Waffengesetz - Änderung beschlossen

Es gibt 970 Antworten in diesem Thema, welches 189.922 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (26. Februar 2018 um 20:41) ist von Old_Surehand.

  • Ich denke nicht. Das verschlossene Behältnis soll vor dem
    unberechtigten Zugriff schützen. Das ist hier ersichtlich
    nicht der Fall.
    Beim erlaubnisfreien Führen wäre das akzeptabel weil der
    Sinn (die Verhinderung des sofortigen Zugriffs) erfüllt wird.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.

    Verschlossen schon, aber die Definition vom Behältnis sehe ich nicht
    als erfüllt an. Eine Tüte ist kein Raumgebilde.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Der Schutz vor unberechtigtem Zugriff wiegt schwerer als die Definition Behältniss. Erklähre es mal dem Richter, warum Junior auf dem Schulhof rumballert. Meine Luftgewehre sind doch eingetütet.

    Der Gott, der Eisen wachsen ließ, wollte keine Knechte.

  • aber die Definition vom Behältnis sehe ich nicht
    als erfüllt an. Eine Tüte ist kein Raumgebilde.

    Obacht Definitionen aus andere Gesetze darf man nicht einfach übernehmen. da in allen Gesetzesfällen und Urteile zb das Auto Privatraum ist und den selbenschutz genießt wie Wohnung. Außer im WaffG. da werden KFZ extra als öffentlicher Raum bezeichnet wird.

  • eine tüte ist wohl ein raumgebilde, wenn du innen in der tüte stehst.

    dann hast du einen innraum und eine begrenzung desselben, was man dann gebilde nennt.


    gruß edwin

    INVICTUS

  • Eine Tüte bildet den Raum nicht von alleine.

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  • Ich denke, solange es keine ganz einfache Einkaufstüte ist, die jeder problemlos aufreissen kann, sondern eine reissfeste Folie, sollte es legal sein. Schliesslich ist zwar theoretisch ein Bedienen des Abzuges möglich, aber nicht das Laden der Waffe. Und die geladene Waffe wäre eh nicht korrekt aufbewahrt.
    Ein Flintenfutteral ist ja häufig auch nur ein besserer Jutebeutel und für den Transport von scharfen Waffen zulässig, sogar für temporäre Lagerung, z.B. auf Reise im Hotelzimmer. Und einen ordentlichen Kabelbinder bekommt man auch nicht ohne Hilfsmittel auf. Da ist manches Schloss instabiler.

    "Büchsen kann man nie zuviele haben!" Pippi Langstrumpf

    "A shotgun, in my opinion, must have three things: Boom, Boom, Boom." Phil Robertson

  • Doch, der Schuppen steht auch wenn er leer ist.

    Weise einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hin und er wird sich bedanken.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen.

  • Wäre das hier okay im Sinne des Gesetzes?

    Plastiktüte mit Kabelbinder verschlossen. Munition außerhalb.

    Zum Transport, ja vielleicht mit viel Wohlwollen gerade eben so.
    Zur Aufbewahrung, nein auf keinen Fall, auch die Kartuschen sind
    unter Munition aufgezählt, müssen also ebenfalls in ein verschlossenes
    Behältnis.
    Als Gesetzeshüter, egal ob Exekutive oder Judikative, könnte man sich
    allerdings von dem gezeigten Anblick verschaukelt fühlen.
    Ist leider zu offensichtlich das Du da nur zum Schein auf das
    Gesetz eingehen wolltest.
    Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass man vom
    "geschlossenen" zum "verschlossenen" Behältnis geändert hat.
    Möglicherweise stellt die Rechtssprechung nun tatsächlich auf diese
    einschlägige technische Vorrichtung ab...?