Handböller-Eigenbau: Wie ist der rechtliche Rahmen?

Es gibt 42 Antworten in diesem Thema, welches 9.292 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (8. Juni 2022 um 11:01) ist von Floppyk.

  • Vielleicht muss ich mir doch einen BüMa als Partner suchen, denn ich würde schon ganz gern sichergehen, dass die Endversion beim Beschussamt nicht in tausend Stücke zerspringt. Ich sehe keine andere Möglichkeit, Tests legal durchzuführen, bevor der Beschuss erfolgt ist.

    Ein Büchsenmacher darf (und wird) auch keine Tests durchführen, bevor der Beschuss erfolgt ist.


    Es soll eine einfache, dreischüssige Konstruktion werden mit Inline-Perkussionsschlössern

    Bekommst du da Sicherheitsrasten unter? Ansonsten wird das kritisch mit dem Beschuss.

    Zeig doch bitte mal in den Gesetzen die Rechtsgrundlage für deine Behauptung, dass ein Büchsenmacher keinen Testbeschuss durchführen darf.

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  • Ein Büchsenmacher hat idR. eine Erlaubnis zur Herstellung von Schusswaffen nach §21 WaffG. Und bei der Beschusspflicht geht es darum, dass die Waffen geprüft werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Es steht völlig außer Frage, dass ein Büchsenmacher Testschüsse machen darf, bevor er sie zum Beschussamt und anschließend in Verkehr bringt.

    §3 Absatz 1 BeschG:

    Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für Gasböller, die gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in ihrer Bauart und Bezeichnung zugelassen sind.

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  • Also, ich habe im Laufe meines Lebens einige Büchsenmacher kennengelernt. KEINER von ihnen würde eine Waffe zum Beschuss einreichen, ohne vorher eigene Tests durchgeführt zu haben. Natürlich dürfen Büchsenmacher das. Lediglich "in den Verkehr" bringen dürfen sie die Waffe erst nach dem amtlichen Beschuss.

  • Also, ich habe im Laufe meines Lebens einige Büchsenmacher kennengelernt. KEINER von ihnen würde eine Waffe zum Beschuss einreichen, ohne vorher eigene Tests durchgeführt zu haben.

    Ich kenne keinen Büchsenmacher, der selbst einen Beschusstest (womöglich noch mit Schrotverdämmung) mit einem Böller durchführen würde, bevor der Böller beim Beschussamt war.

    Falls du doch jemanden kennst kannst du mir gerne die Kontaktdaten per PN durchgeben, das wäre evtl. für zukünftige Böllerbauten interessant.


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  • Also, ich habe im Laufe meines Lebens einige Büchsenmacher kennengelernt. KEINER von ihnen würde eine Waffe zum Beschuss einreichen, ohne vorher eigene Tests durchgeführt zu haben. Natürlich dürfen Büchsenmacher das. Lediglich "in den Verkehr" bringen dürfen sie die Waffe erst nach dem amtlichen Beschuss.

    Ein befreundeter Büchsenmacher bohrt die Patronenlager von Jagdgewehren auf .338 Lapua Mag. auf, wenn der Hersteller das Kaliber nicht ab Werk liefert. Das macht er schon seit vielen Jahren, ohne dass jemals etwas passiert ist. Im Keller hat er einen kleinen Schusskanal, wo er die Gewehre testet, bevor sie zum Beschuss gehen. Bei dem Gasdruck, der dabei entsteht, wird er sich vor einer Böllerkanone wohl kaum ins Hemd machen. Ich kann Dir daher nur Recht geben.

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  • Wenn für Böller das Waffengesetz nicht gilt

    Richtig!

    Könnte ich sowas machen, oder habe ich etwas übersehen?

    Böller darf jeder bauen. Es sind keine Schusswaffen oder Waffen sonstiger Art.

    Allerdings wäre ein Nachbau mit Optik einer Waffe extrem unklug. Denn diese wäre dann u.U. eine Anscheinwaffe, die man nicht führen darf. Damit wäre dann ein Böllern in der Öffentlichkeit verboten. Und immer alleine im Garten macht auch keinen Spaß.

    Böller auf VL-Basis gingen ja immer auf Miniaturvarianten von Kanonen oder auf echte VL zurück und ich fürchte, dass dort die gleichen Maßstäbe angelegt werden, die auch auf "normale" VL Verwendung finden. Bedeutet: einschüssig und ohne Nachlade- oder Mehrfachfunktion,

    Nu wirds falsch. Böller funktionieren zwar nach dem Prinzip einer VL-Waffe, aber es fehlt das Geschoss, zudem ist die Zweckbestimmung eine andere, wie auch die Ausführungen, insbesondere die Zündungsart völlig anders sein kann.

    Das wird ein schwerer Gang, falls du das anstrebst. Aber es könnte auch bahnbrechend sein, falls du durchkommst.

    Quatsch. Die Beschussämter haben sogar fertige Bauempfehlungen und geben diese kostenlos ab. Das damit die nötige Beschussprüfung auch klappt und man nicht Murks baut, der dann nachher nicht zugelassen wird. Beispielsweise muss das Zündloch ganz bestimmte Abmessungen haben, wie auch das Material und die Wandstärken genügen müssen. Da muss man ein wenig telefonieren. Überhaupt sollte man das Kaliber vorab besprechen, denn - nach meiner Erinnerung - werden Böller und Kanonen über 20 mm in Steinbrüchen beschossen, die nicht jedes Beschussamt verfügt. Überhaupt gibt es sinnvolle Grenzen.

    Naja, sie unterliegen dem Waff-Recht der "Heißgaser" und hier auf dem Gebiet des ziemlich schwierigen Themas "VL" im öffentlichem Gebrauch.

    Quatsch. Man darf sogar mit VL-Waffen Salut schießen. Allerdings ist das mit dem Führen dann ein Problem, spätestens bei VL mit Perkussionszündung. Bei Böller ist das völlig egal.

    Aber generell müssen die Schüsse der Gemeinde angezeigt werden. Prinzipiell ist das auch nicht an Silvester gebunden, jedoch kann die Behörde Auflagen machen. Das sollte man mit dem zuständigen SB besprechen. Meiner hatte jedenfalls zu Silvester nichts dagegen. So hat mal mein 35 mm "gesprochen".

    Böller unterliegen nicht dem Waffenrecht, schließlich wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben und sie sind daher keine Schusswaffen.

    Jetzt wirds richtg.

    Ja, genau so ist es, technisch sind Böller und Kanone (oder Stangenbüchse) das gleiche

    Klares Jein. Prinzipiell gibt es Böller mit bei VL üblichen Zündungsarten. Aber bei Böller ist die elektrische Zündung erlaubt, bei VL (Waffen) ist das verboten. Weiterhin sind bei VL Schwarzpulverersatzstoffe zulässig, während diese bei Böller unzulässig sind.

    Generell gilt der Beschuss einer Schusswaffe lebenslang, solange diese nicht im wesentlichen verändert wird. Bei Böller gilt der Beschuss immer und ohne Ausnahme 5 Jahre. Beschusskosten sind nicht ganz billig. Mein kleiner 15 mm Handböller hat mit Portokosten rundweg 80 € gekostet.

    Bei mehrläufigen Böllern wird es bei Perkussionszündung vermutlich Stress geben.

    Keine Ahnung, wie sich die Legalität bei mehrschüssigen Böllern mit Perkussionszündung so verhält.

    Nö, gibt es ganz normal zu kaufen. Kann man auch selbst bauen.

    Ein Büchsenmacher darf (und wird) auch keine Tests durchführen, bevor der Beschuss erfolgt ist.

    Ähem, der Beschuss einer Schusswaffe ist er zwingend, wenn der Büma sein Werk in den Handel bringt. Er darf keine unbeschossene Waffen verkaufen. Die Privatperson darf gar keine unbeschossenen Schusswaffen besitzen, wenn diese beschusspflichtig sind.

    Beim Böller bedarf es keinen Büma. Dort ist der Beschuss vor der Verwendung zwingend, während der reine Bau und Besitz erlaubt ist.

  • Floppyk

    Kannst Du eine Gesetzesstelle für deine Aussage nennen, dass ein Büchsenmacher einen Böller nicht vor dem Beschuss testen darf? In § 3 Absatz 1 BeschG steht nämlich drin "bevor er sie in den Verkehr bringt". Ich behaupte daher, dass das ein Büchsenmacher sehr wohl darf.

    VDB Fördermitglied - Damit die Lethargie der Waffenbesitzer endlich ein Ende hat.

  • So ist es auch von mir gemeint. Er darf unbeschossene Waffen testen, muss sie aber vor dem Verkauf beschießen lassen.

    Vielleicht wird das auch deswegen deutlich, dass ein Schießstand zur ausschließlichen Erprobung ... gar keiner Abnahme oder Genehmigung bedarf. Der Betrieb muss lediglich angezeigt werden. (WaffG § 27, 2)

    Das hat zwar nicht unmittelbar mit der Fragestellung zu tun, zeigt aber die größeren Freiheiten eines Waffenherstellers.

    Beim Böller ist das anders, weil er im Gegensatz zu Schusswaffen privat gefertigt werden darf und dann auch nicht unbedingt in den Handel gelangt, bzw. dafür bestimmt ist. Auf jeden Fall darf der private Hersteller eines Böllers diesen nicht dauerhaft ungeprüft benutzen. Das ungeachtet eines Funktionstests.

    Somit gibt es einen wesentlichen beschussrechtlichen Unterschied zwischen Schusswaffen und Böller, denn unbeschossene Schusswaffen dürfen gar nicht in Privathand sein. Ausnahme wären nur Schusswaffen mit einer Bescheinigung vom Beschussamt, dass diese Waffe aus wichtigem Grund gar nicht beschossen werden kann oder das Ding ist vor 1891 hergestellt und im Originalzustand.

    Nachtrag: Die Ausnahme der Beschusspflicht lässt sich für Hersteller aus § 4, Abs 1, Satz 4 für beschusspflichtige Teile im Fertigungsprozess ableiten. Somit gilt diese Ausnahme temporär bis zur Fertigstellung bis zum Handel und dann auch zur Benutzung nach der Fertigstellung.

  • Richtig!

    Könnte ich sowas machen, oder habe ich etwas übersehen?

    Böller darf jeder bauen. Es sind keine Schusswaffen oder Waffen sonstiger Art.

    Allerdings wäre ein Nachbau mit Optik einer Waffe extrem unklug. Denn diese wäre dann u.U. eine Anscheinwaffe, die man nicht führen darf. Damit wäre dann ein Böllern in der Öffentlichkeit verboten. Und immer alleine im Garten macht auch keinen Spaß.

    Deshalb will ich dem Böller ja auch die Optik einer Film-Fantasy-"Waffe" geben (der dreischüssige Energie-Blaster aus "Men in Black"). Das ist ja nur ein in der Realität nicht schussfähiges Requisit und unterliegt NICHT dem Waffengesetz. Eine Anscheinswaffe muss ja ein scharfes Vorbild haben, das wäre bei meiner Konstruktion nicht der Fall.

  • Das akademische Problem ist eher, das man Dir während des Baus unterstellen könnte, eine mehrschüssige Vorderladerwaffe mit Perkussionszündung und glattem Lauf zu bauen - was Du nicht darfst. In diesem Moment solltest Du eine mit dem Beschußamt abgestimmte Zeichnung und Kommunikation hervorholen können, aus der hervorgeht, das dies ein Gerät zur Schallerzeugung und keine illegal gebaute Schußwaffe ist ;)

  • Da ja Zeichnungen oder ähnliches als Vorlage vorhanden sein dürften, dürfte das kein Problem sein.

    Bei den angedachten Fantasiewaffen hätte ich da eher Bedenken, denn die Auslegung als Anscheinwaffe ist immer gleitend bzw. Ansichtssache. Auch wenn im Extremfall ein Richter eher belustigt sein wird und die Sache einstellt, hat man aber dennoch eine Menge Ärger, der Magenschmerzen macht und wahrscheinlich Kosten verursacht. Aus rein praktischen Gründen fällt mir noch ein, man solle mal einen verschmockten Böller nach ordentlichem Gebrauch putzen. Da ist man froh, wenn das Ding nicht so viele Winkel und Ecken hat.

    Ich habe meinen Böller den letzten drei Silvester gar nicht ausgepackt. Erstens hat ohnehin kaum jemand auf der Straße ge-feuerwerkelt und Zweitens hatte ich für ein paar wenige Schuss keine Lust zum Putzen.

  • Ich habe meinen Böller den letzten drei Silvester gar nicht ausgepackt. Zweitens hatte ich für ein paar wenige Schuss keine Lust zum Putzen.

    Deswegen böller ich silvester nur noch mit meiner Kal. 12... mit Platzpatronen...

    Das sind  

    3 Zeilen 

    Signatur

  • Bei den angedachten Fantasiewaffen hätte ich da eher Bedenken, denn die Auslegung als Anscheinwaffe ist immer gleitend bzw. Ansichtssache. Auch wenn im Extremfall ein Richter eher belustigt sein wird und die Sache einstellt, hat man aber dennoch eine Menge Ärger, der Magenschmerzen macht und wahrscheinlich Kosten verursacht.

    Die Anscheinswaffe ist im Gesetz definiert, sie muss im Gesamterscheinungsbild einer Feuerwaffe entsprechen. Die "Men in Black" Waffe ist aber keiner mir bekannten Feuerwaffe auch nur ansatzweise ähnlich. Sicher bleibt ein Restrisiko, aber das würde ich eingehen. Wenn man sich mit Waffen (in weiteren Sinne) beschäftigt, dann muss man IMMER mit rechtlichen Problemen rechnen - auch wenn man sich 100%ig an das Gesetz hält.

  • Deswegen böller ich silvester nur noch mit meiner Kal. 12... mit Platzpatronen...

    Du meinst mit einer Flinte? Das ist ein Problem, Stichwort Führen und Schießerlaubnis.

    Oder einen speziellen Böller, der die Kal. 12 Salutpatronen verschießt.

    Gesamterscheinungsbild einer Feuerwaffe entsprechen

    Prinzipiell bin ich deiner Meinung, aber wenn Unwissen und Macht zusammenkommen und ein Polizist oder das Ordnungsamt die eigene Meinung nicht teilen... dann kommt die Sache ins Rollen und man hat erst mal den Ärger.

  • Du meinst mit einer Flinte? Das ist ein Problem, Stichwort Führen und Schießerlaubnis.

    Oder einen speziellen Böller, der die Kal. 12 Salutpatronen verschießt.

    Kein Problem!

    Mit der Flinte, auf der Gemeinde Salutschiessen angezeigt, und da das auf befriedetem Eigentum durchgeführt wird, entweder bei mir zu Hause auf meinem Grundstück, oder auf dem Gelände der RRTC (Westernverein) erfülle ich die gesetzlichen Vorgaben. Bei ner Mietskaserne schaut das natürlich anders aus...

    Das sind  

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