Beiträge von rhglomb

    Der Briefgenerator läuft ja gut an!

    Über 15k Briefe innerhalb von 3h erstellt! :new11:

    Habe auch gerade mitgemacht. Allerdings habe ich so meine Befürchtung, dass diese Briefe, ohne eigene Unterschrift, im Papierkorb landen könnten. Daher schicke ich auch noch einen eigenen Brief mit eigenem Text persönlich an die Ministerien und die FDP.

    Kann ich jedem, der es ernst meint, auch nur ans Herz legen.

    Weil das Silikon bei einer Schußabgabe sich Gleichmäßig im Ventil verteilt und dein Tropfen nicht.

    Also nur meine persönliche Erfahrung bei einer CP88.
    Ich hab immer einen Tropfen auf die Kartusche gegeben. Nach ca. 20 Kartuschen habe ich dann festgestellt, dass am Ventilstößel minimale Mengen Öl feststellbar waren. Also das spricht doch dafür, dass das Öl sich hervorragend verteilt, oder sehe ich das falsch.

    Ich denke fast, dass ich nur noch jede zweite oder dritte Kartusche beträufele.

    Keine Ahnung wie Privatverkäufer das sehen, aber bei den üblichen Online-Geschäften habe ich z.b. immer nur meinen Führerschein (den rosanen) mit einem mehr als 30 Jahre alten Bild, geschickt. Wurde immer problemlos akzeptiert. Und da steht nichts drauf, was irgendjemand sinnvoll verwenden könnte.

    Aber natürlich hat nicht jeder (noch) so einen alten Führerschein :)

    Hallo Zusammen,

    Seit drei Monaten habe ich auch das Okti als V3.

    Die erste Ladung "originalen Oktoberfest Kugeln" habe ich jetzt fast durch.

    Macht richtig Spaß.

    Jetzt habe ich den Thread fast komplett gelesen und wollte mal fragen, ob ich für mein Okti die richtigen Schlüsse ziehe.

    - Bei der V3 müssten eigentlich alle Kugeln bis 4,5mm ohne Klemmer gehen. Wenn sie irgendwo klemmen bleiben könnten, dann im "Magazin-Rohr". ?!?!

    Wenn ich das gegen eines mit 5mm Innendurchmesser Tausche, dann sollte es keine Probleme geben, oder ?

    - Es gibt die Kovohute No.9. Die müssten ja eigentlich gehen und sollten die Züge auch verwenden, oder sind die auch noch zu klein (4.4mm) um die Züge zu verwenden ??

    - Die Kovohute sind ja Blei ohne Kupfermantel. Neben schmutzigen Händen muss man mit denen den Lauf vermutlich öfters reinigen ? Oder sind die sogar schlecht, weil die die Züge verdrecken würden ?

    - Ich habe verstanden, dass die Kugeln durch einen nach innen überstehenden Gummiring daran gehindert werden, einfach so durch den Lauf zu kugeln. Und offensichtlich hält dieser Gummiring bereits die original Oktoberfestkugeln (4.3 mm , teilweise noch kleiner) ja fest.

    Wenn ich jetzt 4.4 oder gar 4.5mm Kugeln nehme, wird denn der Gummiring nicht übermäßig abgenutzt ?

    - Gibt es für die Gotha-Dichtung noch andere Bezugsquellen ? Bei Gotha ist die aktuell nicht lieferbar.

    Vielen Dank schon mal für eure Kommentare.

    Ralf

    Ich nehme um einen größeren Bereich abzudecken immer Umzugsdecken.

    Die hänge ich über eine breite Stange und zwar so, dass sie Decken doppelt gefaltet sind, also vier Lagen hintereinander frei hängen. Rundkugeln und Diabolos bleiben meist in der zweiten Lage , spätestens in der dritten Lage hängen.

    Gebraucht in Kleinanzeigen kriegt man die Decken für sehr kleines Geld.

    Kann man auch ausklopfen und andersrum draufhängen und dann irgendwann entsorgen.

    Hallo Zusammen,

    Hat eventuell schon mal jemand Erfahrung mit Holzfaserdämmplatten/Matten gemacht, die man zum Dämmen verwendet und die man in Stärken bis 200mm bekommen kann.

    --> felxible Dämmatten mit einer Rohdichte von ca. 50 kg/m³

    Ich überlege ob die geeignet wären um im Keller die Wand rund um den Kugelfang zu schützen, und ggf den Kugelfang selber damit zu "bauen" bzw. auszukleiden.

    Idee wäre: Abpraller verhindern, Wand schützen wenn mal jemand komplett daneben schießt, Schall dämpfen.

    Ich habe leider überhaupt kein Gefühl, ob das für 3Joule , 4.5mm Blei-Kupfer Kugeln (Diana Oktoberfestgewehr) aus 4-5 Meter geschossen funktionieren würde und wie dick das Material sein müsste damit die Geschosse darin stecken bleiben. Und wie es bei 7.5Joule Diabolo wäre ?

    Vielleicht reichen ja 100mm oder noch weniger schon aus.

    z.B. so eine : Steico flex Holzfaserdämmplatte WLS 038 100 mm

    Hat da jemand vielleicht Erfahrung ?

    Ralf

    So, hier eine längere Beschreibung von dem was ich jetzt nach weiteren 5 Stunden Suche zusammengetragen habe.

    Eine Kernfrage von mir war ja:

    Darf ich ohne besondere Lizenzen/Berechtigungen/Genehmigungen Pyromunition mit einer SSW (mindestens an Sylvester) verschießen?

    Was ich diesbezüglich immer wieder gelesen habe war, dass neben den Anforderungen an Waffe und Munition noch zu beachten sei, dass man Pyromunition nur innerhalb eines befriedeten Geländes schießen darf, und auch nur dann, wenn die pyrotechnische Munition das Grundstück nicht verlässt bzw. nicht verlassen kann, bzw. nicht verlassen könne. --> Und das sind drei völlig unterschiedliche Aussagen.

    Was steht nun im Gesetz : WaffG §12, (4) 1.a (Fassung vom 19. Juni 2020):

    „mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,“

    Was bedeutet nun „können“ in diesem Zusammenhang ?

    An manchen Stellen/Quellen im Internet (FAQs, Infos von Verkäufern, Infos in Foren, etc.) wird genau diese Frage thematisiert.

    Dort taucht auch immer mal wieder der Bezug zu einer Stellungnahme des BMI aus dem Jahre 2004 auf. Dort würde sinngemäß stehen, dass bei Beachtung der Verwendungssicherheit (bei Pyromunition nur senkrecht nach oben schießen) anzunehmen sei, dass das Geschoss das Gelände nicht verlassen könne. So eine Information vom BMI käme einer Ausführungsbestimmung gleich.

    Dieses Schreiben des BMI habe ich aber leider nirgendwo im Netz gefunden. (Wer es hat, bitte Scannen und in diesem Beitrag posten. Wie gesagt: Ich suche immer die Quellen)

    So findet man also im Internet (Foren , Händler, etc.) z.B. folgende Informationen.

    • „Da die Flugweite bei einem 40° Schuß mit Geschossen, die Eigenantrieb besitzen, bis zu 100 m beträgt wird man nicht umhinkommen, eine Weide oder sehr große Wiese aufzusuchen. Diese praktische Einschränkung wird aber durch eine Stellungnahme des BMI relativiert. Darin heißt es, daß beim Schießen mit Signalwaffen nur auf Verwendungssicherheit zu achten ist. Für Euch heißt das: NACH OBEN! Das Schießen auf der Straße ist aber nach wie vor nicht gestattet.“
    • „Grundsätzlich gilt: Das Schießen pyrotechnischer Munition an Silvester ist auch mit erlaubnisfreien Schreckschusswaffen nur auf dem privaten Grundstück erlaubt – und auch nur dann, wenn die Vorgaben der Verwendungssicherheit, also Schießen senkrecht nach oben und nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, eingehalten werden. „“
    • „Das Abschießen von pyrotechnischer Munition zu Silvester vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ist frei von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten zulässig, wenn es den Vorgaben der Verwendersicherheit (also Schiessen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten, usw.) entspricht.“
    • Normaler Weise dürfen Geschosse das Grundstück nicht verlassen (§4, 1a), WaffG). Hier kommt aber auch die "Verwendungssicherheit" zum Tragen, die das Abfeuern daheim erlaubt.
      Bei der geringen Reichweite von Pyros, dürfte ein Sicherheitsbereich von ca. 30-50m rund um den Schützen ausreichen. Ein Balkon oder der zwei Meter breite Vorgarten sind mit Sicherheit nicht der richtige Abschussort für Pyros!

    Wenn ich das als Freizeit-SSW-Nutzer lese, dann hört sich das tendenziell so an, dass es eher kein großes Problem sein sollte, an Sylvester vom eigenen Grundstück aus Pyromunition zu schießen.

    Fündig geworden bin ich dann über einen Forenbeitrag. Dort wurde folgende Aussage zitiert:

    • „Entscheidend für die entsprechende Freistellung ist gemäß deren Wortlaut allein der Umstand, dass die betreffenden Geschosse das befriedete Besitztum „nicht verlassen können“, so dass es insoweit nicht auf eine zufällige oder sogar „glückliche“ Rückkehr der Geschosse auf das entsprechende befriedete Besitztum, sondern auf ein vom Schießenden auch unter Berücksichtigung widriger Einflüsse (z. B. Neigung Waffe; Wind) von vornherein sichergestelltes entsprechendes Verbleiben der Geschosse ankommt. „

    Diese Aussage habe ich dann in der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz“ (WaffVwV) gefunden.

    Und dort habe ich dann die amtliche Antwort auf meine Frage gefunden.
    Interessant ist in dem Zusammenhang die Entstehungsgeschichte des WaffVwV.

    Wenn man diese nachvollzieht ergeben sich sehr eindeutige Hinweise/Antworten auf :

    • Was bedeutet "Gelände nicht verlassen können" konkret bzw. was ist mit dieser Formulierung beabsichtigt. ?
    • Handelt es sich bei pyrotechnischer Munition doch überhaupt um ein "Geschoss" im Sinne vom WaffG §12, (4) 1.a ? Wenn nicht, dann wäre der "1.a" ja überhaupt nicht relevant.

    Die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift aus dem Jahre 2006 kann man hier nachvollziehen.

    27.01.2006: Der erste Entwurf für diese Verwaltungsvorschrift wird vorgelegt.

    27.3.2006 : Kommentierung/Empfehlung der Ausschüsse wird vorgelegt.

    • https://dserver.bundestag.de/brd/2006/0081-1-06.pdf
    • Dort ist der Punkt 43 interessant. Dort wird empfohlen, dass man den oben zitierten Wortlaut anpassen solle.

      „Anmerkung/Empfehlung
      Zu Abschnitt 1 Nr. 12.4.1 Abs. 1 Satz 1 In Abschnitt 1 ist in Nummer 12.4.1 Abs. 1 Satz 1 nach den Wörtern „nicht verlassen“ das Wort „können“ einzufügen.
    • Die Begründung für die empfohlene Änderung lautet:
      Begründung:
      Entscheidend für die entsprechende Freistellung ist gemäß deren Wortlaut allein der Umstand, dass die betreffenden Geschosse das befriedete Besitztum „nicht verlassen können“, so dass es insoweit nicht auf eine zufällige oder sogar „glückliche“ Rückkehr der Geschosse auf das entsprechende befriedete Besitztum, sondern auf ein vom Schießenden auch unter Berücksichtigung widriger Einflüsse (z. B. Neigung Waffe; Wind) von vornherein sichergestelltes entsprechendes Verbleiben der Geschosse ankommt. Gerade auch bei Verwendung pyrotechnischer Munition/Geschosse wird somit in Anbetracht von unter Umständen erheblichen Steighöhen/Reichweiten ein erlaubnisfreies Abschießen nur aus zentraler Position auf ausreichend großen Grundstücken u.ä. in Betracht kommen, ein Verschießen etwa aus Vorgärten oder Innenhöfen jedoch - unabhängig vom tatsächlichen Niedergang - ebenso ausscheiden wie ein Abfeuern vom Balkon.“

    13.10.2006: Finale Beschlussfassung über die Verwaltungsvorschrift

    • https://dserver.bundestag.de/brd/2006/0081-06B.pdf
    • Siehe dort den Beschluss Nr.42 : Entsprechend der obigen Empfehlung wurde die Änderung beschlossen. Die Begründung findet sich zwar nicht im finalen Text der Verwaltungsvorschrift, aber ist in in diesem hier erwähnten Dokument rechtssicher hinterlegt.

    Und daher ist meine ganz persönliche Interpretation auf meine eigene ursprüngliche Fragestellung.

    Wenn ich völlig legal, ohne weitere Lizenzen/Genehmigungen/Berechtigungen mit einer SSW pyrotechnische Munition verschießen will, dann muss ich bereits vor dem ersten Schuss sicherstellen, dass die pyrotechnische Munition das befriedete Gelände, auch bei „widrigen Einflüssen (z.B. Neigung Waffe, Wind), nicht verlassen kann.

    Und das kann ich eigentlich bei pyrotechnischer Munition , deren Flugbahn nicht so einfach vorher bestimmt werden kann nur, indem ich einen sehr großen Abstand zu den befriedeten Grundstücksgrenzen einhalte.

    Und vor allem müsste ich vorher mindestens wissen, wie hoch (und damit auch wie weit) die konkrete Munition den tatsächlich mit meiner Waffe kommen könnte. Klar gibt es Munition bei der man davon ausgehen kann dass sie in keinem Fall höher/weiter als 50 Meter kommen.

    Diese 50 Meter müsste man dann ja fast schon als Abstand zu jeder Seite kalkulieren --> 2500m2 großes quadratisches befriedetes Grundstück.

    Und selbst wenn ich als widrigen Fall annehme, dass ich in keinem Fall nach hinten abschießen werde, sind es immer noch 1250m2 in Schussrichtung.


    Jetzt schaue ich aber mal in die offiziellen technischen Daten einer "Umarex Rom Bouquet Rise" Munition.

    • Umarex Rom Bouquet Rise
    • zweistufige Raketengeschosse
    • Steighöhe max. 100 m

    Auch wenn da "maximal" steht, müsste man genau diesen Wert als Kalkulationsbasis nehmen.
    Und da landen wir schon bei einem Grundstück von 10.000m2 oder 5.000m2 in Schussrichtung.

    So ein großes Grundstück haben wahrscheinlich die wenigsten von uns. Also ich habe es jedenfalls (noch :) ) nicht. So gesehen werden die wenigsten die Vorgabe des WaffG §12, (4) 1.a bei pyrotechnischer Munition einhalten können.

    Der Gesetzgeber hat mit der WaffVwV klar formuliert, was seine „Interpretation“ des WaffG, §12 (4), 1 ist.

    Jetzt muss man natürlich berücksichtigen, dass "Allgemeine Verwaltungsvorschriften" Rechtsnormen sind und - im Gegensatz zu Gesetzen oder Verordnungen – keine Rechtsvorschriften sind. Also für ein Gericht sind diese keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Aber ich würde mal davon ausgehen, dass in konkreten Fällen ein Gericht die Interpretation aus der Beschlussfassung der Verwaltungsvorschrift in seiner Beurteilung berücksichtigen würde. Die Verwaltung selber (Polizei, Behörden, etc.) ist aber in jedem Fall an die Verwaltungsvorschrift gebunden, wenn es darum geht, ob sie ein Vergehen annehmen oder nicht. Dort gibt es keinen Spielraum.
    Also im Falle eines Falles könnte man diesen dann nur vor Gericht klären lassen.


    Und da steht dann im Raum: --> Vergehen gegen WaffG, §12 (4). Und zwar selbst dann, wenn man faktisch nachweisen könnte, dass die konkret verschossene Munition auf dem eigenen Gelände geblieben ist.

    Das immer wieder erwähnte Schreiben des BMW aus dem Jahre 2004 wäre allerdings in jedem Fall spätestens mit dem Inkrafttreten der WaffVwV Verwaltungs-Vorschrift in 2006 nicht mehr relevant, da überholt.

    Schlusssatz:

    Auch ich vermute zwar, dass wann an Silvester rundherum die Raketen und Batteriefeuerwerke herumfliegen, es sehr schwer sein wird ein Vergehen in diesem Punkt festzustellen oder gar nachzuweisen. Aber insbesondere an einem Silvester mit deutlich weniger FF2 Feuerwerk (Verkaufverbot), wäre ich das sehr viel vorsichtiger.

    Aber legal ist es aus meiner Sicht aber trotzdem nicht.

    Mit meinen Quellen kann sich ja jeder selbst ein Bild machen und seine eigene persönliche Entscheidung/Interpretation treffen.

    Hallo nochmal,

    bitte keinen Streit wegen meiner Anfrage.

    Ich weis auch, dass das Thema ein "Standard-Thema" ist. Aber ich habe einfach keine klare Antwort auf die Rechtslage gefunden.

    Ich hab weiter gesucht und glaube, dass ich es nun doch , für mich ausreichend klar, gefunden habe. Am Ende abe ich auch dann hier im Forum Beiträge gefunden in denen es auch mal so beschrieben war. Aber die meisten Beiträge/Infos haben mir suggeriert, dass man einfach nur senkrecht nach oben schießen müsste, und dann wäre alles legal, auch wenn das Grundstück nicht so groß ist.

    Und das sehe ich jetzt nich mehr so.

    Ich poste meine persönlichen Erkenntnisse im nächsten Beitrag.

    Vielleicht hilft es mal jemandem, der so tickt wie ich. Ich will es immer ganz genau wissen.

    Hallo Zusammen,

    es geht wieder mal um das Thema " Pyrotechnik mit SSW und das Verlassen der Grundstücksgrenze"

    also ich habe wirklich versucht mich intensiv in das Thema einzulesen (verschiedenste Quellen). Damit komme ich erst mal zu folgender Interpretation.

    Wenn man an Sylvester legal mit einer SSW übliche Pyromunition schießen will, und keinerlei besondere Lizenz/Berechtigung/Genehmigung hat, dann geht das vermutlich nur wenn man dies von einem befriedeten Grundstück aus macht, das bei Windstille nach jeder Seite mindestens 300-400 Meter hat (je nach Pyromunition). --> 90.000qm Grundstück.

    Warum komme ich darauf:

    In WaffG § 12 Absatz 4 Nummer 1 steht:

    "Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können"


    Das bedeutet doch bei ganz enger Auslegung: Es muss in jedem Fall ausgeschlossen werden, dass das Geschoss das Grundstück verlassen könnte. Also auch für den Fall, dass ich nicht senkrecht nach oben schieße oder dass bei einer Fehlfunktion die Pyromunition nur zündet diese aber nicht hoch genug kommt, etc.

    Insbesondere, da ich das "Verhalten" der verschiedenen Pyromunitionen ja nicht genau kenne, kann ich eigentlich den Sicherheitsabstand den ich zu meiner Grundstückgrenze benötigen würde vor dem ersten Schuss überhaupt nicht sicher abschätzen. Ja nach Verhalten der Pyromunition könnten das wenige 100 Meter sein, oder aber auch leicht mal 300 -400 Meter.

    Und wenn man es ganz genau nimmt, kann es selbst dann illegal sein wenn wenn die konkret abgeschossenen Pyromunition das Grundstück tatsächlich nicht verlassen hat.

    Denn sobald ich schieße muss ich ja vorher sicher sein, dass das Geschoß das Grundstück nicht verlassen hätte können. Also hätte ich gar nicht schießen dürfen.

    --> Situation: Ich schieße mit Pyromunition von meinem befriedeten Gelände und alles kommt komplett in meinem Garten wieder runter. Die Polizei steht daneben, sammelt die Reste ein und vor Gericht kommt ein Sachverständiger zum Ergebnis, dass es eben nicht ausgeschlossen war, dass diese Pyromunition über meine Grundstücksgrenze hätte fliegen können.

    --> illegal, Verstoß gegen WaffG --> größere Probleme.

    Mit dieser Auslegung, bräuchte man eben ein sehr sehr großes befriedetes Grundstück ( mind. 90.000 qm) und damit wäre bis auf ganz wenig Ausnahmefälle ein legales Abfeuern von Pyromunition mit einer SSW ohne besondere Lizenz faktisch nicht möglich.

    Liege ich so falsch mit meiner Vermutung ?

    Gibt es eventuell konkrete Fälle die euch bekannt sind, bei denen es mal um das Thema gegangen ist.

    Wollte nur noch mal sicher sein, da in den meisten Infos im Internet immer nur der Satz zitiert wird, dass die Geschosse das Gelände nicht verlassen dürfen, aber die Konsequenz nicht beschrieben wird : "Es ist praktisch fast nicht möglich Pyromunition legal zu verschießen"