Innerhalb des befriedeten Besitzes-und Druckluft . Irgendwann ist auch mal gut

Es gibt 154 Antworten in diesem Thema, welches 15.390 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Mai 2016 um 00:15) ist von air4peace.


  • Hallo Luftdruckenthusiasten

    Ich wohne in einem beschaulichen Dorf in RLP.
    Ich habe einen Hobbyraum mit Terasse. Dahinter einen Garten in Hanglage . Dort wollte ich nun meinem Hobby fröhnen
    und hin und wieder mit meiner HW45 sowie meiner 1377 auf Dosen Plinken.
    Die direkten nachbarn haben kein problem damit. Vor allem weil ich sie informiert habe und ihnen
    Genau erklärt habe was ich da tue und wie wichtig SICHERHEIT für mich ist. Am ende des gartens habe ich im Zielbereich holzbretter angebracht. Obwohl schon die Hanglage ein verlassen der diabolos des grundstücks unmöglich macht. Ich schiesse auf distanzen zwischen 10 und maximal 40 meter. Und nun ratet mal. Eine nachbarin die zwei grundstücke weiter wohnt möchte mir unter androhung der polizei das schiessen auf meinem grund untersagen. Ich habe unfassbar viel verständnis für diese menschen - weil alle waffen böse und ihre besitzer alle ballerwütige irre sind. (Sarkasmus) aber so langsamreichts mir mit det rücksicht.
    Ich bin immer gesprächsbereit und SICHERHEIT ist für mich absolut zwingend weil ich nie jemandem schaden will. Aber es handelt sich um 7,5j luftpistolen und gewehre- keine scharfen waffen. Niemand braucht mir zu sagen, daß man auch mit luftdruck verletzen kann.. das ist mir schon sehr klar. Aber ich finde irgendwann ist die einschränkung der freiheit auch einfach unerträglich. Ich übe dieses hobby nun schon aus seit ich volljährig bin. Darum gehe ich nächste woche zur örtlichrn behörde und versuche mir rechtssicherheit zu erfragen. Bin mal gespannt...

  • Ich bin kein Rechtsanwalt aber prinzipiell ist ja das Schießen mit ... auf eigenem Grundstück unter Auflagen zulässig. Ich kenne nun auch nicht die genauen Verhältnisse bei dir und ob bei strenger Auslegung des § 12, Abs. 4 sich nicht doch noch ein Haar in der Suppe findet, aber dann sehe ich nur vier Möglichkeiten:
    1. Mal mit dem WaffG unter dem Arm zur Nachbarin gehen.
    2. Rechtlichen (bezahlten) Rat einholen und der Nachbarin schriftlich vorlegen.
    3. Es darauf ankommen lassen, zumal der Verstoß "nur" eine OWI darstellt und keine Straftat. Allerdings könnte das später Folgen haben, wenn Erlaubnisse beantragt werden.
    4. Sich der Drohung der Nachbarin folgen und das Schießen im Garten einstellen, auch um den nachbarschaftlichen Frieden zu erhalten.

    Wahrscheinlich wird aber nur Pkt. 2 oder 4 übrig bleiben.

  • So wie er geschrieben hat, ist die Nachbarin 2 Grundstücke dahinter. Das dürfte sie dann wohl eher nicht mehr wahrnehmen.
    Aber klar, über vielen Hobbyaktivitäten steht der § 117 OWIG. Demnach kann jede vermeidbare Lärmtätigkeiten unterbinden lassen und das auch zur jeder Tages- und Nachtzeit.

  • "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt" (Schiller)

    Sprich mit Ihr! auch wenn es schwer fällt.

    Gruß Ups 
    NIX GESCHOSSEN IST AUCH GEJAGT !

  • Ich kann dich gut verstehen. Das würde mich auch anpissen. Ganz ehrlich? Ich würde weitermachen. Die kann dir auf deinem Grundstück nichts verbieten. Wenn du auf die Sicherheit achtest, dann ist das in Ordnung. Wir hatten auch mal mit einem Nachbarn Ärger, (lange her und anderer Wohnort) dessen Sohn von einem Bekannten von mir mal richtig zusammengestaucht wurde. Der Bengel hat das natürlich seinem Vater erzählt und so versuchte er mir das Hobby zu versauen, indem er mit Handy an unserem Gartenzaun vor der Hecke stand und ganz demonstrativ lauthals mit der Polizei sprach, als ich mal wieder im Garten geschossen habe. Weißt du was passiert ist? Die Polizei kam nicht mal.

    Solange du keinen Besuch von der Polizei hast, würde ich weitermachen. Wenn sie kommen und es dir nach genauer Begutachtung deiner "Schießstätte" untersagen, würde ich mir was einfallen lassen. Sei nett und erkläre denen ganz sachlich was du machst usw.

  • Ich böllere zu Silvester ab und an gern mal mit meinem 70mm Festungsgeschütz.
    Der (die) Nachbarn waren auch -sagen wir mal- Not amuesd und holten die Sherrifs.
    Diese stellten fest, dass Silvester ist, ich einen Sprengmittelschein und Böllerschein besitze und es so gesehen nichts dagegen einzuwenden gibt. Richtig fassen konnten sie es aber selbst nicht.
    Auf meine Frage, ob ich es ihnen vorführen solle, lehnten die Beamten dankend ab und meinten, ich solle es erst wieder loslassen, wenn sie weg sind und nicht übertreiben.
    Also wartete ich 10 Minuten und holte neue 250g Schwarzpulver...
    Soviel zum Thema umfriedetes Eigentum...
    Lass es krachen!

  • Liest sich mehr so, als ginge es nicht um eventuellen Lärm. Eventuell mal gemeinsam mit dem Ordnungsamt der Nachbarin die rechtliche Lage erklären und gegebenenfalls Amt und Nachbarin die Einrichtungen zeigen, die das "Abdriften" der Diabolos verhindern.

    Ich schieße übrigens auch nur noch Indoor. Hier wurde in den letzten Jahren viel bebaut und neue Nachbarn kamen hinzu.

  • Also wartete ich 10 Minuten und holte neue 250g Schwarzpulver...


    Oha, geil. Ich habe mit 80 g SP in einem Standböller "verbrannt". Das reicht schon für Magentritte.
    Wenn man bedenkt, dass ein 45'er Vorderlader mit rundweg 1,3 g SP geschossen wird, mag sich ganz entfernt vorstellen, was das bumst.

  • Rein Rechtlich kann die Oma damit nicht durchkommen. Mach dir keine Sorgen. Wenn du auf deinem Grund dafür sorgst das keine Querschläger in ihrem Garten landen könnten. gibt es keine Sorge zum Frust. Ballerst du in deinem Garten im eigenem Besitz und hast ausreichend Schutz vor Querschlägern ist es legal und die Tante kann dir nichts anhaben.

  • Wenn die dir einen ranflicken will, ist sie auch in der Beweispflicht! Sie muss also nachweisen, dass für sie eine Gefahr/Belästigung von dir ausgeht. Damit hat sich der Fall auch schon erledigt. ;^)

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Hallo lotsen,

    das Ganze hört sich nach dem Gemecker eines Gutmenschen & Toleranzfaschisten an. So wie du den Sachverhalt geschildert hast, kannst du das Gezeter beruhigt ignorieren und in Ruhe weiter plinken. Wichtig ist hier nur, dass deine Geschosse dein Grundstück nicht verlassen können. Solange dies gegeben ist, du hast ja dafür bereits vorbildlich vorgesorgt, kann die keiner.

    Ich persönlich bin Anhänger "offensiver Methoden". X( Du hast deine direkten Nachbarn in diesem Sinne bereits informiert, was schon sehr gut ist. Sollte dennoch der "liebe Nachbar, 2.Reihe" dir die Ordnungshüter aufs Grundstück schicken, so sei gewahr, dass die Polizei ja nicht auf Gutglück irgendwo auf einem Privatgelände aufkreuzen kann und darf, sondern nur dann, wenn 1. eine entsprechende Ermächtigung seitens der Justizbehörden vorliegt (w.g §13 GG), oder 2. wenn Gefahr in Verzug ist (lt StPO § selber nachsehn).

    Ich nehme an, dass du ersteres nicht zu befürchten hast. Zweites würde in deinem konkreten Fall bedeuten, dass dein "Nachbar" eine Straftat (da ballert jemand scharf herum, ö.ä.) der Polizei gemeldet hat.

    Für die Polizei, die mit dieser Begründung (Gefahr im Verzug) bei dir dann aufkreuzt, wäre die Sache dann augenblicklich erledigt - und dein Nachbar wäre ziemlich unten durch bei den Herren/Damen Beamten. Denn du könntest dann im Gegenzug gemäß §145d StgB eine Anzeige gegen Unbekannt stellen, die dann allerdings nicht mehr unbegründet wäre.

    Auf diese Weise bin ich mal mit einem ähnlich unsympathischen Zeitgenossen fertig geworden. Es ging dabei um etwas anderes, was hier nichts zur Sache beiträgt. Doch seitdem habe ich von dieser Seite Ruhe im Karton, da wagt sich nichts mehr zu mucken. :D

  • Rein Rechtlich kann die Oma damit nicht durchkommen.


    Das weißt du ja nicht. Deswegen schrieb ich, dass die Gegebenheiten vielleicht doch nicht ganz zu den Auflagen im § 12 passen. Das wissen wir ja nicht genau und können das nicht einschätzen.

  • Die Nummer mit der Nachbarin ist total ärgerlich und ein absoluter Albtraum für jeden Freizeitschützen.


    Wenn es dumm läuft, wird das nie wieder was zwischen Euch.

    Also ich kann mich der Meinung nur anschließen, daß Du nochmal versuchen solltest, mit ihr zu reden.
    Mach 'nen Bückling, sei schön lieb zur ihr und versuch ihr nochmal alles zu erklären.

    Wenn Du es darauf ankommen lässt, bist Du als Schütze im Regelfall der Verlierer.
    Unter Umständen tauchen dann irgendwelche unkundigen Sheriffs bei Dir auf und ziehen erstmal
    Deine Waffen ein. Oder die Tante läuft bei den Behörden Sturm, die Dich dann öfter mal besuchen.
    Selbst wenn Dir waffen- und strafrechtlich nichts nachzuweisen ist, so ist es doch mit einem Haufen
    Querelen verbunden.
    Und die sind für Dich unangenehmer als für das Muttchen.
    Die blüht möglicherweise bei so einem Zoff auch noch richtig auf, weil sie endlich was "sinnvolles" zu tun hat.

  • Warum nicht gleich das Haus verkaufen und weg ziehen? Nützt ja alles nix.

    Es wäre ja noch was anderes, wenns der direkte Nachbar wäre aber nicht der zweite. Man kanns ja nicht der ganzen Strasse recht machen. Ist doch immer jemand darunter, der Stunk macht. Mach ihr noch mal klar dass du rechtlich auf der sicheren Seite bist, da du vorgesorgt hast. Ansonsten soll sie DICH in Frieden lassen. Auch du hast Möglichkeiten gegen querulante Nörgler vorzugehen! Verteidige deine Freiheit und gib sie nicht beim Bückling mit ab!

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Bei allem Respekt, Käptn,

    halte ich diese Einstellung in einer solchen Sache, bei der es um deine Persönlichkeitsrechte geht, für grundfalsch.

    Die Beweispflicht liegt bei der Oma.

    Mit der wird sowieso nichts mit dir. Wolltest du das überhaupt?!

    Die Tante scheint ziemlich gelangweilt, wenn sie so rumquereelt. Tut ihr den Gefallen sich mit etwas Sinnvollen zu beschäftigen - der Verteidigung ihres eigenen Strafregisters. Da kommt Stimmung auf und du kannst dich lässig zurücklehnen.

    Das deutsche WaffenG. ist zwar recht umfangreich und ich glaube auch nicht, dass der Waldundwiesen-Beamte es aufwendig kennt. Jedoch, sollte ein übereifriger Scherrif so dumm sein, dir unbegründeterweise dein Eigentum entwenden, so solltest du bei der vorgesetzten Dienststelle um Klärung des Sachverhalts sorgen. Das kühlt in der Regel das Mütchen der 110%igen für die Zukunft wirksam. Also keine Angst vor Uniformen - noch leben wir in einem Rechtsstaat! Und in der Regel sind unsere Beamten vernünftig und verständig.

  • Die kann dir auf deinem Grundstück nichts verbieten

    Soviel zum Thema umfriedetes Eigentum...
    Lass es krachen!

    Rein Rechtlich kann die Oma damit nicht durchkommen

    Wenn die dir einen ranflicken will, ist sie auch in der Beweispflicht

    kannst du das Gezeter beruhigt ignorieren und in Ruhe weiter plinken


    Ähhh, Leute!

    Im Wffg steht: Das Geschoss darf das Grundstück nicht verlassen!

    Damit ist jede Richtung gemeint. Und nicht nur Querschläger!

    Bei einem LG wären das in etwas 170m. In JEDE Richtung! Da der TS sein schießen mit den Nachbarn abgesprochen hat, gehe ich davon aus, dass sein Grundstück NICHT so groß wie nötig ist!

    Und egal wie sche$$e das Verhalten der Nachbarin in diesem Falle ist, WENN das Grundstück zu klein ist (umfriedet oder nicht) darf der TS dort nicht schießen!

    Ist nun mal leider so! Und Tipps wie oben zitiert könnten ihn da in Teufels Küche bringen!

    Das nur mal so am Rande erwähnt!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Das weißt du ja nicht. Deswegen schrieb ich, dass die Gegebenheiten vielleicht doch nicht ganz zu den Auflagen im § 12 passen. Das wissen wir ja nicht genau und können das nicht einschätzen.

    Im Wffg steht: Das Geschoss darf das Grundstück nicht verlassen!

    Damit ist jede Richtung gemeint. Und nicht nur Querschläger!

    Bei einem LG wären das in etwas 170m. In JEDE Richtung!

    Ja...genau...
    Das "Geschoss" darf das Grundstück UNTER KEINEN UMSTÄNDEN verlassen können......also auch nicht,wenn der Schütze stolpert....von 'ner Wespe attackiert wird....oder im Moment der Schußabgabe einen Herzinfarkt erleidet....
    Da wir die konkreten Gegebenheiten vor Ort nicht kennen,ist eine Beurteilung schwierig!!!
    Also am besten nur aus einer Art Hundehütte hinaus schießen....der Himmel bzw. Gebiete außerhalb des Grundstücks dürfen NICHT zu sehen sein,weil man im "Ernstfall" auch dahin schießen könnte......nur das "Zielgebiet" darf einsehbar sein....und das muß dann auch auf dem eigenen Grundstück liegen...
    Nur der Hinweiß "naja - ich paß' ja auf..." reicht also nicht,um dem Gesetz Genüge zu tun....ebensowenig die Feststellung,daß da "hinten" ja nur noch Ackerland sei......

    2 Mal editiert, zuletzt von Dorgo (29. April 2016 um 20:38)

  • Es geht nicht darum, daß ich nicht Verständnis für die Situation des Thread-Starters habe.
    Er besitzt meine komplette Empathie. Und ja, die Oma gehört auf den Mond geschossen. :D

    Trotzdem muß die Dame nicht viel beweisen, um erstmal ordentliche Probleme machen zu können.  :(

    Außerdem sollte jeder der auf dem eigenen Grundstück schießt, sich vorher ganz genau mit dem
    Waffengesetz auseinandergesetzt haben. Wenn man seine Rechtskenntnisse überschätzt und
    seinen Gegner unterschätzt, kann so was gründlich in die Hose gehen.
    Gerade geistige Tiefflieger richten oftmals unerwartet soviel Schaden an, daß man die Ohren anlegt.

    Und bevor es zu langwierigen Streitigkeiten kommt, kann man ruhig erstmal den Bückling machen.
    Die harte Tour kann man als letztes Mittel immer noch wählen.  ;^) 

  • Hallo,

    ich hab grad mein erstes juristisches Examen geschrieben (und hoffe es bestanden zu haben..) also jedenfalls hab ich jura studiert^^
    zu aller erst das folgende ist nicht rechtlich verbindlich ! kein rat oder sonstiges, sondern nur meine momentane rechtsaufassung

    Bei Geräuschen die von Anlagen verursacht werden handelt es sich um Emissionen, § 3 Abs. 3 BImSchG
    Jetzt ist fraglich ob sich das bei dir um eine Anlage iSv BImSchG handelt. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 sind Anlagen auch Arbeiten die durchgeführt werden, welche Emissionen verursachen können. Nun ist schon fraglich ob man das schießen als Arbeiten bezeichnen kann. Ich würde als Arbeiten aber jedes menschliche Tätigwerden verstehen, dass darauf gerichtet ist einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Dabei muss der Zweck keinen wirtschaflichen haben. Mithin auch das schießen als Arbeit iSv BImSchG einordnen, womit das BImSchG somit schon einmal anwendbar wäre. Es könnte sich aber auch als genehmigungspflichtige Anlage nach §§ 4 ff. BImSchG darstellen. Dann müsste es zumindest so in "anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden" geeignet sein. Wobei man beim Schusswaffen gebrauch sicherlich ein gefährden annehmen kann. Naja das kann aber auch gerade dahinstehen, denn so oder so wäre das BImSchG sicherlich anwendbar.
    Das führt uns zu § 48 BImSchG wonach die Kreisstadt Verordnungen über den Schallschutz bestimmen kann. Jetzt hab ich keine Ahnung wo dein Dorf ist,daher gehe ich mal davon aus, dass dort aber ohnehin die gesetzlichen Werte übernommen sind, falls überhaupt von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht worden ist.
    Dies führt uns widerum zur sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immisionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm).
    Dort sind Schallpegel bestimmt. Im Übrigen habe ich keine einschläge BImSchV (Verordnung des Bundes) gefunden für normalen Lärm, weil sowas eher die Länder bzw. Kreisstädte regeln.

    Im Abschnitt 6.1 sind Schallpegel aufgelistet. Du meintest du bist in einem Dorfgebiet. Was ein Dorfgebiet ist richtet sich widerum nach § 5 BauNVO. Ob das bei dir zutrifft muss du selbst nachschauen. Es kann aber auch ein anderes Gebiet sein (Mischgebiet, allg. Wohngebiet, etc..). Vorliegend gehe ich mal davon aus, dass es tatsächlich ein Dorfgebiet ist. Also liegt der Schallschutz tagsüber bei 60 db. Allerdings sind kurzzeitige Überschreitungen tagsüber von 30 db zulässig. Nur die Frage was kurzzeitig ist.. daher bleiben wir mal bei den 60 db. Tag ist übrigens von 06:00 - 22:00 uhr (Abschnitt 6.4)

    Also damit hast du deine Antwort, falls die TA Lärm bei dir zutrifft -> 60 db und kurzzeitig tagsüber auch 90 db.

    Nun zur Beweispflicht. Eine spezielle Beweislastregel habe ich nicht gefunden. Das heißt, dass grundsätzlich derjenige der sich beschert es beweisen muss. Allerdings könnte dies anders sein, wenn es sich um eine genehmingsbedürftige Anlage handelt, da du dann dafür Sorge tragen musst, die Vorgaben einzuhalten.

    Des Weiteren würde es mit einer Verpflichtungsklage zu deinen Lasten handeln. Jedoch reicht dafür eine Klagebefugnis aus, in der die Möglichkeit einer Verletzung einer drittschützenden Norm besteht. Also um Normen, die vor allem der Nachbarschaft dienen. Da die Verletzung nur möglich erscheinen muss, ist der Klageweg grundsätzlich eröffnet. Natürlich je nach dem ob in deinem Bundesland noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss. Aber das würde hier grad zu weit führen..

    Nach dem WaffG darfst du natürlich auf deinem befriedeten Besitztum schießen, solange du sicherstellst, dass keine Geschosse das Gelände verlassen.

    Aber hier geht es um Lärmschutz und Beeinträchtigung der Nachbarn.

    Es gibt aber auch noch den § 117 OWiG.
    Voraussetzungen nach Abs. 1: Lärm der geeinigt ist erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
    Wobei unter eine Gesundheitsschädigung das hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustand (krankhaften Zustand) zu verstehen ist.
    Da die Belästigung schon erheblich sein muss, kann man schon unerhebliche Gesundheitsschädigungen außer Betracht lassen. Also es muss zumindest so schlimm sein, dass dein Nachbar deswegen zum Arzt gehen muss. Dabei ist egal wegen was, solange dein Verhalten dafür kausal ist. (ursächlich)

    Also nach alledem ist zu sagen: Beweispflicht hängt meiner Meinung davon ab ob das genehmigungspflichtig ist. Aber ich denke eher nicht, weil es bei dir auf dem Grundstück ist. Das als genehmigungspflichtig hinzustellen, fänd ich schon sehr hart.
    Daher würde ich davon ausgehen, dass die Nachbarin beweisen muss, dass es zu Überschreitungen von 60 db kommt.

    Übrigens wird nach 2.3 der TA Lärm dort gemessen wo es zu laut sein soll. Also bei deiner Nachbarin. Und das dort 60 db überschritten werden, wage ich mal tollkühn zu bezweifeln. Also gesetzlich heißt es im Einwirkungsbereich.

    So ich hoffe, dass meine Auffassung verständlich genug ist.

    Würde mich also nicht von der Nachbarin einschüchtern lassen.