Ein verschlossener Raum ist ausdrücklich kein verschlossenes Behältnis.
Bitte nicht schon wieder diese Diskussion.
Ja, je nach Definition ist evtl. ein verschlossener Raum kein verschlossenes Behältnis.
Das ist aber völlig egal!
Lt. §36 Absatz 1 Waffengesetz hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
--> Wird durch einen verschlossenen Raum erfüllt
Lt. §13 Absatz 2 Ziffer 1 der allgemeinen Waffen-Verordnung müssen erlaubnisfreie Waffen und Munition mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden müssen.
--> Auch das wird durch einen verschlossenen Raum erfüllt, da er mehr Sicherheit gegen Abhandenkommen bietet als ein einfaches verschlossenens Behältnis. Wichtig ist hier das Wort "mindestens"!
Die Allgemeine Waffen-Verordnung konkretisiert hier nur die entsprechende Stelle im Waffengesetz für erlaubnisfreie Waffen und stellt klar, dass nicht z.B. mindestens ein verschlossener Schrank, Tresor oder Raum erforderlich ist um das Abhandenkommen zu verhindern.