Turnier Winterflamme 2022

Es gibt 89 Antworten in diesem Thema, welches 12.157 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (16. Januar 2023 um 10:22) ist von Askari3000.

  • Stimmt, aber dein Auszug ist auch sehr aufschlussreich da er sich explicit auf das Betreiben von Schiesstätten bezieht und das regelt.

    Damit ändert sich für die private Nutzung z.B. auf eigenem Grund nichts.

    Da aber nur auf Schießstätten geschossen werden darf, wenn du keine Ausnahme nach §12 Waffg hast, gilt es auch für dich im privaten.

    " (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig...."

    Und eben jene Ausnahmen greifen leider nicht, das wurde im Diskurs mit dem HMDIS erörtert.

    Bowyer

    Die Besprechungen finden unter den Referenten der einzelnen Ministerien der Länder statt. Diese stellen für ihren Diskurs ihre Anträge, als Externer kannst du dort erst einmal nichts ohne weiteres einreichen. Sinn dieser Besprechungen ist Fehler und Unklarheiten im WaffG und den VwV zu erörtern, festzuhalten und letztendlich zu korrigieren. Vollzugsfehler und Unklarheiten mag nun mal niemand in Behörden haben. An diesem Ort können auch Grundlagen für spätere Erlasse oder Gesetzesänderungen gelegt werden. Ich für meinen Teil konnte meine derzeitige Einschätzung zum Sachstand und mögliche Lösungen für die Zukunft hoffentlich gut darlegen.

    Ich kenne keine Möglichkeit dies via Internetseite etc. zu verfolgen. Auch ist das kein Ort für öffentliche Petitionen.

    Wie kann man das unterstützen? Es braucht Leute die im Kontakt bleiben und auch Interesse haben die Armbrust öffentlich gut darzustellen, aufzuklären und vor allem den Sport absolut legal auszuführen/zu gestalten. Das mag mit dem aktuellen Chaos recht schwer sein, gerade weil man auch als etwas überpenibel wahrgenommen wird. Aber nur so kann man sich Gehör verschaffen. Mit Grauzonen kann der "Endkunde" oft noch arbeiten (auch wegen dem aktuellen Vollzug, wir wiederholen uns ;) ), bei Öffentlichkeitsarbeit und Kontakt mit Behörden, rennt man gegen eine starre Wand.

    Für all das gibt es Möglichkeiten. Abnahme als Schießstätte ist mit Engagement möglich. Ich bin auch gerne bereit Hilfestellung zu leisten und eine Plattform für den Kontakt und die Interessensvertretung untereinander zu stellen, wenn gewünscht.

  • Das stimmt so nicht ganz.

    In dem von dir geposteten Abschnitt geht es um die Erlaubnis zum Betreiben von Schießstätten, nichts anderes.

    Deshalb auch der Hinweis auf die Gleichstellung.

    Grundsätzlich gilt lt. unserem Landsrat und dem aktuellen Waffengesetz aber, das man mit der Armbrust nicht im Sinne des Waffengesetzes "schiesst". Das hat auch mit der Gleichstellung nichts zu tun, wie auch die ebenfalls bereits genannten weiteren Unterschiede zu Schusswaffen im Sinne des WaffG.

    Das ist ausdrücklich erlaubt, solange sichergestellt ist das der Pfeil das eigene Grundstück nicht verlässt. Dafür muss man dann selbst Sorge tragen und ist eigenverantwortlich.

    Und bei gelegentlicher Nutzung wird das Privatgelände auch nicht zur Schiessstätte. Auch schon mit unserem Referat Waffenrecht im Landratsamt durchgekaut.

    Aber egal, ich halte mich an das was mir hier in Bay gesagt wird, da kann man sich ohne verbindliche rechtliche Klärung in Form einer Änderung des WaffG die Köpfe heißreden.

    Ist halt wohl die unterschiedliche Auslegung des Waffenrechts in den Bundesländern.

  • Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ein zu einem Turnier aufgestellter 3 D Parcours oder Scheiben sind keine Schießstätte. Damit erübrigt sich jegliche Diskussion darüber.

  • Wie schon geschrieben:

    der Punkt ist, dass nach aktueller Rechtsauffassung ein Schießen außerhalb von Schießstätten grundsätzlich nicht erlaubt ist, auch nicht mit Ausnahmen. Daraus ergeben sich alle Folgerungen.

    Ich denke ich habe alles dargelegt, was ich dazu sagen kann. Sobald ich etwas neues habe, lasse ich es euch gerne wissen.

  • Ein letzter Versuch:

    wir sind uns einig das das WaffG über Verordnungen und Verwaltungsvorschriften steht. Das hatten wir geklärt.

    Der Bescheid in Hessen macht sich hauptsächlich am Schiessen über der 7,5 Joule-Grenze fest, soweit ich das herauslesen konnte.

    Die AB ist zweifelsfrei den Schusswaffen gleichgestellt. Das steht im Gesetz und auch in der Anlage 1 zum Waffengesetz.

    Jetzt kommt aber der eigentlich entscheidende Punkt, nämlich die Definition des Schiessens lt. Anlage 1 WaffG (https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_1.html), den auch ein Referent eigentlich nicht einfach anders deuten kann, da eindeutig definiert:

    Und das sieht unser Landratsamt genauso, ergo ist das nicht allgemeingültig sondern aktuell nur in Hessen. Und ob das im Zweifelsfall haltbar ist müsste ein Gericht entscheiden.

    Nach dem Bescheid aus Hessen dürften Bögen dann ebenfalls nur noch auf Schiessstätten genutzt werden. Diese gelten aber nach wie vor als Sportgeräte und können überall genutzt werden.

    Und jetzt lass ich das Thema. Solange nicht ein Bundesgericht anders entscheidet oder eine Gesetzesänderung herbeiführt sollten in allen Bundesländern die Gesetzte und Definitionen (in diesem Fall die des WaffG) Gültigkeit haben.

  • 1. Ein Bogen ist keine Waffe. Wird auch nirgends den Schusswaffen gleichgesetzt. Somit findet das Waffengesetz generell keine Anwendung. Die anderen fachliche Argumente widerhole ich hier nicht, dazu wurde glaube ich inzwischen alles gesagt.

    2. Habe ich geschrieben, dass es die aktuelle Rechtsauffassung des Referenten für Waffenrecht im HMDIS (Landesebene) ist, nicht von einem Landratsamt (Kreisebene) in Bayern oder einem anderen Bundesland. Insofern die anderen Bundesländer dieser Rechtsauffassung folgen, und darüber wird bei der Besprechung im Januar diskutiert werden (neben der Tatsache was für Folgen das in Zukunft haben könnte und wie ein Sportbetrieb auf rechtssicherer Ebene aussehen kann), gilt diese Auffassung dann auch für andere Bundesländer. Ob das so kommt oder ob es eine andere Rechtsauffassung gibt, welche alle Länder teilen etc. werden wir also noch erfahren.

  • Also grundsätzlich ist unser Verein und der Platz nach wie vor offen für die Armbrust ;)

    Über die Möglichkeit des Parcours wird es zeitnah Neuigkeiten zu geben, wenn es soweit ist, gebe ich hier gerne Bescheid.

    Darüber hinaus arbeiten wir nach wie vor an ein paar anderen Dingen, darunter auch ein größeres Turnier in Oktober 23, sobald wir hier spruchreife Sachen haben oder wir an einem Punkt sind an dem andere bei Interesse mitwirken können, lassen wir es euch gerne wissen :)

  • Wie schon geschrieben:

    der Punkt ist, dass nach aktueller Rechtsauffassung ein Schießen außerhalb von Schießstätten grundsätzlich nicht erlaubt ist, auch nicht mit Ausnahmen. Daraus ergeben sich alle Folgerungen.

    Ich denke ich habe alles dargelegt, was ich dazu sagen kann. Sobald ich etwas neues habe, lasse ich es euch gerne wissen.

    Ich möchte das Thema nicht unnötig aufwärmen, da es mir als AB-Schütze aber sehr am Herzen liegt, schreibe ich dazu doch etwas.


    Auch im GoGun Forum (aus Mai 2021) vertritt man nach wie vor die Auffassung, dass ein privates / nicht gewerbliches Schießen, auch außerhalb einer abgenommen Schießstätte für AB‘s absolut legal und erlaubt ist:

    https://forum-gogun.de/index.php?thread%2F3-schießen-mit-der-adder-wo-darf-man-das%2F&fbclid=IwAR2H0-U1zoxukfvdtF6WuNYrBPEA5NZDWCLSFH_xzayVlyfQc2FmlPkOwsE

  • Ist es auch, solange der Wurfarm, z.B. mit 30 lbs, unter 7,5 Joule bleibt. Es gibt für Armbrüste keine Sonderregel, da diese den Schusswaffen gleichgestellt sind. Schusswaffen über 7,5 Joule dürfen nur auf einer Schießstätte geschossen werden.

    Die meisten ziehen sind daran auf, dass man eine "private Schießstätte" im Keller haben kann, die nicht genehmigungspflichtig wäre und das Schießen dort dann ok wäre. Ist aber weit hergeholt, auch wenn eine der Verwaltungsvorschriften so ausgelegt werden kann.

  • Ist es auch, solange der Wurfarm, z.B. mit 30 lbs, unter 7,5 Joule bleibt. Es gibt für Armbrüste keine Sonderregel, da diese den Schusswaffen gleichgestellt sind. Schusswaffen über 7,5 Joule dürfen nur auf einer Schießstätte geschossen werden.

    FULL STOP 🛑 ✋🏻

    Bevor Du solch eine Antwort gibst, die absolut NICHT zu dem Thema, nicht zum bisherigen Umgang / Verwendung von AB‘s bzw. zu allem hier zuvor geposteten und diskutierten passt,

    LIES BITTE ERST EINMAL DEN THREAD DURCH !


    PS:

    Eine AB ist einer Schusswaffe gleichgestellt, ist aber KEINE Schusswaffe !

    Gleichstellung bedeutet eben NICHT gleich oder identisch mit.

    Desweitern „schiesst“ eine AB genauso wenig, wie bspw. ein Bogen, da kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird, USW.


    PPS:

    Hast Du selbst überhaupt eine AB ???

    Wenn ja, wo schiesst Du diese denn bitte ?

    Auf einem für AB‘s behördlich abgenommenen Schiesstand ?

    Dann nenn uns doch bitte auch den Ort und Namen dieser Anlage - Danke !

    3 Mal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (12. Januar 2023 um 12:52)

  • Ist es auch, solange der Wurfarm, z.B. mit 30 lbs, unter 7,5 Joule bleibt. Es gibt für Armbrüste keine Sonderregel, da diese den Schusswaffen gleichgestellt sind. Schusswaffen über 7,5 Joule dürfen nur auf einer Schießstätte geschossen werden.

    Die meisten ziehen sind daran auf, dass man eine "private Schießstätte" im Keller haben kann, die nicht genehmigungspflichtig wäre und das Schießen dort dann ok wäre. Ist aber weit hergeholt, auch wenn eine der Verwaltungsvorschriften so ausgelegt werden kann.

    Wer genau bitte „zieht sich daran auf“ ???

    Man bekommt als Bürger, der bei seiner örtlichen Waffenbehörde - über die regionalen Behörde - sogar bis hin zum zuständigen Ministerium auf Landesebene - eben GENAU diese Auskunft, dass das Schiessen mit einer AB im privaten Bereich (wenn folgendes beachtet wird) ABSOLUT & VÖLLIG in Ordnung und LEGAL & ERLAUBT ist !

    Bislang nur mit einer Ausnahme (s.o.).


    Wieso ist das dann weit hergeholt ???

    Wenn sogar diverse Behörden diese Aussage gegenüber dem Bürger treffen.

    Wohlgemerkt Behördenmitarbeiter, die sich speziell mit ihrem Resort-Thema beschäftigt haben und dies beruflich auch müssen, nämlich dem WaffG !

    Es geht auch nicht (nur) um irgendwelche Keller-Schiess-Bahnen oder Dachboden-Schiess-Möglichkeiten, die sich demnach im Innenraum befinden, sondern ebenso oder vielleicht sogar noch häufiger um den Aussenbereich - Scheune, Bauernhof, Wiese / Felder, große Grundstücke, etc.


    PS:

    „Private Schiessanlagen“ kann es per se nicht geben, denn dann wäre es eine genehmigungspflichtige (gewerbliche) Anlage, die im privaten Bereiche ja nun extra / explizit nicht vorliegt und auch nicht vorliegen kann oder soll.

  • CO2Shooter

    Deiner Logik folgend wäre es demnach ja STRIKT verboten und folglich eine Straftat (oder zumindest eine OWi), einen Pfeil von einer Armbrust außerhalb eines behördlich abgenommen Schießstandes zu beschleunigen / zu verschiessen 😮😬🫣😳😱

  • Per se ist ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand im Sinne des Gesetzes jedoch genauso zu behandeln wie eine Schusswaffe.

    " WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2

    Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter

    Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper

    verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das

    WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden

    Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten)

    anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7). "

    Um den Punkt kommt man leider nicht herum. Somit bedarf das Schießen außerhalb von Schießstätten schlicht eine Schießerlaubnis (da hiervon nicht freigestellt).

    Das Thema mit den Behörden haben wir schon mehrfach festgehalten. Hier gibt es unterschiedliche Auslegungen. Das heißt jedoch nicht, dass sie richtig sind, nur weil sie es erlauben.

    Verwaltungsgerichte haben die Notwendigkeiten für Schießstände für die Armbrust schon lange festgestellt.

    Ministerien bestätigen die Rechtsauslegung.

    Wenn nun eine untergeordnete Behörde einer anderen Meinung ist, ist dass entweder eine Einzelfallentscheidung (unter Umständen möglich) oder schlichtweg ein Fehler ihrerseits. Dadurch wird das Ergebnis insgesamt nicht richtig, auch wenn der Schütze auf der sicheren Seite ist (insofern es schriftlich vorliegt).

  • Auszug aus einem Aktenvermerkt:

    "Seit 01.04.2013 sind Armbrüste zwar keine Schusswaffen, ihnen jedoch ausdrücklich gleichgestellt worden. Eine Erlaubnispflicht zum Betreiben von Schießstätten nach §27 WaffG wird ab diesem Zeitpunkt von der Rechtsprechung bejaht. (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 - 3 K 857/08, Waff-RR 25/2009; VG Aachen, Urt. v. 21.03.2007 - 6 K 240/05, Waff-RR 19/2009 und OVG Münster, Beschl. v. 20.02.2008 - 20 A 1368/07, Waff-RR 20/2009) (Lehmann/Soens §27 WaffG Rn. 55)"

    Die Urteile selbst einzustellen wäre etwas lange.

  • PS:

    Schiesserlaubnis:

    https://www.landkreis-sigmaringen.de/de/Landratsamt…chiesserlaubnis

    Schiesserlaubnis für Armbrust erforderlich ?

    Hiernach NICHT !

    https://www.gdp.de/gdp/gdpbw.nsf/res/9214CCF4614B2EBFC12580C0002E1F6C/$file/GdPTippWaffenrecht.pdf

    Hiernach DOCH ?!

    https://polizei.nrw/sites/default/…er_2018_Web.pdf

    Welche Gegenstände sind Schusswaffen?

    Waffen werden eingesetzt für die Jagd, für Angriff und Verteidigung, zum Sport sowie zur Signalgebung. Ein Gegenstand ist dann eine Schusswaffe, wenn damit ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Somit gelten z.B. Bögen nicht als Schusswaffen, weil die Bogensehne den Pfeil „wirft“.

    Eine Armbrust hingegen gilt ebenso wie Schreckschuss- und Signalwaffen als „einer Schusswaffe gleichstehend“. Denn sie erfüllt eine weitere Voraussetzung einer Schusswaffe, nämlich das Festhalten des Geschosses durch eine Sperrvorrichtung vor dem Schuss. Mit anderen Worten bedeutet das, dass die Waffe durch einen Abzug ausgelöst wird.

    https://www.lexika.de/allgemein/waff…ffen-lexika-de/

    https://openjur.de/u/130647.html


    Dies hier wurde noch vor der letzen WaffG-Änderung geschrieben, ist dennoch interessant mal zu lesen:

    https://ndsb-sl.de/waffenrecht/te…0im%20WaffR.pdf

    Und hierhin geht die Reise wohl !

    Die Armbrust wird hier noch (ebenfalls vor der WaffG-Änderung) als erlaubnisfreie Alternative zu erlaubnispflichtigen Waffen gesehen … jetzt wird dies wahrscheinlich genau SO auch auf die AB „ausgedehnt“.

    https://www.waffenrechtslupe.de/das-sportschie…-armbrust-75792


    Und hier noch etwas aus diesem und anderen Foren, es scheint also als wenn die Probleme / Fragen / unklare Situation nicht erst seit gestern bestehen :(

    aus 2023:

    https://www.juraforum.de/forum/t/rechtl…rmbrust.732048/

    aus 2022:

    https://www.isteshaltbar.de/faq/wo-darf-ma…brust-schiessen

    aus 2021:

    https://www.archers-campfire.rocks/index.php?topic=8697.60

    aus 2017:

    https://www.juraforum.de/forum/t/welche…staende.603992/

    aus 2017:

    https://waffenforum.gun-forum.de/forum/thread/6…rundst%C3%BCck/

    aus 2016:

    ben1287
    30. April 2016 um 12:18

    aus 2016:

    https://waffenforum.gun-forum.de/forum/thread/6…rundst%C3%BCck/

    aus 2015:

    AW: Armbrust schießen

    Kurz zusammengefasst und soweit mir erinnerlich sind Armbrüste Waffen (keine Schusswaffen) im Sinne des Gesetzes, der Erwerb und Besitz ist erlaubnisfrei und unterliegt nur dem Alterserfordernis, das Führen ist ebenfalls erlaubnisfrei, das Schießen (außerhalb einer Schießstätte) aber nicht und bedarf einer Schießerlaubnis. Hat man die nicht, wäre das dann wohl eine OWi, die mit einem Bußgeld bis 10.000,-- € geahndet werden kann.

    https://www.juraforum.de/forum/t/armbrust-schiessen.512654/

    aus 2013:

    jkm1995
    13. Januar 2013 um 16:19

    aus 2008:

    https://www.fletchers-corner.de/viewtopic.php?t=9989

    aus 2007:

    https://www.co2air.de/wbb2/thread.php?threadid=34930

    aus 2005:

    https://forum.waffen-online.de/topic/300617-s…rmbrust/page/2/

    2 Mal editiert, zuletzt von Dragon_2020 (13. Januar 2023 um 12:48)