Schreckschusswaffe im ÖPNV

Es gibt 270 Antworten in diesem Thema, welches 23.853 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Juni 2020 um 15:28) ist von Peterle57.

  • Abgesehen davon, daß das Tragen von fetten, aggressiven Messern oftmals eben so fette, aggressive Strafen nach sich ziehen kann, wenn man Pech hat.

    Christopher Hitchens, Sam Harris, Lawrence Krauss

    and Richard Dawkins are those, who rock the Boat!

  • 3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,


    wie schaut es aus mit ein KWS ( in Verbindung mit Ausweis) ??

  • Find ich lustig.
    Es ist paar Jahre her da war die Merkel hier bei uns in Kehl.
    Wegen Straßburg und der grenze und so.
    Die haben alle Gullidekel und sw. verplommt.
    Am Rhein entlang sind alle 50 mtr Bewaffnete Polizei oder Gsg Leute mit MP5 gestanden.
    Wollte als Kehler mir das mal anschauen und bin mit Fahrad hingefahren.
    Von Arbeit kommend.
    Bin nicht weit gekommen.
    Der erste Polizist hat mich auf mein Taschenmesser (für Arbeit) angesprochen.
    Durfte nicht weiter und hat mir Rat gegeben das ich das Messer besser inHose wegmachen soll.
    Fand es lustig.Mit Messer in Hosentasche bin ich sogar noch an die Französische Grenze gekommen.
    Da war aber ende und mußte wieder Heim.

    Mann kann viel machen.
    Wenns aber jemandem nicht passt gehts halt nicht.
    War alles Übertrieben aber muste.
    Weist ja nicht was kommt.
    Trotzdem.SSW und Messer haben bei normalen Menschen zur verteidigung nix verloren.
    Außer man wohnt in einem ganz Gefährlichem Viertel.
    Und dann brings auch nur mehr Ärger wie es hilft.

    Sorry für die lange ansage.

    Jeder wo so wie ich denkt versteht es.

    Habt euch alle Lieb...

  • Magnum, aber nur, wenn man in ner Waffenverbotszone ist..... und NOCH sind die ja in Deutschland eher rar. Bei feststehenden Messern natürlich die Maximallänge beachten (12 cm glaub ich?).

    Waldeule, nach meinem Verständnis ist auch der KWS eine Waffenberechtigung im obigen Sinne. Ich würde mich im Zweifel darauf berufen.

  • 1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
    2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
    3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
    4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
    5. verschmutze und/oder übel riechende Personen.

    Danke! Nach diesen Vorgaben würden ja 90% der Leute, die diesen Weg der Beförderung nutzen, ja gar nicht teilnehmen dürfen.

  • Nach 42a Waffengesetz müsste normalerweise sogar das Führen für eine potentielle Notwehrsituation möglich sein, denn potentielle Notwehr ist ein berechtigtes Interesse und allgemein anerkannter Zweck. Notwehr ist schließlich grundsätzlich zulässig und legal.

    Würde mich aber wundern, wenn da die Richter hier in Deutschland nicht sehr kunstvoll drum herum interpretieren würden.

    Das ist in den USA anders, da überwiegen die textualists, die Gesetze nach dem Wortlaut auslegen wie ihn ein unbeleckter Normalbürger versteht, bis hoch zum Supreme Court. Und das ist auch in Ordnung so.

  • Aber wer brauch

    Nach 42a Waffengesetz müsste normalerweise sogar das Führen für eine potentielle Notwehrsituation möglich sein, denn potentielle Notwehr in ein berechtigtes Interesse und allgemein anerkannter Zweck. Notwehr ist schließlich grundsätzlich zulässig und legal.

    Würde mich aber wundern, wenn da die Richter hier in Deutschland nicht sehr kunstvoll drum herum interpretieren würden.

    Das ist in den USA anders, da überwiegen die textualists, die Gesetze nach dem Wortlaut auslegen wie ihn ein unbeleckter Normalbürger versteht, bis hoch zum Supreme Court. Und das ist auch in Ordnung so.

    Aber ehrlich gesagt/gefragt...
    wer braucht das in Deutschland
    Bis auf ausnahmen
    Bin jetzt 50 Jahre ohne durchs leben gekommen

  • Aber wer brauch

    Aber ehrlich gesagt/gefragt...wer braucht das in Deutschland
    Bis auf ausnahmen
    Bin jetzt 50 Jahre ohne durchs leben gekommen


    Jetzt gleiten wir ab ins Philosophisch Ungefähre....... ;)

    Bis auf eine Situation hier in Deutschland wo ich kurz davor stand eine mitgeführte SSW zu ziehen (kleiner Assi der mich am hellichten Tag nicht in Ruhe lassen wollte und darauf bestand, dass ich ihm was in seinen Bettlerhut werfe) hab ich auch keine Probleme gehabt.

    Aber wie heißt es so schön: "Der Sinn einer Waffe liegt darin sie nutzen zu KÖNNEN, nicht nutzen zu MÜSSEN."

    It's always better to have a gun than to only have harsh words, sagt man in USA auch.

  • Das hab ich gemeint.Auch schon gehabt.
    Solche leute nerven.Aber weiterlaufen hilft auch.
    Bestimmt gibs halt mädel / Leut die am dunklen Bahnhof belästigt werden.
    Dann anderst.
    Dort versteh ich sogar die alternative SSW
    Mögen jetzt halt sonderfälle sein.
    (kenne nicht die daten)
    Aber da bin ich immer/wieder noch beim Pfefferspray
    WIR SIND KEINE AMERIKANER
    Wir können und wissen es besser...
    Sorry
    Meine meinung halt
    Und .... Jeder darf selber bestimmen

  • Aber um auf das Thema zurück zu kommen.

    Transportieren von SSP im ÖVP erlaubt.

    Tragen von SSP im ÖVP eher verboten...

    alen diskusionen zum trotz

    Selbst der Transport in in der Bahn verboten so wie alle gefährlichen Gegenstände.

    Aber wo kein Kläger da kein Richter,ab in eine Tasche,Schloss dran ,ab in den Reisekoffer und da wieder ein Schloss dran,wenn man nicht grade eine Gepäckdurchsuchung hat merkt das keiner .


    Zitat von Bahn

    7.3 Beförderungsausschluss7.3.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausge-schlossen, die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu be-schädigen. Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schuss-waffen, explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radi-oaktive, ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen Gefahr-gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist. Nach den Freistellungsvorschriften der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförde-rung gefährlicher Güter (RID) sind für den persönlichen Gebrauch jedoch Zündhölzer, Feuer-zeuge, Spraydosen mit ungefährlichem Inhalt sowie elektronische Aufnahme- und Abspielge-räte, Mobiltelefone, tragbare Computer und Drohnen, auch mit eingebautem Lithium-Akku über 100 Wh Leistung zugelassen. Akkus außerhalb des zugehörigen Gerätes dürfen nur mitgenom-men werden, sofern deren Leistungsfähigkeit 100 Wh nicht überschreitet.

    Scharfe Waffen mit großem Waffenschein dürfen geführt werden