Hallo Mr.EK,
was ist denn eine Selbstfestnahme? - ich verstehe den ersten Satz nicht wirklich.
Zitat von Mr.EKKann ich im Eifer des Gefechts in der Dämmerung noch einen jugendlichen Kirschendieb von einem Gewalt bereiten Einbrecher unterscheiden.
Die Schwere der Straftat ist unerheblich. Ebenso, ob die Tat mit Vorsatz oder einer Ausprägung der Fahrlässigkeit begangen wurde (Vgl. Wagner, M. (2011), S. 466). - Ich hasse Harvard-Style = Zitation im Fließtext.
Tatbestandliche Voraussetzung für die Rechtsfolge des § 127 I StPO sind:
Jemand muss eine Straftat begangen haben und;
während der strafbaren Handlung ertappt werden oder infolge einer Straftat verfolgt werden und der Verdächtige muss durch Flucht versuchen sich der Festnahme zu entziehen und seine Identität nicht sofort feststellbar ist.
Rechtsfolge: Jeder Bürger ist zur Festnahme berechtigt.
Ordnungswidrigkeiten sind kein zulässiger Grund der Festnahme, s. § 46 III S. 1 OWiG (§ 46 III S . 1 OWiG ist lex specialis, § 127 I StPO ist lex generalis)
Mr.EK, der Begriff "Jedermann" ist eindeutig. Der Begriff sieht keinerlei Einschränkungen vor. Lediglich Beamte und StaAnw sind abgegrenzt (Vgl. Wagner (2011, S. 466, vgl. dazu auch JE, (2012), (URL).
Zitat von Mr.EK"Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen."
Das hast Du von der Seite eines Anwalts. Ich bin auch darauf gestoßen! Tatsächlich ist die Strafbarkeit der Freiheitsberaubung oder Körperverletzung im Rahmen einer irrtümlichen Festnahme streitig. Es ist umstritten, ob das Festnahmerecht eine tatsächlich begangene Straftat voraussetzt. Jedenfalls reicht ein leichter, schwacher Verdacht nicht aus. Ein starker Verdacht genügte wenigstens dem OLG Celle eine Körperverletzung zu rechtfertigen und auf Freispruch von diesem Vorwurf anzuerkennen, vgl. Urteil des OLG Celle vom 26.11.2014, (URL).
Literatur:
Wagner, Markus (2011): Das allgemeine Festnahmerecht gem. § 127 Abs. 1 S. 1 StPO als Rechtfertigungsgrund, URL: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2011_6_493.pdf, abgerufen am 14.06.2020[/b]
JuraExamen.info (2012): § 127 I StPO Das Jedermann-Festnahmerecht, URL: http://www.juraexamen.info/%C2%A7-127-i-s…hmerecht%C2%A8/, abgerufen am 14.06.2020.
Urteile:
Oberlandesgericht Celle vom 26.11.2014: Tenor: Leitsatz: 1. Zur Ausübung des Festnahmerechtes nach § 127 Abs. 1 StPO muss gegen einen Verdächtigen mindestens ein starker Tatverdacht im Sinne eines dringenden Tatverdachtes vorliegen.
2. Ein leichter Verdacht rechtfertigt die Festnahme nicht. In einem solchen Fall darf der Verdächtige sein Notwehrrecht ausüben, zitiert nach Wolters Kluwer URL: https://research.wolterskluwer-online.de/news/57fdb369-…d1-3558f2b75887, abgerufen am 14.06.2014
Folgendes habe ich noch anzumerken: Mir ging es darum die Rechtmäßigkeit des Jedermann-Festnahmerechts in seinen Grundzügen darzulegen // an einer Diskussion über Für und Wider Festnahme nehme ich nicht Teil // Ordentliche Zitation ist Ausfluss von redlicher akademischer Arbeitsweise und Teil einer hochschulischen/universitären Ausbildung und hat nichts mit Generation X zu tun // Für mein Geschreibsel hier würde ich mir wegen Formmängeln eine 5,0 und mein Exprofessor wohl eine 4,7 geben.