Geplant: Verschärfungen des Waffenrechts in Bezug auf Schreckschuss- und Signalwaffen

Es gibt 447 Antworten in diesem Thema, welches 63.354 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. November 2021 um 21:17) ist von Esti.

  • Interessant wäre noch die Frage, ob der Verkauf von Munition für SSW frei bleibt oder dafür zukünftig auch ein KWS erforderlich ist.

    When any nation mistrusts citizens with guns it's sending a clear message that the government has evil plans.

    - George Washington -

  • Interessant wäre noch die Frage, ob der Verkauf von Munition für SSW frei bleibt oder dafür zukünftig auch ein KWS erforderlich ist.

    Ja, das ist mal ein spannender Aspekt.... :thumbup:

    Sammler benötigen ja eigentlich keine Munition :/

  • Hier nochmal der §42.

    Da gibt's 2 Abschnitte die getrennt werden müssen.

    (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt

    1.Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
    2.Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
    begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

    ––––––––––––––––––––

    (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

    1.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
    2.in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
    3.in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
    4.auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
    In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei1.Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,
    2.Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
    3.Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
    4.Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
    5.Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
    6.Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
    Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

  • Entweder liegt's an meinen Augen,

    oder an meinem Monitor,

    oder einfach an der Farbenlehre,

    aber ich kann dunkelrote Schrift auf dunkelgrauem Untergrund verdammt schlecht lesen....

    Einmal editiert, zuletzt von Markarov (25. November 2021 um 20:02)

  • Na Makier halt den Text, dann sollte es gehen.

    Je nachdem ob Dark oder Whitemode kann mann es nicht jedem recht machen.

    Hatten wir vor nicht allzulanger Zeit doch erst das einer garnichts lesen konnte da der Text in Weiß und nicht ohne Farbe geschrieben war und er seinen Acc auf Whitemode hatte.

  • Entweder liegt's an meinen Augen,

    oder an meinem Monitor,

    oder einfach an der Farbenlehre,

    aber ich kann dunkelrote Schrift auf dunkelgrauem Untergrund verdammt schlecht lesen....

    Das nennt sich tatsächlich GRAU-INDEX, wie diese Natosache früher.

    Ein gutes Beispiel sind alte Walt-Disney-Taschenbücher. Manchmal hatte man das Gefühl, daß eine rote Schrift sich auf einem grünen Einband so komisch flimmernd bewegt. Fotografiert man dieses Buch mit einem guten Schwarzweissfilm, sieht man nur einen einheitlich grauen Einband ohne Schrift... Weil beide Farben denselben Grauwert haben.

    Christopher Hitchens, Sam Harris, Lawrence Krauss

    and Richard Dawkins are those, who rock the Boat!

  • Ich mach hier jetzt erst mal zu.

    Wirklich produktive Beiträge kommen kaum und der ganze Stuss muss erstmal weggeräumt werden.

    Einige sollten sich noch mal mit den Forenregeln auseinandersetzen und sich intensiv dem Kapitel über unerwünschte Themen widmen, Stichworte Politik und Berichte über Straftaten mit freien Waffen z.B.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Esti 25. November 2021 um 21:17

    Hat das Thema geschlossen.