zusammen, so meine „Hoffnung“.


    Armbrustturnier in Zepernick

    https://bogensport-zepernick.de/

    bzw. Infos dazu unter:

    https://www.arrowinapple.de/turnier/

    https://www.naturschuetzen.de/

    https://www.sc-neundorf.de/

    https://armbrustschuetzen-ratzdorf.de/

    https://www.psg-darmstadt.de/

    https://www.pssv.net/

    https://www.pssg.de/

    https://bogensport-schneidlingen.de/

    https://www.visier59-ennigerloh.eu/

    https://www.silent-valley-archers.de/

    http://www.grossjena.de/


    Daher würde mich, wie gesagt, eine (natürlich unverbindliche) Stellungnahme oder Aussage bzgl. obiger Problematik und fraglicher Sachlage sehr erfreuen !

    2 Mal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (14. Januar 2023 um 19:50)

  • Trondor

    Bin das ganze jetzt einmal durchgegangen, war etwas mühsam wegen der Textfarbe.

    Verstehe jetzt auf jeden Fall worauf du dich beziehst. Die Argumentation ist, dass ein Gleichstellen mit Schusswaffen in allen Belangen gilt, außer die Armbrust ist explizit davon ausgenommen. Also die extreme Auslegung des WaffG, die vorher auch schon diskutiert wurde. Die widersprüchlichen Stellen wie z.B. die Definition von schießen oder die Erwähnung in der VwV bzgl erlaubnisfreier Waffen werden mit der Begründung abgewiegelt das es so nicht gemeint ist oder das sich die Ansicht des Gesetzgebers geändert hat.

    Auf jeden Fall sind NRW und BaWü bzw. deren Innenminister der Meinung dass mit der Armbrust geschossen wird, bzw. das der Paragraf 27WaffG angewendet werden sollte, während der Vorsitzende Richter des (Bundes?)Verwaltungsgerichts Leipzig eine andere Meinung vertritt(vertrat).

    Das der Bundesinnenminister dazu keine Stellung bezogen hat wird auch erwähnt, man scheint sich der uneinheitlichen Auffassungen also bewusst zu sein und steuert in diesen Bundesländern aktiv dagegen.

    Wenn diese Auffassung bundesweit einheitlich vertreten wird, heißt es das selbst im eigenen Heim keine Armbrust über 7,5 Joule „geschossen“ werden darf.

    Anzumerken ist auch das über die „das verschießen von festen Körpern“ auch Bögen, Zwillen usw. „ergänzt“ werden könnten.

    Es ist sehr spannend wie diese Konferenz ausgeht und ob dort eine entsprechende Anpassung von Gesetzen bzw. Anlagen und VWV erfolgt. Wenn eine derartige Anpassung erfolgt sind 99% der Armbrüste nur noch Dekostücke die verschlossen aufbewahrt werden müssen oder werden illegal (auf Grund von Unwissen) weiter genutzt.

  • Was dann auch heisst das der Bogensport mit Compound, Recurve, Langbogen etc. damit vom Tisch wäre, da jeder Sportbogen locker die 7,5 schlägt.

    Über das "Verschiessen" von festen Körpern wäre es dann auch egal, das die Bögen aktuell noch als Sportgeräte und nicht als Waffen eingestuft sind.

    Wobei dann auch noch die Definition des "Schiessens" im WaffG entsprechend geändert werden müsste.

    Was ein Wahnsinn.

  • Den Bogensport betrifft es solange der Bogen nicht ins WaffG aufgenommen wird in keinster Weise.
    Die Armbrust ist als Waffe eingestuft und damit muss das WaffG angewendet werden. Das gilt für sämtliche Gegenstände die keine Waffe sind eben nicht.

    Bögen dahingehend sind tatsächlich einfach nur Sportgeräte und das WaffG findet keine Anwendung, auch wenn die 7,5J erreicht werden etc.

  • Ja, wobei der Unterschied zwischen AB und Bogen - rechtlich gesehen (noch) darin besteht, dass man die in einen Bogen eingebrachte Energie selbst und ständig halten muss, während die eingebrachte Energie in eine AB durch das Schloss / Abzug quasi von alleine fest gehalten wird !

    Aufgrund letzterem konstruiert man trotz des „nicht Schießens“ einer AB eine Parallele bzw. versucht eine völlige Gleichstellung zu echten / scharfen Schusswaffen, bei denen die (irgendwann zuvor) eingebrachte Energie, dabei meist in einer Patrone gespeichert ist (Schwarzpulver etc.).

    Das Festhalten einer Sehne (mit anderen Worten, einer Art Schnur) wird demnach komplett gleichgesetzt mit einer Patrone (in welche zuvor wohlgemerkt explosive 🧨 Chemikalien eingebracht wurden - Schwarzpulver, etc.).

    Würde man dies den „alten“ Chinesen vor X-hunderten heute noch berichten können, würden diese ev. komplett auf die Entwicklung und Herstellung von Schwarzpulver verzichten (deren Erfindung ihnen zugeschrieben wird) … und einfach gleich bei der Armbrust bleiben - wer weiß ?!

  • Den Bogensport betrifft es solange der Bogen nicht ins WaffG aufgenommen wird in keinster Weise.
    Die Armbrust ist als Waffe eingestuft und damit muss das WaffG angewendet werden. Das gilt für sämtliche Gegenstände die keine Waffe sind eben nicht.

    Bögen dahingehend sind tatsächlich einfach nur Sportgeräte und das WaffG findet keine Anwendung, auch wenn die 7,5J erreicht werden etc.

    Das ist rechtlich natürlich (noch) völlig richtig !

    (siehe mein Posting zuvor)

    Spannend wird es erst, wenn man sich an die Munition, sprich hierbei an die Pfeile / Bolzen heran macht, die sowohl beim Bogen als auch bei der AB ihre Verwendung finden und sich optisch nur teilweise noch in ihrer Länge unterscheiden (lassen).