Beiträge von Super2000

    Hallo,

    wir beabsichtigen ein CO2 Gewehr für Weihnachten zu verschenken.
    Soll für meinen Schwiegervater sein. Dieser hat widerum einen Garten in Holland.

    Wie es in Deutschland ist, weiß ich bestens. Aber wie ist das Waffenrecht in Holland?
    Dürfen die Kugeln das Grundstück verlassen? Ist es auf einem privaten Camping bzw. Gartenplatz erlaubt zu schießen?
    Was muss ich in Holland beachten? Wie sind die Strafen?

    Hoffe mir kann jemand helfen :) Danke !

    Nur der Vollständigkeit halber, weil du "anfänger" bist und es um silvester geht.

    Du darfst selbst mit kleinen Waffenschein nicht draußen in der öffentlichkeit, auch nicht zu Silvester schießen.

    Ausnahme: du schießt auf deinem eigenen Grundstück (befriedetes Besitztum)

    Weißt du vielleicht auch schon selbst.. wollte es nur mal eben erwähnt haben, weils noch nirgends stand :)

    Habe auch den 5er von Umarex mit einer 9mm.

    Dadurch, dass da auch keine Entlastungsbohrungen vorhanden sind, steigen die Pyros genauso hoch, wie wenn du den einzelnen Abschussbecher nimmst.

    Find die Kombination mit dem 5er Abschuss auch schöner, als nur einen einzigen. Sieht immer sehr nett aus bei Pyros mit Schweif und Knattereffekt..

    finde ist relativ vergleichbar.

    Habe eine scharfe Glock geschossen und meine SSW P22Q, also beides 9 mm.
    Beides mit dem gleichen Gehörschutz

    Einziger Unterschied war die SSW im freien und die scharfe natürlich auf einem Schießstand (geschlossen)

    War kein großartiger Unterschied

    Hab in der Schreckschuss übrigens Perfecta Titan drin

    Ist ja auch der Sinn von einer Schreckschuss, dass sie erschreckt. Würde die nur Puff machen wie ein Spielzeug wäre keine Schreckwirkung da vom Geräusch her.

    Kann nur das wiedergeben was hier im Forum immer wieder zu lesen ist von wegen, dann liegt der Bolzen direkt auf dem Zündhütchen auf und es könnte sich aus versehen ein Schuss lösen..
    oder wenn die Waffe ungünstig fällt..

    hab ich persönlich auch noch nichts von gelesen, aber wollts nur der Vollständigkeithalber erwähnen :)

    GIbts nicht auch die Möglichkeit der eigenhändigen Übergabe oder so?
    Also das nur der Empfänger das Paket bekommt und kein anderer? Also bei Briefen gibt es sowas auf jeden Fall..

    ansonsten kann ich jursitisch gesehen nur dem Helmut - ein Bär voll zustimmen.

    Hallo,

    auch wenn nicht unbedingt danach gefragt ist, möchte ich darauf hinweisen, dass die P22Q keine Sicherheitsrast hat.
    Also falls du die zu SV führen möchtest. Habe die Waffe auch und sie ist wirklich super. Bis jetzt nicht ein Problem damit gehabt.
    Nur führen würde ich sie nicht, weil ich sie erst entsichern müsste. Dann lieber eine mit Sicherheitsrast: entsichert und geladen

    wenns auch ums führen geht eindeutig die PK380
    wobei ich aber Videos gesehen habe mit SV Munition, die nur Störungen hatte in der Waffe
    Allerdings war das Video von 2010 und jede Charge von Munition ist anders. Daher gilt hier das Prinzip: Probieren geht vor Studieren :D

    Ja nach dem WaffG kommt es darauf an, dass das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann.

    Soweit ich mich erinnern kann meine ich in einem Kommentar zum WaffG gelesen zu haben, dass es aber auf zumutbare weise gesichert sein muss.
    Also muss nicht 100 % sicher sein, dass das Geschoss das Besitztum nicht verlässt.
    Darüber lässt sich aber bekanntlich und vor allem juristisch streiten.

    Der Wortlaut legt natürlich 100 % Sicherheit fest.
    Doch das kann niemand auf der Welt gewährleisten ohne sich hermetisch abzuschotten, daher spricht in der Tat vieles dafür das es zumutbar sein muss.

    Hallo,

    ich hab grad mein erstes juristisches Examen geschrieben (und hoffe es bestanden zu haben..) also jedenfalls hab ich jura studiert^^
    zu aller erst das folgende ist nicht rechtlich verbindlich ! kein rat oder sonstiges, sondern nur meine momentane rechtsaufassung

    Bei Geräuschen die von Anlagen verursacht werden handelt es sich um Emissionen, § 3 Abs. 3 BImSchG
    Jetzt ist fraglich ob sich das bei dir um eine Anlage iSv BImSchG handelt. Nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 sind Anlagen auch Arbeiten die durchgeführt werden, welche Emissionen verursachen können. Nun ist schon fraglich ob man das schießen als Arbeiten bezeichnen kann. Ich würde als Arbeiten aber jedes menschliche Tätigwerden verstehen, dass darauf gerichtet ist einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Dabei muss der Zweck keinen wirtschaflichen haben. Mithin auch das schießen als Arbeit iSv BImSchG einordnen, womit das BImSchG somit schon einmal anwendbar wäre. Es könnte sich aber auch als genehmigungspflichtige Anlage nach §§ 4 ff. BImSchG darstellen. Dann müsste es zumindest so in "anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden" geeignet sein. Wobei man beim Schusswaffen gebrauch sicherlich ein gefährden annehmen kann. Naja das kann aber auch gerade dahinstehen, denn so oder so wäre das BImSchG sicherlich anwendbar.
    Das führt uns zu § 48 BImSchG wonach die Kreisstadt Verordnungen über den Schallschutz bestimmen kann. Jetzt hab ich keine Ahnung wo dein Dorf ist,daher gehe ich mal davon aus, dass dort aber ohnehin die gesetzlichen Werte übernommen sind, falls überhaupt von der Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht worden ist.
    Dies führt uns widerum zur sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immisionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm).
    Dort sind Schallpegel bestimmt. Im Übrigen habe ich keine einschläge BImSchV (Verordnung des Bundes) gefunden für normalen Lärm, weil sowas eher die Länder bzw. Kreisstädte regeln.

    Im Abschnitt 6.1 sind Schallpegel aufgelistet. Du meintest du bist in einem Dorfgebiet. Was ein Dorfgebiet ist richtet sich widerum nach § 5 BauNVO. Ob das bei dir zutrifft muss du selbst nachschauen. Es kann aber auch ein anderes Gebiet sein (Mischgebiet, allg. Wohngebiet, etc..). Vorliegend gehe ich mal davon aus, dass es tatsächlich ein Dorfgebiet ist. Also liegt der Schallschutz tagsüber bei 60 db. Allerdings sind kurzzeitige Überschreitungen tagsüber von 30 db zulässig. Nur die Frage was kurzzeitig ist.. daher bleiben wir mal bei den 60 db. Tag ist übrigens von 06:00 - 22:00 uhr (Abschnitt 6.4)

    Also damit hast du deine Antwort, falls die TA Lärm bei dir zutrifft -> 60 db und kurzzeitig tagsüber auch 90 db.

    Nun zur Beweispflicht. Eine spezielle Beweislastregel habe ich nicht gefunden. Das heißt, dass grundsätzlich derjenige der sich beschert es beweisen muss. Allerdings könnte dies anders sein, wenn es sich um eine genehmingsbedürftige Anlage handelt, da du dann dafür Sorge tragen musst, die Vorgaben einzuhalten.

    Des Weiteren würde es mit einer Verpflichtungsklage zu deinen Lasten handeln. Jedoch reicht dafür eine Klagebefugnis aus, in der die Möglichkeit einer Verletzung einer drittschützenden Norm besteht. Also um Normen, die vor allem der Nachbarschaft dienen. Da die Verletzung nur möglich erscheinen muss, ist der Klageweg grundsätzlich eröffnet. Natürlich je nach dem ob in deinem Bundesland noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss. Aber das würde hier grad zu weit führen..

    Nach dem WaffG darfst du natürlich auf deinem befriedeten Besitztum schießen, solange du sicherstellst, dass keine Geschosse das Gelände verlassen.

    Aber hier geht es um Lärmschutz und Beeinträchtigung der Nachbarn.

    Es gibt aber auch noch den § 117 OWiG.
    Voraussetzungen nach Abs. 1: Lärm der geeinigt ist erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
    Wobei unter eine Gesundheitsschädigung das hervorrufen oder steigern eines pathologischen Zustand (krankhaften Zustand) zu verstehen ist.
    Da die Belästigung schon erheblich sein muss, kann man schon unerhebliche Gesundheitsschädigungen außer Betracht lassen. Also es muss zumindest so schlimm sein, dass dein Nachbar deswegen zum Arzt gehen muss. Dabei ist egal wegen was, solange dein Verhalten dafür kausal ist. (ursächlich)

    Also nach alledem ist zu sagen: Beweispflicht hängt meiner Meinung davon ab ob das genehmigungspflichtig ist. Aber ich denke eher nicht, weil es bei dir auf dem Grundstück ist. Das als genehmigungspflichtig hinzustellen, fänd ich schon sehr hart.
    Daher würde ich davon ausgehen, dass die Nachbarin beweisen muss, dass es zu Überschreitungen von 60 db kommt.

    Übrigens wird nach 2.3 der TA Lärm dort gemessen wo es zu laut sein soll. Also bei deiner Nachbarin. Und das dort 60 db überschritten werden, wage ich mal tollkühn zu bezweifeln. Also gesetzlich heißt es im Einwirkungsbereich.

    So ich hoffe, dass meine Auffassung verständlich genug ist.

    Würde mich also nicht von der Nachbarin einschüchtern lassen.

    Danke für die Antwort !

    Der Einwand ist natürlich absolut berechtigt.
    Vielleicht hole ich doch eher eine große Flasche Abwehr Pfeffergas. Hab da letzens was ziemlich großes gesehen. In der Art wie ein Feuerlöscher fürs auto, den man im Schlafzimmer ja gut positionieren kann.

    Eigentlich halte ich generell nicht viel von SV mit SSW, aber Freundin macht sich nunmal sorgen, da es hier in letzter Zeit recht rund geht..
    und sie hat da ziemlich recht ^^

    Naja ich werds mir nochmal durch den Kopf gehen lassen und ggf. das mit den Kartuschen selbst mit meiner P22Q ausprobieren.

    Danke auf jeden Fall für die Antworten ! :)