Beiträge von T22

    Wenn du unter 18j bist und Motorrad schein machst, darfst ertmal nur irgendwas um 30ps haben(Belehrt mich eines besseren) aber Auto Lappen kannst direkt in Ferrari oder sonst was fürn ne ps karre einsteigen und loslegen.

    Unter 18 gibt´s im Motorradbereich "nur" Klasse A1 - also Leichtkrafträder bis 125 cm3 mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.

    Ab 18 ist dann Klasse A2 möglich (nicht mehr als 35 kW, Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg und wichtig: die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet (also gedrosselt) sind).

    Die volle Klasse A gibt es dann entweder ab 24 oder bei Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren - frühestens also ab 20 Jahren.

    Ich finde aber, dass der Vergleich zum Auto (also Klasse B) da allgemein schon entwas "hinkt": Motorräder bekommt man (wenn Alter, Laufleistung etc. egal sind) schon für relativ wenig Geld.

    Aber wie viele der 18-jährigen Führerscheinneulinge können sich bitte einen Ferrarie etc. leisten? Vermieter geben solche "Geschosse" zudem idR auch nicht an unter 25-jährige raus. Geht also höchstens, wenn man von Beruf her "Sohn oder Tochter von" ist...

    Es rechtlich dürfen ist ja erst einmal mehr oder weniger egal, wenn es praktisch nicht verfügbar ist...

    Das ist seltsam. Der Datenschutz lässt es eigentlich (ohne besondere Zustimmung) nicht zu dass z.B. die Meldebehörde selbsttätig Daten an die Waffenbehörde übermittelt, zumal die Meldebehörde auch eigentlich keine Kenntnis über waffenrechtliche Erlaubnisse hat.

    Wieso ist das seltsam? Es ist soch sogar gesetzlich so gefordert!

    Siehe § 44 WaffG

    (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

    1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
    2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
    3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

    (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.


    Die Kommunikation zwischen Jagd- und Waffenbehörde ist jedoch tatsächlich etwas anderes, da es hier nur eine gesetzliche Grundlage für die erstmalige Jagdscheinerteilung bzw. Jagdscheinentzug und Zuverlässigkeitsprüfungen, nicht jedoch für normale JS-Verlängerungen gibt (§ 18a BJagdG).