Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 190.087 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • Muss noch mal was nachfragen.

    SSW darf auch zu hause nicht geladen rumliegen.
    Selbst verschlossen nicht.
    Soweit verstanden!

    Wie sieht es mit einem geladenen Magazin außerhalb der Waffe aus? Ist das erlaubt?
    Wenn ja, Waffe und geladenes Magazin zusammen in einem Behältnis?

  • Viellecht kann es jemand anders fundierter sagen, aber ich finde in WaffG und AWaffV keine Regel, die das verbieten würde -- auch zusammen in einem Behältnis. Ich sehe nur, dass die Waffen ungeladen sein muss.

    Nein

    Ich frag auch mal zurück: steht wo?


    Edit: die Trennung von Waffen und Munition ist in der neusten Version des WaffG weggefallen, sie gilt nur noch für die Bestandsschutzregelung bei A und B-Schränken:

    Vergleich alter vs. neuer §36 WaffG:
    https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-62513.htm

    Vergleich alter vs. neuer §13 AWaffV:
    https://www.buzer.de/gesetz/2881/al62529-0.htm

    2 Mal editiert, zuletzt von Old_Surehand (4. Februar 2018 um 20:45)

  • Ok, machen wir es einfacher.
    Waffe in verschlossenes Behältnis.
    Geladenes Magazin, einfach in die Schublade?

  • Geladenes Magazin und verschlossenes Behältnis mit SSW in der selben Schublade?

    Geladenes Magazin in z. B. 8mm mit SSW in 9mm in selbem verschlossenen Behältnis?

    SSW und passende Kartuschen ohne Magazin in selbem verschlossenen Behältnis?

  • EDIT:

    Nein, ja und ja.

    Das einzige, was das Gesetz fordert, ist, dass die Waffe ungeladen in einem verschlossenen Behältnis sein muss, und dass die Munition ebenfalls in einem verschlossenen Behältnis sein muss.

    Nix getrennt, nur die Waffe ungeladen.

    Einmal editiert, zuletzt von Old_Surehand (5. Februar 2018 um 20:56)

  • Supi, vielen Dank.

    Hatte schon Angst mir eine komplette neue Wohnungseinrichtung kaufen zu müssen. :D

    Irgendwie hab ich das Gefühl der Gesetzgeber macht das extra so verwirrend das sich am Ende niemand mehr richtig auskennt und wenn es heißt "Sie haben da ungeladene Waffen im Panzerschrank, das ist illegal" der brave sich nicht mehr auskennende Bürger Ja und Amen sagt oder die Behördenvertreter bei bloßem Verdacht auf ne Softair die Bude ohne Widerstand auf links drehen können.

    Schlimm schlimm.

    Aber vielen Dank an die Community das man auf dem laufenden gehalten wird.

    <3

  • Viellecht kann es jemand anders fundierter sagen, aber ich finde in WaffG und AWaffV keine Regel, die das verbieten würde -- auch zusammen in einem Behältnis. Ich sehe nur, dass die Waffen ungeladen sein muss.

    Na gut, hier noch mal die kleine Mühe... ;)


    (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter
    Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen und zahlenmäßigen
    Beschränkungen aufzubewahren:
    1: mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

    Zusammengefasst, ist eine SSW eine Waffe gem. WaffG.
    Kartuschenmunition ist Munition im Sinne des WaffG.
    Gem. AWaffV § 13 ist mindestens ein verschlossenes Behältnis gefordet für Waffe(n) oder Munition!
    Hier bitte den Unterschied zu Waffe(n) "und" Munition beachten.
    Die Formulierung "oder" sagt hier ganz klar nur eines von beidem in einem Behältnis.

    ;)

  • Die Formulierung "oder" sagt hier ganz klar nur eines von beidem in einem Behältnis.

    Sehe ich nicht so. Das Zusammenlagern ist ja speziell im §13 AWaffV geregelt.
    Das zusammenlagern mit Munition ist dort ausdrücklich erwähnt, dabei sind freie
    Waffen nicht in der Aufzählung enthalten.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Sehe ich nicht so.

    mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist;

    Für mich ist diese Mindestanforderung recht eindeutig.

    Bei Verwendung eines entsprechenden Sicherheitsbehältnisses das zur Zusammenlagerung Zugelassen ist,
    wird die Mindestanforderung natürlich übererfüllt und damit Gegenstandslos.

    Aber nix für ungut, möchte mich da nicht streiten, mag jeder so interpretieren wie er will. :whistling:

  • Da stimme ich Zweiundneunzigzehn zu. Ein Oder kann man immer entweder inklusiv oder exklusiv verstehen. Wenn der Gesetzgeber hier das exklusive Oder gemeint hätte, hätte er das eindeutig formuliert - so wie es z. B. vorher war.

    Such mal im Waffengesetz nach dem Wort "oder", es ist eigentlich immer das inklusive gemeint.

  • Nabend, ZIB ist eigentlich immer gut informiert. Ich denke mal da ist wirklich was im Busch. Ist ne Überlegung Wert für den Preis.

    Gruß Michael

    Zib haut gerade MG53 Teilesätze raus mit dem Hinweis das Griffstücke und Gehäuse im Laufe dieses Jahres wohl nicht mehr frei gehandelt werden dürfen.

    http://www.zib-militaria.de/epages/6143141…/Products/90486

    Weiß dazu jemand genaueres oder wurde das hier schon besprochen?

  • Vieleicht kann mir ja mal jemand erklären für was eine SSW da ist, der Wortlaut sagt mir das es zum verschrecken/erschrecken ist und nicht zum umher liegen.
    Ich kann das Teil doch nicht in einer Vitrine ungeladen und seperat von den Kartuschen lagern, wie soll man sich denn damit in den eigenen vier Wänden verteidigen?
    Das soll mir mal jemand der sowas beschließt vor machen, welcher Einbrecher wartet denn bis die geladen is. :thumbsup:

    LG
    Sascha

  • Hab' das jetzt mal gerade so aus Google rausgeklaubt...

    o̱der
    Konjunktion

    • 1. verwendet, um auszudrücken, dass zwischen zwei Alternativen ein absoluter Gegensatz besteht und nur eine gewählt werden kann.
    • 2. verwendet, um auszudrücken, dass es mehrere Möglichkeiten gibt.
  • Ja, eben, 1 ist das exklusive Oder, 2 ist das inklusive Oder.

    Beispiel:

    §1 (1) WaffG:

    "Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung."

    => inklusives Oder.

    (2) Waffen sind
    1) Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
    2) tragbare Gegenstände
    a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
    b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

    => alles inklusive Oder

    Die Verwaltungsvorschrift ist auf dem Stand von 2012, also weit vor der letzten Änderung der Gesetzes von 2017.

  • Wann soll das denn gewesen sein? Da war aber kurz nach dem Krieg schluß.

    Wer vor 1980 seinen Führerschein gemacht hat darf das auch immer noch. Die alte Klasse 1b (Kleinkrafträder bis 125ccm), heute als A1 bekannt, wurde da erst eingeführt. Vorher waren die 125er der Klasse 4 zugehörig, die dann aber mit Einführung von 1b im Jahre 1980 auf 50ccm und 50km/h begrenzt wurde. Die damalige Klasse 4 ist heute die Klasse AM.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    3 Mal editiert, zuletzt von germi (5. Februar 2018 um 19:47)

  • Ich kann das Teil doch nicht in einer Vitrine ungeladen und seperat von den Kartuschen lagern, wie soll man sich denn damit in den eigenen vier Wänden verteidigen?

    Genau so wie ein Sportschütze oder Jäger.
    Innerhalb deiner Wohnung darfst das Ding führen solange du willst. Wenn du schlafen gehst ist sie zu verwahren im Abgesperrten Behältnis. Wenn dich der Einbrecher nachts überrascht bittest du ihn solange zu warten bis dein Verschlossenes Behältnis geöffnet und die Waffe geladen ist. :D