F Waffen im Schrank aufbewahren

Es gibt 16 Antworten in diesem Thema, welches 3.862 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Januar 2016 um 11:13) ist von Floppyk.

  • hallo,

    Nach langer zeit habe ich mal wieder eine frage bei der ihr bestimmt eine antwort habt.
    Da mit der zeit immer mehr F waffen den weg zu mir gefunden haben, hat mir mal jemand die anschaffung eines gesetzlich vorgeschriebenem waffenschrankes geraten.
    er hat gemeint das ab 5 waffen ein schrank sogar bei f waffen vorgeschrieben ist.
    ich halte diese aussage für blödsinn, wollte mich aber noch mal bei euch vergewissern. wie werden bei euch die waffen aufbewahrt? eher alle an einer wand wie bei Mr. & Mrs. Smith oder einfach in dem koffen in der die waffe zu eich gekommen ist?
    Über bilder würde ich und ihr euch bestimmt auch sehr freuen.

    Die Präzision ist das zusammenspiel von körper, geist & material

  • Ob es da irgendwelche Vorschriften gibt, kann ich nicht sagen. Ich habe meine drei CO2 Pistolen im Tresor eingeschlossen, ich möchte ja nicht, das sie bei einem Einbruch gegen mich angewendet werden.

    Gruß Christian

  • Folgendes wird aus dem WaffG abgeleitet.

    Zitat

    Erlaubnisfreie Waffen und Munition:
    Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen mit F-Zeichen oder
    Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen mit PTB-Zeichen
    sowie Hieb- und Stoßwaffen müssen gegen die Wegnahme durch Unbefugte gesichert werden. Es reicht aus, sie in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Zu den Waffen gehörende Munition muss verschlossen und getrennt von den Waffen aufbewahrt werden.
    Geschosse von Druckluft-, Federdruck- oder CO2-Waffen sind keine Munition i. Sinne des Gesetzes.


    http://www.kreis-oh.de/media/custom/335_1528_1.PDF

    BDW. Ein Abgeschlossenes Zimmer ist auch zulässig.

    2 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (10. Januar 2016 um 19:00)

  • Deine F Kniften Müssen so gesichert sein das kein Unbefugter in dem fall Minderjähriger zugriff hat.
    Ich für meinen teil hab 7 Luftdruckwaffen und 3 PTB kurzwaffen in meiner Vitrine Bild siehe Profilbild.
    Munition und Geschosse im unteren Flügeltüren abteil. Mittlerweile habe ich auch dort ein standart Möbelschloss montiert.
    Mehr Vorschriften gibts nicht zu beachten. Die Schlösser hätte ich nichtmal gebraucht da ich keine Kinder habe.
    Wenn es noch mehr Kurzwaffen werden wird die zweite Vitrine ebenfalls mit Schloß versehen und noch zusätzlichen Zwischenböden, hab ja noch die Böden der LW Vitrine.

  • Bei mir ist nix verschlossen,wozu auch.
    Habe ja nur F Waffen und die brauchen kein besonderes Behältnis.


    Gruss

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • Bei mir ist nix verschlossen,wozu auch.
    Habe ja nur F Waffen und die brauchen kein besonderes Behältnis.


    Gruss


    Wenn Personen unter 18 Jahre zu deinem Haushalt keine Zugang haben wäre das ok, ansonsten nicht.

    Ich Zitiere hier mal kurz was das Waffe dazu sagt:

    Punkt (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, .... (Das Betrift alle Waffen, egal ob frei erwerbbar oder nicht.)
    Punkt (2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist (Betrifft z.b. die Freuen Waffen nicht. gilt auch für die Punkte 3-5)
    Punkt (6) Ist im Einzelfall, insbesondere ... (Das gilt wieder für alle Waffen Besitzer)

    Ob Punkt (6) nun auch auf freie Waffen Anwendung findet, ist zwar ehr unwahrscheinlich, aber möglich und rechtes wäre es.

    Gruß
    Daniel

  • :D :D :D :D :D :D :D :D :D :D :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

    Ganz ehrlich......juckt mich nicht.

    Mit den Zinkklumpen kann ich höchstens jemand beeindrucken wenn ich ihm eine an die Birne werfe,und mit den max 7,5 Joule Pusten krieg ich auch niemand beeindruckt.

    Gruss ,Patrick

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • @ Redneck:
    Kommt auf die Nachbarn an... Hier hinterm Haus laufen öfter mal Kinder mit was in der Hand rum, wo ich nicht gleich sehen kann, ob es 6 mm Plastik oder 9 mm Blei verschießt. Ich gehe einfach davon aus, daß es nur Softairwaffen sind - und weil die Kids eh noch nicht strafmündig sind, lohnt sich auch keine Anzeige. :rolleyes:
    Wobei ich mir sicher bin - wenn ich auf der Terasse ein paar Platzpatronen austesten würde, dann würden mir die Eltern genau dieser Kinder vermutlich sofort ne Hundertschaft plus SEK in die Bude schicken. 8|

    Ich bitte darum, mir in Zukunft keine Fragen mehr zu stellen (auch nicht per PN!!!), warum ich Neu-Usern hier immer wieder die gleichen Fragen beantworte - das ist allein MEINE Entscheidung! X(
    User, die von mir eine Rechtfertigung für meine Hilfestellungen verlangen, werden AB SOFORT komplett ignoriert!!!!!

  • Meine Nachbarn ballern im Garten mit der Armbrust rum,oder schießen Elstern aus dem Baum......die juckt da nichts mehr.

    Hier bin ich der einzigste der nicht auf Tiere schießt,obwohl ich am meisten dafür hätte. ;(

    Ist halt auf dem Dorf und da war es schon immer so,kriegt man da gesacht. :wacko:


    Gruss,Patrick

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • :D :D :D :D :D :D :D :D :D :D :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup: :thumbsup:

    Ganz ehrlich......juckt mich nicht.

    Mit den Zinkklumpen kann ich höchstens jemand beeindrucken wenn ich ihm eine an die Birne werfe,und mit den max 7,5 Joule Pusten krieg ich auch niemand beeindruckt.

    Gruss ,Patrick


    Das dich das nicht jukt, das ist deine Sache. Das will ich dir nicht streitig machen. Ch habe nur deine falsche Information zum Thema aufbewahrung von freien Waffen. Da sagst dubdas diese kein Behältniss zur aufbewahrung benötigen. Das ist unter umständen aber falsch.
    Wenn du deine freien Waffen im Haus rumliegen hast, ist das nur erlaubt wenn keine Personen unter 18 Jahre zu deinem Haushalt Zugang haben. Wenn sie das jedoch haben, gehöhren die Waffen in ein abgeschlossenes Behältnis oder Zimmer. Und das ganz unabhängig ob dich da was jukt oder nicht, und oder deine Nachbarn spaltbares Material in Kühlschrank haben.
    Ich schreibe das auch nicht um dich zu belehren, ich denke du weist da mindestens genau so gut bescheid wie ich. Ich habs nur für alle anderen geschrieben die sich informiren wollen, und es blöd wäre wenn sie dabei was in den falschen Hals bekämen.
    Gruß
    Daniel

    2 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (10. Januar 2016 um 23:12)

  • Natürlich sollte man wenn man Kinder im Haus hat das zeug wegpacken damit die kein Unfug treiben.

    In meinem Fall wohne ich alleine im eigenen Haus ohne Kinder und hab eigentlich in jedem Zimmer irgendwas rum liegen.

    Hier ein paar Schwerter,da ein paar Beile an der Wand,Armbrust,Luftgewehre,Pistolen und diverses Kleinzeug,ihr wisst ja was sich alles ansammelt über die Jahre......... :D

    Fühle mich so wohl und mir gefällt es so.

    Nen Sicherheitsschrank lege ich mir erst zu wenn ich ne WBK mache.


    Gruss

    StGB §328, Absatz 2.3

    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.

  • Um nochmal auf den Anfagspost zurückzukommen - es gibt exotische F-Waffen, bei denen die Aufbewahrung tatsächlich
    problematisch ist, nämlich die "Mäusekaliber" mit PTB im Viereck. Dazu gibt es gerade einen anderen Thread.

    Obwohl leistungsmäßig F wie viele freie Waffen, gibt es für diese Heißgaser aufbewahrungstechnisch keine Sonderregeln
    und sie werden wie GK oder KK behandelt :( .

    Wahrscheinlich stammt die genannte Zahl 5 aus diesem Zusammenhang, allerdings taucht diese als Ober- und nicht als
    Untergrenze auf. Es gilt nämlich die Regel, daß in B-Schränken bis zu 5 Kurzwaffen erlaubt sind, wenn das Gewicht des
    Behältnisses oder eine gleichwertige Verankerung gegen Abriss unter 200 kg liegt (sonst bis zu 10). DSB_Merkblatt

    Das ist aber wie gesagt ein seltener Sonderfall.

    Gruß,

    Valsana

  • Ein Sonnderfall sehe uch bei den "mäusekaliber" nicht. Die sind im §36 auch erfasst, Puntk 2 bis 6. Die sind zwar Bedürfnissfrei(die gebohrenen) aber man benötigt den noch eine Erwerbsberechtigung, sprich WBK.

  • Ich habe nochmal nachgeschaut.
    Nicht ganz, das WaffG unterscheidet in Sachen Aufbewahrung nur zwischen erlaubnisfrei und erlaubnispflichtig und zwischen Kurz- und Langwaffe. Allerdings sind Ausnahmen zulässig, die man bei der Waffenbehörde beantragen kann. Die WaffVwV sagt dazu:

    Zitat


    ...
    für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behältnis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank ausreichend.
    In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung der Waffenbehörde.
    ...


    Somit reichen auch "gering wertige" Behältnisse für F-Feuerwaffen aus, wenn denn die Behörde diese Ausnahme zugelassen hat!

    Ob allerdings F-Druckluftwaffen so einfach in Wohnungen an die Wand gehangen dürfen, bin ich nicht sicher.

    Nochmal WaffVwV:

    Zitat

    Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:
    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
    Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
    ...


    Denn hier ist ein "Mindeststandard" genannt, der den Einschluss in einem festen Behältnis oder eine gesondert gesicherte Wandhalterung gefordert. Dass generell die verschlossene Wohnung ausreicht, erschließt sich zumindest hier heraus nicht.