Das Recht auf Nachlieferung und Nachbesserung im Überblick
In diesem Rechtebündel befinden sich etliche, im Besonderen auf diverse Kaufverträge hin ausgearbeitete Modifikationen des allgemeinen Schuldrechts. Die verschiedenen Gewährleistungsrechte werden allen Ansprüchen, so auch den kaufrechtlichen Vorgaben der Europäischen Gesetzgebung gerecht. Das an erster Stelle stehende Gewährleistungsrecht nach § 437 Nummer 1 BGB stellt der Anspruch auf eine Nacherfüllung gemäß des § 439 Absatz 1 dar. Die Bedingungen des Nacherfüllungsanspruchs sind in den § 437 Nummer 1 und § 439 Absatz 1 BGB formuliert.
Es muss ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB bestehen. Was den Inhalt des Anspruchs auf Nacherfüllung angeht, hat der Käufer die Wahl zwischen Nachlieferung und Nachbesserung. Mit der Nachlieferung erhält er mangelfreie, neue Ware, muss die Rückgewähr der mangelhaften Sache gemäß den §§ 346 bis 348 BGB vollziehen, die Mangelware zurückerstatten. Die Nachbesserung ist eine Reparatur oder Instandsetzung der Ware. Die momentane Gesetzgebung zu Mängelansprüchen ist definiert im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 1. 1. 2002. Die Nacherfüllung im Kaufrecht findet sich beschrieben in den § 437 Nummer 1 und § 439 BGB.
Da hier ja wahrscheinlich eine Neulieferung/Ersatzlieferun ausgeschlossen ist bleibt nur Nachbessern oder Rückgabe.
Und um vom Händler eine Ausgleichs/Differenzzahlung zu verlangen muss der Mangel schon so schwer sein das eine Verhältnissmaßigkeit besteht.
Da ist dann auch beschrieben wie mit der Mangelhaften Ware zu verfahren ist.
Und das wars jetzt zu dem Thema, ich warte bis wir vielleicht mal ein Ergebniss des Rechtstreites erfahren.
LG