Wieder mal : Pyrotechnische Munition mit SSW

Es gibt 8 Antworten in diesem Thema, welches 2.056 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Dezember 2021 um 15:29) ist von rhglomb.

  • Hallo Zusammen,

    es geht wieder mal um das Thema " Pyrotechnik mit SSW und das Verlassen der Grundstücksgrenze"

    also ich habe wirklich versucht mich intensiv in das Thema einzulesen (verschiedenste Quellen). Damit komme ich erst mal zu folgender Interpretation.

    Wenn man an Sylvester legal mit einer SSW übliche Pyromunition schießen will, und keinerlei besondere Lizenz/Berechtigung/Genehmigung hat, dann geht das vermutlich nur wenn man dies von einem befriedeten Grundstück aus macht, das bei Windstille nach jeder Seite mindestens 300-400 Meter hat (je nach Pyromunition). --> 90.000qm Grundstück.

    Warum komme ich darauf:

    In WaffG § 12 Absatz 4 Nummer 1 steht:

    "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können"


    Das bedeutet doch bei ganz enger Auslegung: Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass das Geschoss das Grundstück verlassen könnte. Also auch für den Fall, dass ich nicht senkrecht nach oben schieße oder dass bei einer Fehlfunktion die Pyromunition nur zündet diese aber nicht hoch genug kommt, etc.

    Insbesondere, da ich das "Verhalten" der verschiedenen Pyromunitionen ja nicht genau kenne, kann ich eigentlich den Sicherheitsabstand den ich zu meiner Grundstückgrenze benötigen würde vor dem ersten Schuss überhaupt nicht sicher abschätzen. Ja nach Verhalten der Pyromunition könnten das wenige 100 Meter sein, oder aber auch leicht mal 300 -400 Meter.

    Und wenn man es ganz genau nimmt, kann es selbst dann illegal sein wenn wenn die konkret abgeschossenen Pyromunition das Grundstück tatsächlich nicht verlassen hat.

    Denn sobald ich schieße muss ich ja vorher sicher sein, dass das Geschoß das Grundstück nicht verlassen hätte können. Also hätte ich gar nicht schießen dürfen.

    --> Situation: Ich schieße mit Pyromunition von meinem befriedeten Gelände und alles kommt komplett in meinem Garten wieder runter. Die Polizei steht daneben, sammelt die Reste ein und vor Gericht kommt ein Sachverständiger zum Ergebnis, dass es eben nicht ausgeschlossen war, dass diese Pyromunition über meine Grundstücksgrenze hätte fliegen können.

    --> illegal, Verstoß gegen WaffG --> größere Probleme.

    Mit dieser Auslegung, bräuchte man eben ein sehr sehr großes befriedetes Grundstück ( mind. 90.000 qm) und damit wäre bis auf ganz wenig Ausnahmefälle ein legales Abfeuern von Pyromunition mit einer SSW ohne besondere Lizenz faktisch nicht möglich.

    Liege ich so falsch mit meiner Vermutung ?

    Gibt es eventuell konkrete Fälle die euch bekannt sind, bei denen es mal um das Thema gegangen ist.

    Wollte nur noch mal sicher sein, da in den meisten Infos im Internet immer nur der Satz zitiert wird, dass die Geschosse das Gelände nicht verlassen dürfen, aber die Konsequenz nicht beschrieben wird : "Es ist praktisch fast nicht möglich Pyromunition legal zu verschießen"

  • Ich habe noch nicht gehört dass es an Silvester irgendwo Probleme gegeben hat, wenn vom eigenen Grund aus senkrecht in die Luft geschossen wurde.

    Und 100-400m bei Pyros aus ner SSW halte ich für eher nicht zutreffend, selbst ne Leuchtkugel schafft kaum 100m.

    Und ganz ehrlich, Raketen bzw. deren Stöcker sind beim wieder runterkommen 100x gefährlicher als so eine leichte Pyrohülle.

  • Alle Jahre wieder.

    Ist n Standartspruch zu etlichen Themen von dir, oder? Wenns dich nervt - ich mache das Ganze hier noch ein paar Jahre länger mit und gewisse Fragen kommen eben immer wieder hoch. In Abwandlungen und manchmal in neuem Gewand.

    Und zum Thread: wo kein Ankläger, da kein Problem. Das mit dem Abfeuern von Pyro zu Silvester ist schon ein uraltes Ding und nicht erst seit den letzten Novellen oder Jahren, das ist so alt wie die Möglichkeit dazu an sich und wir reden hier von fünfzig Jahren bundesdeutscher Kultur. Rein rechtlich ist das Abfeuern nur in Notfällen zugelassen und hatte so gesehen nie etwas mit Silvester am Hut - vom eigentlichen Sinn der Gesetzgebung gesehen und natürlich bedeutete das auch, dass nichts das eigene, umfriedete Besitztum verlassen darf. Legal,illegal... An Silvester sind alle im Stress, die Exekutiven mehr als alle anderen und es gab, meines Wissens, nur wenige Strafverfolgungen bei lediglich echt exzessiven Verstößen.

    Man muss sich darüber keinen übergroßen Kopf machen, wenn man im üblichen Rahmen bleibt, so sehe ich das. Man verschießt ja auch Raketen, die weitaus übler steigen und keiner fängt jetzt an zu jammern, wo denn das liebe WaffG bleibt oder ob man sich, steif in die Ferne blickend, wie ein Hund beim k--cken fühlen muss.

    Keine Ahnung ob Klaus Kinski genial war. Eines seiner berühmten Zitate jedoch absolut. Danke, Max Giermann.

  • Dafür haben wir die SUFU wo so Einiges nachzulesen ist (so hab ich mal angefangen)und du kannst 50 Jahre dabei sein ist mir egal, sag nur meine Meinung.

    Gruß Holger -- WLA / Stormrider --

    Immer die Wahrheit sagen bringt einem wahrscheinlich nicht viele Freunde, aber dafür die Richtigen. (John Lennon) Ich mag keine Socken!🧦

  • Hallo nochmal,

    bitte keinen Streit wegen meiner Anfrage.

    Ich weis auch, dass das Thema ein "Standard-Thema" ist. Aber ich habe einfach keine klare Antwort auf die Rechtslage gefunden.

    Ich hab weiter gesucht und glaube, dass ich es nun doch , für mich ausreichend klar, gefunden habe. Am Ende abe ich auch dann hier im Forum Beiträge gefunden in denen es auch mal so beschrieben war. Aber die meisten Beiträge/Infos haben mir suggeriert, dass man einfach nur senkrecht nach oben schießen müsste, und dann wäre alles legal, auch wenn das Grundstück nicht so groß ist.

    Und das sehe ich jetzt nich mehr so.

    Ich poste meine persönlichen Erkenntnisse im nächsten Beitrag.

    Vielleicht hilft es mal jemandem, der so tickt wie ich. Ich will es immer ganz genau wissen.

  • So, hier eine längere Beschreibung von dem was ich jetzt nach weiteren 5 Stunden Suche zusammengetragen habe.

    Eine Kernfrage von mir war ja:

    Darf ich ohne besondere Lizenzen/Berechtigungen/Genehmigungen Pyromunition mit einer SSW (mindestens an Sylvester) verschießen?

    Was ich diesbezüglich immer wieder gelesen habe war, dass neben den Anforderungen an Waffe und Munition noch zu beachten sei, dass man Pyromunition nur innerhalb eines befriedeten Geländes schießen darf, und auch nur dann, wenn die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlässt bzw. nicht verlassen kann, bzw. nicht verlassen könne. --> Und das sind drei völlig unterschiedliche Aussagen.

    Was steht nun im Gesetz : WaffG §12, (4) 1.a (Fassung vom 19. Juni 2020):

    „mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,“

    Was bedeutet nun „können“ in diesem Zusammenhang ?

    An manchen Stellen/Quellen im Internet (FAQs, Infos von Verkäufern, Infos in Foren, etc.) wird genau diese Frage thematisiert.

    Dort taucht auch immer mal wieder der Bezug zu einer Stellungnahme des BMI aus dem Jahre 2004 auf. Dort würde sinngemäß stehen, dass bei Beachtung der Verwendungssicherheit (bei Pyromunition nur senkrecht nach oben schießen) anzunehmen sei, dass das Geschoss das Gelände nicht verlassen könne. So eine Information vom BMI käme einer Ausführungsbestimmung gleich.

    Dieses Schreiben des BMI habe ich aber leider nirgendwo im Netz gefunden. (Wer es hat, bitte Scannen und in diesem Beitrag posten. Wie gesagt: Ich suche immer die Quellen)

    So findet man also im Internet (Foren , Händler, etc.) z.B. folgende Informationen.

    • „Da die Flugweite bei einem 40° Schuß mit Geschossen, die Eigenantrieb besitzen, bis zu 100 m beträgt wird man nicht umhinkommen, eine Weide oder sehr große Wiese aufzusuchen. Diese praktische Einschränkung wird aber durch eine Stellungnahme des BMI relativiert. Darin heißt es, daß beim Schießen mit Signalwaffen nur auf Verwendungssicherheit zu achten ist. Für Euch heißt das: NACH OBEN! Das Schießen auf der Straße ist aber nach wie vor nicht gestattet.“
    • „Grundsätzlich gilt: Das Schießen pyrotechnischer Munition an Silvester ist auch mit erlaubnisfreien Schreckschusswaffen nur auf dem privaten Grundstück erlaubt – und auch nur dann, wenn die Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, eingehalten werden. „“
    • „Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schiessen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, usw.) entspricht.“
    • Normaler Weise dürfen Geschosse das Grundstück nicht verlassen (§4, 1a), WaffG). Hier kommt aber auch die "Verwendungssicherheit" zum Tragen, die das Abfeuern daheim erlaubt.
      Bei der geringen Reichweite von Pyros, dürfte ein Sicherheitsbereich von ca. 30-50m rund um den Schützen ausreichen. Ein Balkon oder der zwei Meter breite Vorgarten sind mit Sicherheit nicht der richtige Abschussort für Pyros!

    Wenn ich das als Freizeit-SSW-Nutzer lese, dann hört sich das tendenziell so an, dass es eher kein großes Problem sein sollte, an Sylvester vom eigenen Grundstück aus Pyromunition zu schießen.

    Fündig geworden bin ich dann über einen Forenbeitrag. Dort wurde folgende Aussage zitiert:

    • „Entscheidend für die entsprechende Freistellung ist gemäß deren Wortlaut allein der Umstand, dass die betreffenden Geschosse das befriedete Besitztum „nicht verlassen können“, so dass es insoweit nicht auf eine zufällige oder sogar „glückliche“ Rückkehr der Geschosse auf das entsprechende befriedete Besitztum, sondern auf ein vom Schießenden auch unter Berücksichtigung widriger Einflüsse (z. B. Neigung Waffe; Wind) von vornherein sichergestelltes entsprechendes Verbleiben der Geschosse ankommt. „

    Diese Aussage habe ich dann in der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ (WaffVwV) gefunden.

    Und dort habe ich dann die amtliche Antwort auf meine Frage gefunden.
    Interessant ist in dem Zusammenhang die Entstehungsgeschichte des WaffVwV.

    Wenn man diese nachvollzieht ergeben sich sehr eindeutige Hinweise/Antworten auf :

    • Was bedeutet "Gelände nicht verlassen können" konkret bzw. was ist mit dieser Formulierung beabsichtigt. ?
    • Handelt es sich bei pyrotechnischer Munition doch überhaupt um ein "Geschoss" im Sinne vom WaffG §12, (4) 1.a ? Wenn nicht, dann wäre der "1.a" ja überhaupt nicht relevant.

    Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift aus dem Jahre 2006 kann man hier nachvollziehen.

    27.01.2006: Der erste Entwurf für diese Verwaltungsvorschrift wird vorgelegt.

    27.3.2006 : Kommentierung/Empfehlung der Ausschüsse wird vorgelegt.

    • https://dserver.bundestag.de/brd/2006/0081-1-06.pdf
    • Dort ist der Punkt 43 interessant. Dort wird empfohlen, dass man den oben zitierten Wortlaut anpassen solle.

      „Anmerkung/Empfehlung
      Zu Abschnitt 1 Nr. 12.4.1 Abs. 1 Satz 1 In Abschnitt 1 ist in Nummer 12.4.1 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern „nicht verlassen“ das Wort „können“ einzufügen.
    • Die Begründung für die empfohlene Änderung lautet:
      Begründung:
      Entscheidend für die entsprechende Freistellung ist gemäß deren Wortlaut allein der Umstand, dass die betreffenden Geschosse das befriedete Besitztum „nicht verlassen können“, so dass es insoweit nicht auf eine zufällige oder sogar „glückliche“ Rückkehr der Geschosse auf das entsprechende befriedete Besitztum, sondern auf ein vom Schießenden auch unter Berücksichtigung widriger Einflüsse (z. B. Neigung Waffe; Wind) von vornherein sichergestelltes entsprechendes Verbleiben der Geschosse ankommt. Gerade auch bei Verwendung pyrotechnischer Munition/Geschosse wird somit in Anbetracht von unter Umständen erheblichen Steighöhen/Reichweiten ein erlaubnisfreies Abschießen nur aus zentraler Position auf ausreichend großen Grundstücken u.ä. in Betracht kommen, ein Verschießen etwa aus Vorgärten oder Innenhöfen jedoch - unabhängig vom tatsächlichen Niedergang - ebenso ausscheiden wie ein Abfeuern vom Balkon.“

    13.10.2006: Finale Beschlussfassung über die Verwaltungsvorschrift

    • https://dserver.bundestag.de/brd/2006/0081-06B.pdf
    • Siehe dort den Beschluss Nr.42 : Entsprechend der obigen Empfehlung wurde die Änderung beschlossen. Die Begründung findet sich zwar nicht im finalen Text der Verwaltungsvorschrift, aber ist in in diesem hier erwähnten Dokument rechtssicher hinterlegt.

    Und daher ist meine ganz persönliche Interpretation auf meine eigene ursprüngliche Fragestellung.

    Wenn ich völlig legal, ohne weitere Lizenzen/Genehmigungen/Berechtigungen mit einer SSW pyrotechnische Munition verschießen will, dann muss ich bereits vor dem ersten Schuss sicherstellen, dass die pyrotechnische Munition das befriedete Gelände, auch bei „widrigen Einflüssen (z.B. Neigung Waffe, Wind), nicht verlassen kann.

    Und das kann ich eigentlich bei pyrotechnischer Munition , deren Flugbahn nicht so einfach vorher bestimmt werden kann nur, indem ich einen sehr großen Abstand zu den befriedeten Grundstücksgrenzen einhalte.

    Und vor allem müsste ich vorher mindestens wissen, wie hoch (und damit auch wie weit) die konkrete Munition den tatsächlich mit meiner Waffe kommen könnte. Klar gibt es Munition bei der man davon ausgehen kann dass sie in keinem Fall höher/weiter als 50 Meter kommen.

    Diese 50 Meter müsste man dann ja fast schon als Abstand zu jeder Seite kalkulieren --> 2500m2 großes quadratisches befriedetes Grundstück.

    Und selbst wenn ich als widrigen Fall annehme, dass ich in keinem Fall nach hinten abschießen werde, sind es immer noch 1250m2 in Schussrichtung.


    Jetzt schaue ich aber mal in die offiziellen technischen Daten einer "Umarex Rom Bouquet Rise" Munition.

    • Umarex Rom Bouquet Rise
    • zweistufige Raketengeschosse
    • Steighöhe max. 100 m

    Auch wenn da "maximal" steht, müsste man genau diesen Wert als Kalkulationsbasis nehmen.
    Und da landen wir schon bei einem Grundstück von 10.000m2 oder 5.000m2 in Schussrichtung.

    So ein großes Grundstück haben wahrscheinlich die wenigsten von uns. Also ich habe es jedenfalls (noch :) ) nicht. So gesehen werden die wenigsten die Vorgabe des WaffG §12, (4) 1.a bei pyrotechnischer Munition einhalten können.

    Der Gesetzgeber hat mit der WaffVwV klar formuliert, was seine „Interpretation“ des WaffG, §12 (4), 1 ist.

    Jetzt muss man natürlich berücksichtigen, dass "Allgemeine Verwaltungsvorschriften" Rechtsnormen sind und - im Gegensatz zu Gesetzen oder Verordnungen – keine Rechtsvorschriften sind. Also für ein Gericht sind diese keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Aber ich würde mal davon ausgehen, dass in konkreten Fällen ein Gericht die Interpretation aus der Beschlussfassung der Verwaltungsvorschrift in seiner Beurteilung berücksichtigen würde. Die Verwaltung selber (Polizei, Behörden, etc.) ist aber in jedem Fall an die Verwaltungsvorschrift gebunden, wenn es darum geht, ob sie ein Vergehen annehmen oder nicht. Dort gibt es keinen Spielraum.
    Also im Falle eines Falles könnte man diesen dann nur vor Gericht klären lassen.


    Und da steht dann im Raum: --> Vergehen gegen WaffG, §12 (4). Und zwar selbst dann, wenn man faktisch nachweisen könnte, dass die konkret verschossene Munition auf dem eigenen Gelände geblieben ist.

    Das immer wieder erwähnte Schreiben des BMW aus dem Jahre 2004 wäre allerdings in jedem Fall spätestens mit dem Inkrafttreten der WaffVwV Verwaltungs-Vorschrift in 2006 nicht mehr relevant, da überholt.

    Schlusssatz:

    Auch ich vermute zwar, dass wann an Silvester rundherum die Raketen und Batteriefeuerwerke herumfliegen, es sehr schwer sein wird ein Vergehen in diesem Punkt festzustellen oder gar nachzuweisen. Aber insbesondere an einem Silvester mit deutlich weniger FF2 Feuerwerk (Verkaufverbot), wäre ich das sehr viel vorsichtiger.

    Aber legal ist es aus meiner Sicht aber trotzdem nicht.

    Mit meinen Quellen kann sich ja jeder selbst ein Bild machen und seine eigene persönliche Entscheidung/Interpretation treffen.

    7 Mal editiert, zuletzt von rhglomb (10. Dezember 2021 um 13:10)