Waffenrecht - Beginn des 10-Jahres-Zeitraums für die Bedürfnisprüfung

Es gibt 10 Antworten in diesem Thema, welches 2.856 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (9. Januar 2022 um 22:01) ist von T22.

  • Im neuen Waffenrecht ist ja nun für Sportschützen eine "große" Bedürfnisprüfung nach 5 und 10 Jahren vorgesehen, danach reicht eine Bescheinigung des Vereins bzw. später des Verbandes. Allerdings ist der Startpunkt des Zeitraums, wenn ich das richtig sehe, nicht so klar definiert wie es zunächst scheint.

    Genau heißt es dazu in §14:

    "Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen."

    Beispiesweise haben Einige eine grüne WBK mit bedürfnisfreien Schusswaffen ( <7.5 Joule) und dem entsprechenden Munitionserwerb (4mmM20 oder Floberts) schon einige Jahre besessen, bevor sie die erste "richtige", bedürfnispflichtige Waffe erworben haben.

    Da in §14 nur "Eintragung einer Schusswaffe" bzw. "erstmalige Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis" steht, aber NICHT von Bedürfnis die Rede ist, müßte doch der Zeitpunkt der Eintragung der ersten "Mäusekaliber" in der WBK grün, für die beides (Schusswaffe & Munition) zutrifft, gelten.

    Aber dann würde der Zeitraum ja unabhängig vom Bedürfnis laufen. Im Extremfall würde dann jemand, der schon 10 Jahre eine solche bedürfnisfreie grüne WBK hat, gar nicht mehr geprüft.

    Ist das rechtlich tatsächlich so ? Das kann doch fast nicht sein. Gibt es dazu Meinungen?

  • Das ist eindeutig. Denn da steht ja, 10 Jahre nach Ausstellung/Eintragung der ersten WBK bzw. Waffe. Damit zählt auch der Eintrag einer Waffe, die nach Eintragung längst wieder verkauft und ausgetragen wurde.

    Es liegt auch in der Logik, dass bedürfnisfreie Waffen(Eintragungen) nicht zählen können, weil sie eben mit dem Bedürfnis eines Sportschützen nichts zu tun haben. Gleiches gilt auch für Jäger, die bereits Waffen besitzen, sich dann zusätzlich als Sportschütze betätigen wollen. Sie würden daraus keine Vorteile beziehen.

    Es ergibt sich auch aus dem § selbst, denn der § 14 regelt das Bedürfnis für Sportschützen.

    Nebenbei ist erwähnt, dass diese Änderung eine sinnvolle Klarstellung für Sportschützen ist und den Behörden eine Gängelung durch willkürliche und oft angeordnete gebührenpflichtige Bedürfnisprüfungen ein Ende gesetzt haben und ebenso nach 10 Jahren ein dauerhaftes Bedürfnis unterstellen, solange der Inhaber im Verein bleibt. Somit unterliegen diese 10-jährigen Bestandsschützen auch nicht mehr der Schießbuchpflicht oder ähnliche Nachweise.

    Ein Fragezeichen bleibt dennoch. Wie ist das geregelt, wenn ein "Alt-Schütze" den Verein oder gar den Verband wechselt?

  • Ein Fragezeichen bleibt dennoch. Wie ist das geregelt, wenn ein "Alt-Schütze" den Verein oder gar den Verband wechselt?

    Austritte müssen heute von den Vereinen gemeldet werden, als ich den Verein vor ein paar Jahren gewechselt habe weil ich umgezogen bin, hatte ich 3 Wochen nach dem Umzug schon ein Schreiben im Briefkasten dass ich die Vereinsmitgliedschaft nachweisen muss, die Waffen kostenlos abgeben kann oder innerhalb von, ich weiss nicht mehr wie viel Wochen, an einen Berechtigten abzugeben/zu verkaufen habe.

    Der Verein/Verband hat ja nichts mit dem Besitzzeitraum der WBK zu tun, von daher gelten diese 10 Jahre für das Bedürfniss ab Ausstellungsdatum der WBK.

  • Das stimmt, aber das genaue Prozedere ist mir noch nicht klar. Für die Behörde dürfte die neue Vereinsbestätigung ausreichen. Ich meine damit auch eher den neuen Verband, der ja die vormals ausgestellten Bedürfisbestätigungen des vorangegangenen Verbandes nicht kennt. Die Frage wäre auch, ob er das unbedingt wissen muss und ihm die Kopien der WBKs (bei Neubeantragung eines weiteren B.) ausreichen, woraus allerdings nicht das Bedürfnis hervorgeht, wie die eingetragen Waffe begründet wurden.

    Es ist ja nicht selten, dass Sportschützen auch weitere Waffen abseits vom Schießsport in ihren WBKs haben.

  • "Das ist eindeutig. Denn da steht ja, 10 Jahre nach Ausstellung/Eintragung der ersten WBK bzw. Waffe. Damit zählt auch der Eintrag einer Waffe, die nach Eintragung längst wieder verkauft und ausgetragen wurde.

    Es liegt auch in der Logik, dass bedürfnisfreie Waffen(Eintragungen) nicht zählen können, weil sie eben mit dem Bedürfnis eines Sportschützen nichts zu tun haben. "

    Also ich finde das nicht wirklich eindeutig. Mit Logik kann man in rechtlichen Fragen ja sowieso kaum sinnvoll argumentieren, man muß sich an den Gestzestext halten. Und da steht nunmal:

    "Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen..."

    und nicht

    "Sind seit der ersten Eintragung einer bedürfnispflichtigen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen...".

    Logisch macht das keinen Sinn, aber das Problem, daß es WBK-pflichtige Eintragungen OHNE Bedürfnis gibt, hatten die Gesetzesmacher beim Stricken mit der heißen Nadel wohl nicht auf dem Schirm (ist ja auch eher selten).

    Aber auch das von Floppyk angesprochene andere Problem, das sicher häufiger ist, ist ja wohl ebenso unlogisch gelöst.

    Wenn also jemand eine Schußwaffe erworben hat, die er nach einem Jahr wieder verkauft, dann gibt es nach 10 Jahren keine Bedürfnisprüfung mehr (für den Besitz), nur noch für den Erwerb, soweit er Mitglied eines Vereins/Verbandes ist.

    Um das zu vermeiden hätte es heißen müssen:

    "Sind seit der ersten Eintragung einer bedürfnispflichtigen Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen und die Eintragung bestand kontinuierlich ...".

    Alternativ wäre auch :

    "Besteht eine Eintragung einer bedürfnispflichtigen Schusswaffe in der Waffenbesitzkarte oder Munitionserwerbserlaubnis über mindestens zehn Jahre ...".

    möglich gewesen, dann wären auch Lücken abgedeckt, z.B. wenn jemand zwischendurch keine Waffe eingetragen hatte.

    Aber könnte/hätte/sollte zählt ja nicht, der Text gibt das m.E. nicht her. Weitere Meinungen dazu (Juristen vor ...) ?

  • Austritte müssen heute von den Vereinen gemeldet werden, als ich den Verein vor ein paar Jahren gewechselt habe weil ich umgezogen bin, hatte ich 3 Wochen nach dem Umzug schon ein Schreiben im Briefkasten dass ich die Vereinsmitgliedschaft nachweisen muss,

    Das ist seltsam. Der Datenschutz lässt es eigentlich (ohne besondere Zustimmung) nicht zu dass z.B. die Meldebehörde selbsttätig Daten an die Waffenbehörde übermittelt, zumal die Meldebehörde auch eigentlich keine Kenntnis über waffenrechtliche Erlaubnisse hat.

    Beispiel, ein Jagdkollege von mir wollte nach dem Zuzug hierher, sich mit seinem Waffenbesitz, Aufbewahrung etc.bei der örtlichen Waffenbehörde anmelden, die wollten davon jedoch gar nichts wissen.

    Beispiel, ein Jagdkollege hatte kürzlich seinen Jagdschein bei der Unteren Jagdbehörde verlängern lassen, wurde dann aber von der Waffenbehörde aufgefordert das fortbestehen des Bedürfnisses nach zu weisen. Hintergrund war das keine Einwilligung zur Datenfreigabe bei der UJB vorlag und diese Einwilligung vom Kollegen seperat erteilt werden musste

  • Wie das ging, kann ich dir nicht sagen, da ich zu dem Zeitpunkt sogar noch im alten wie auch schon im neuen Verein war, vermute ich aber dass die Meldebehörde den Umzug von DH nach HB mit allen dazugehörigen Daten weitergegeben hat.

    Wobei ich 20 Jahre vorher von HB nach DH gezogen bin, ob HB da noch Daten gespeichert hatte.

    Oder ob es da grundsätzlich einen Abgleich mit dem Waffenregister gibt?

    Fakt ist, 3 Wochen nach Umzug hatte ich den Brief im Kasten, 3 Wochen später war dann die erste, teure Waffenaufbewahrungskontrolle, die hatten sogar schon meine Waffenschranknummer dabei die ich Jahre zuvor in DH per Foto angeben musste.

    Da fand also definitiv ein Austausch von Daten statt.

  • Das ist seltsam. Der Datenschutz lässt es eigentlich (ohne besondere Zustimmung) nicht zu dass z.B. die Meldebehörde selbsttätig Daten an die Waffenbehörde übermittelt, zumal die Meldebehörde auch eigentlich keine Kenntnis über waffenrechtliche Erlaubnisse hat.

    Wieso ist das seltsam? Es ist soch sogar gesetzlich so gefordert!

    Siehe § 44 WaffG

    (1) Die zuständige Behörde teilt der Meldebehörde mit:

    1.die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis,
    2.den Verlust aller waffenrechtlichen Erlaubnisse einer Person,
    3.den Erlass und den Wegfall eines Waffenbesitzverbotes.

    (2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden Namensänderungen, Zuzug, Änderungen der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, Wegzug und Tod des Einwohners mit, für den das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis oder eines Waffenbesitzverbotes gespeichert ist.


    Die Kommunikation zwischen Jagd- und Waffenbehörde ist jedoch tatsächlich etwas anderes, da es hier nur eine gesetzliche Grundlage für die erstmalige Jagdscheinerteilung bzw. Jagdscheinentzug und Zuverlässigkeitsprüfungen, nicht jedoch für normale JS-Verlängerungen gibt (§ 18a BJagdG).

  • Die Kommunikation zwischen Jagd- und Waffenbehörde ist jedoch tatsächlich etwas anderes, da es hier nur eine gesetzliche Grundlage für die erstmalige Jagdscheinerteilung bzw. Jagdscheinentzug und Zuverlässigkeitsprüfungen, nicht jedoch für normale JS-Verlängerungen gibt (§ 18a BJagdG).

    Hier in Bremen ist die Jagd und Waffenbehörde eine Behörde, auch die Angelscheine werden dort verwaltet.

  • Ist ja auch oftmals so. Bei mir in Niedersachsen ist die UJB der Landkreis und die Waffenbehörde das Ordnungsamt meiner Wohnsitzgemeinde (Stadt). Einen Landkreis weiter (auch noch Nds.) ist der Landkreis sowohl UJB, als auch Waffenbehörde...