Es steht alles im Gesetz, Du musst es nur lesen. Die spannende Frage ist doch: Welche Tatsache (durch den Polizisten/oder auch Sachbearbeiter selbst festgestellt) rechtfertigt welche Annahme (des Sachbearbeiters)? Das steht da nicht drin.
Z.B.: "
Neuerlich festgestellter Alkoholkonsums [sic] kann bei in den zurückliegenden Jahren aufgetretener Alkoholproblematik im Rahmen einer Gesamtschau Bedenken gegen die persönliche Eignung im Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG begründen, auch wenn eine Alkoholabhängigkeit nicht nachgewiesen ist. (Rn. 13)"
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-N-1680?hl=true
Z. B.: "Die Feststellung einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille begründet Bedenken gegen die persönliche Eignung, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Annahme einer Alkoholabhängigkeit. Hat die Behörde im Widerrufsverfahren dem Antragsteller nicht die Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Attestes aufgegeben, wird die Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben."
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…CookieSupport=1
Z.B.: "Im Namen des Volkes: Ein Cannabispatient aus Salmtal darf nicht auf die Pirsch. Das Verwaltungsgericht Trier hält den 53-Jährigen nicht für fähig, sachgemäß mit Waffen und Munition umzugehen.
[...]
Auch das [...] beigebrachte fachpsychologische Gutachten sei nicht geeignet, die Zweifel an der fehlenden persönlichen Eignung auszuräumen, urteilt das Gericht. „Das vorgelegte Gutachten belegt nur, dass bei dem Kläger am Tag der Begutachtung keine Leistungsdefizite im Rahmen der Leistungsüberprüfung vorgelegen haben. Hierdurch kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht sachgemäß mit Waffen und Munition umgehen wird.“
https://m.volksfreund.de/region/wittlic…en_aid-33550821