Schreckschusswaffe im ÖPNV

Es gibt 270 Antworten in diesem Thema, welches 23.078 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (14. Juni 2020 um 15:28) ist von Peterle57.

  • Hallo Mr.EK,

    was ist denn eine Selbstfestnahme? - ich verstehe den ersten Satz nicht wirklich.


    Zitat von Mr.EK

    Kann ich im Eifer des Gefechts in der Dämmerung noch einen jugendlichen Kirschendieb von einem Gewalt bereiten Einbrecher unterscheiden.

    Die Schwere der Straftat ist unerheblich. Ebenso, ob die Tat mit Vorsatz oder einer Ausprägung der Fahrlässigkeit begangen wurde (Vgl. Wagner, M. (2011), S. 466). - Ich hasse Harvard-Style = Zitation im Fließtext.

    Tatbestandliche Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 127 I StPO sind:

    Jemand muss eine Straftat begangen haben und;
    während der strafbaren Handlung ertappt werden oder infolge einer Straftat verfolgt werden und der Verdächtige muss durch Flucht versuchen sich der Festnahme zu entziehen und seine Identität nicht sofort feststellbar ist.
    Rechtsfolge: Jeder Bürger ist zur Festnahme berechtigt.

    Ordnungswidrigkeiten sind kein zulässiger Grund der Festnahme, s. § 46 III S. 1 OWiG (§ 46 III S . 1 OWiG ist lex specialis, § 127 I StPO ist lex generalis)

    Mr.EK, der Begriff "Jedermann" ist eindeutig. Der Begriff sieht keinerlei Einschränkungen vor. Lediglich Beamte und StaAnw sind abgegrenzt (Vgl. Wagner (2011, S. 466, vgl. dazu auch JE, (2012), (URL).


    Zitat von Mr.EK

    "Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen."

    Das hast Du von der Seite eines Anwalts. Ich bin auch darauf gestoßen! Tatsächlich ist die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung oder Körperverletzung im Rahmen einer irrtümlichen Festnahme streitig. Es ist umstritten, ob das Festnahmerecht eine tatsächlich begangene Straftat voraussetzt. Jedenfalls reicht ein leichter, schwacher Verdacht nicht aus. Ein starker Verdacht genügte wenigstens dem OLG Celle eine Körperverletzung zu rechtfertigen und auf Freispruch von diesem Vorwurf anzuerkennen, vgl. Urteil des OLG Celle vom 26.11.2014, (URL).

    Literatur:

    Wagner, Markus (2011): Das allgemeine Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO als Rechtfertigungsgrund, URL: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_493.pdf, abgerufen am 14.06.2020[/b]

    JuraExamen.info (2012): § 127 I StPO Das Jedermann-Festnahmerecht, URL: http://www.juraexamen.info/%C2%A7-127-i-s…hmerecht%C2%A8/, abgerufen am 14.06.2020.

    Urteile:

    Oberlandesgericht Celle vom 26.11.2014: Tenor: Leitsatz: 1. Zur Ausübung des Festnahmerechtes nach § 127 Abs. 1 StPO muss gegen einen Verdächtigen mindestens ein starker Tatverdacht im Sinne eines dringenden Tatverdachtes vorliegen.
    2. Ein leichter Verdacht rechtfertigt die Festnahme nicht. In einem solchen Fall darf der Verdächtige sein Notwehrrecht ausüben, zitiert nach Wolters Kluwer URL: https://research.wolterskluwer-online.de/news/57fdb369-…d1-3558f2b75887, abgerufen am 14.06.2014


    Folgendes habe ich noch anzumerken: Mir ging es darum die Rechtmäßigkeit des Jedermann-Festnahmerechts in seinen Grundzügen darzulegen // an einer Diskussion über Für und Wider Festnahme nehme ich nicht Teil // Ordentliche Zitation ist Ausfluss von redlicher akademischer Arbeitsweise und Teil einer hochschulischen/universitären Ausbildung und hat nichts mit Generation X zu tun // Für mein Geschreibsel hier würde ich mir wegen Formmängeln eine 5,0 und mein Exprofessor wohl eine 4,7 geben.

  • Ich möchte euch mal richtig verwirren.

    Kuh tötet Frau

    Das passt nicht zu dem Thema aber sehr gut zu Mr.EK ´s Rechts-( miss )- Verständnis.

    Und man muss wissen, die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz bestätigt.
    Und, der Frau wurde eine Mitschuld zuerkannt.
    ( Was aber nichts am Urteil geändert hat. )

    Da stehen also überall Schilder: Vorsicht, gefährliche Tiere.
    Und dann stellt sich raus, die Schilder hätte man genau so gut weglassen können.

  • Sieht meine Tochter zum Ende des 2. Staatsexamen auch so. ;)
    Wenn du dann noch einen "Kumpel" hast der eine Kanzelei in Ffm betreibt wird es als "kleiner" LKW Fahrer eng. ( LKW Fahrer = Ich )
    Ich drücke es mal so aus. Aber bitte nicht wörtlich nehmen. Wenn du genug Geld hast, kannst du mitten auf der Kreuzung einen "umlegen" und einfach weiter laufen. Hauptsache ne "Advo-Card". Dann mit dem Richter zum Brunch und Abends mit Frau Gemahlin zum Tanz Tee. :D

  • Ich möchte euch mal richtig verwirren.

    Kuh tötet Frau

    Das passt nicht zu dem Thema aber sehr gut zu Mr.EK ´s Rechts-( miss )- Verständnis.

    Und man muss wissen, die Entscheidung wurde in der zweiten Instanz bestätigt.
    Und, der Frau wurde eine Mitschuld zuerkannt.
    ( Was aber nichts am Urteil geändert hat. )

    Da stehen also überall Schilder: Vorsicht, gefährliche Tiere.
    Und dann stellt sich raus, die Schilder hätte man genau so gut weglassen können.

    Danke für den Link. Gibst nicht ? Gibts doch ! :D
    Wenn du jetzt auf dem Berg nicht gegen Hochwasser versichert warst ist die Hütte weg und Papa im Knast.

  • Wie war das Thema nochmal ? Ach ja. SSW und ÖPNV. Nee bitte nicht. Kann ich mir nicht leisten. Ich lese das lieber in der Zeitung. Auch die diversen Interpretationen zum Jedermanns Recht. Persönlich schreie ich nur kleine "Kirschendiebe" nieder bis die Polizei eintrifft. Okay das kann auch dauern. Gehört aber hier nicht rein. Da wären wir dann bei dem Thema Psychologische Reha für niedergeschriene Kirschendiebe und deren finanzielle Folgen für den "Schreihals".

  • Da war jemand schon lange nicht mehr mit den Öpnv unterwegs ^^

    Besonders Freitag nachts nach der Spätschicht ist die beste Zeit ein gewisses Klientel anzutreffen.
    Ob jedoch eine SSW dagegen Schutz bietet, darüber lässt sich streiten.

    "Cogito ergo sum" René Descartes

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