Im neuen Waffenrecht ist ja nun für Sportschützen eine "große" Bedürfnisprüfung nach 5 und 10 Jahren vorgesehen, danach reicht eine Bescheinigung des Vereins bzw. später des Verbandes. Allerdings ist der Startpunkt des Zeitraums, wenn ich das richtig sehe, nicht so klar definiert wie es zunächst scheint.
Genau heißt es dazu in §14:
"Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."
Beispiesweise haben Einige eine grüne WBK mit bedürfnisfreien Schusswaffen ( <7.5 Joule) und dem entsprechenden Munitionserwerb (4mmM20 oder Floberts) schon einige Jahre besessen, bevor sie die erste "richtige", bedürfnispflichtige Waffe erworben haben.
Da in §14 nur "Eintragung einer Schusswaffe" bzw. "erstmalige Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis" steht, aber NICHT von Bedürfnis die Rede ist, müßte doch der Zeitpunkt der Eintragung der ersten "Mäusekaliber" in der WBK grün, für die beides (Schusswaffe & Munition) zutrifft, gelten.
Aber dann würde der Zeitraum ja unabhängig vom Bedürfnis laufen. Im Extremfall würde dann jemand, der schon 10 Jahre eine solche bedürfnisfreie grüne WBK hat, gar nicht mehr geprüft.
Ist das rechtlich tatsächlich so ? Das kann doch fast nicht sein. Gibt es dazu Meinungen?