In der Anlage 2 zum Waffengesetz sind auch die Magazingehäuse für die genannten Magazine als verboten aufgeführt.
Übrigens gelten Magazine, die sowohl in Lang- als auch Kurzwaffen nutzbar sind, als Kurzwaffenmagazine, sofern man nicht eine entsprechende Langwaffe besitzt.
Ja anmelden würde ich sie auf jeden Fall sonst fallen die ja unter verbotene Gegenstände. Mein Post bezog sich rein auf weitere Nutzung.