Ich denke nicht. Das verschlossene Behältnis soll vor dem
unberechtigten Zugriff schützen. Das ist hier ersichtlich
nicht der Fall.
Beim erlaubnisfreien Führen wäre das akzeptabel weil der
Sinn (die Verhinderung des sofortigen Zugriffs) erfüllt wird.
Waffengesetz - Änderung beschlossen
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Famas -
29. Mai 2017 um 10:29 -
Geschlossen
Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 192.746 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (
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Also nach aktuellem Wortlaut im Gesetz wäre das zulässig.
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das kommt, wehn nicht fachleute gesetze machen, am ende an klarheiten herraus....
peinlich.
gruß edwin
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Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Verschlossen schon, aber die Definition vom Behältnis sehe ich nicht
als erfüllt an. Eine Tüte ist kein Raumgebilde. -
Der Schutz vor unberechtigtem Zugriff wiegt schwerer als die Definition Behältniss. Erklähre es mal dem Richter, warum Junior auf dem Schulhof rumballert. Meine Luftgewehre sind doch eingetütet.
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Eine Tüte ist kein Raumgebilde.
sondern?
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aber die Definition vom Behältnis sehe ich nicht
als erfüllt an. Eine Tüte ist kein Raumgebilde.Obacht Definitionen aus andere Gesetze darf man nicht einfach übernehmen. da in allen Gesetzesfällen und Urteile zb das Auto Privatraum ist und den selbenschutz genießt wie Wohnung. Außer im WaffG. da werden KFZ extra als öffentlicher Raum bezeichnet wird.
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Die Gesetzgeber drehen sich das sowieso wie sie das wollen.
Wollen sie dich rann kriegen, kriegen sie dich rann. -
eine tüte ist wohl ein raumgebilde, wenn du innen in der tüte stehst.
dann hast du einen innraum und eine begrenzung desselben, was man dann gebilde nennt.
gruß edwin
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Eine Tüte bildet den Raum nicht von alleine.
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Ich denke, solange es keine ganz einfache Einkaufstüte ist, die jeder problemlos aufreissen kann, sondern eine reissfeste Folie, sollte es legal sein. Schliesslich ist zwar theoretisch ein Bedienen des Abzuges möglich, aber nicht das Laden der Waffe. Und die geladene Waffe wäre eh nicht korrekt aufbewahrt.
Ein Flintenfutteral ist ja häufig auch nur ein besserer Jutebeutel und für den Transport von scharfen Waffen zulässig, sogar für temporäre Lagerung, z.B. auf Reise im Hotelzimmer. Und einen ordentlichen Kabelbinder bekommt man auch nicht ohne Hilfsmittel auf. Da ist manches Schloss instabiler. -
Eine Tüte bildet den Raum nicht von alleine.
Ein Schuppen aber auch nicht ...
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Doch, der Schuppen steht auch wenn er leer ist.
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Entladen im verschlossenen Behältnis.
Grinnss -
Wäre das hier okay im Sinne des Gesetzes?
Plastiktüte mit Kabelbinder verschlossen. Munition außerhalb.
Zum Transport, ja vielleicht mit viel Wohlwollen gerade eben so.
Zur Aufbewahrung, nein auf keinen Fall, auch die Kartuschen sind
unter Munition aufgezählt, müssen also ebenfalls in ein verschlossenes
Behältnis.
Als Gesetzeshüter, egal ob Exekutive oder Judikative, könnte man sich
allerdings von dem gezeigten Anblick verschaukelt fühlen.
Ist leider zu offensichtlich das Du da nur zum Schein auf das
Gesetz eingehen wolltest.
Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass man vom
"geschlossenen" zum "verschlossenen" Behältnis geändert hat.
Möglicherweise stellt die Rechtssprechung nun tatsächlich auf diese
einschlägige technische Vorrichtung ab...? -
Man sieht ja dass selbst wir hier da die reinste Haarspalterei draus machen. Man könnte sagen es existiert momentan kein anwendbares Gesetz dazu.
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Doch, der Schuppen steht auch wenn er leer ist.
Machst du RAUM abhängig, ob da etwas steht?
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Jetzt kommen wir bald bei Quantenphysik und Schrödingers Katze an...
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Das Multiversum ist auch Raum. Weltraum.
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Das Multiversum ist auch Raum. Weltraum.
Ist das vielleicht das ominöse verschlossene Behältnis?
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