Da langt sogar eine Plastiktüte mit Kabelbinder!
Oder eine verschließbare Vitrine aus Glas.
...Aber kein Raum mit gemauerten Wänden und einer abgeschlossenen Tür. Naja, muss man nicht verstehen...
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Da langt sogar eine Plastiktüte mit Kabelbinder!
Oder eine verschließbare Vitrine aus Glas.
...Aber kein Raum mit gemauerten Wänden und einer abgeschlossenen Tür. Naja, muss man nicht verstehen...
Im Gesetz steht was von "..mindestens ein verschlossenes Behältnis...".
Leider hat bisher noch niemand amtlich festgestellt, ob ein verschlossener Raum diese Mindestanforderung unter- oder überschreitet, man geht allgemein davon aus, die Exekutive wohl auch, dass der Raum minderwertiger ist.
Stefan
Luftgewehr an der Wand ist nicht mehr.
So meine ich auch irgendwo gelesen zu haben. Auch die Angabe hier wohnt bzw. betritt keine minderjährige Person diesen Raum reicht nicht aus.
Gegen die Vorgabe "verschlossenes Behältnis" hilft kein Kette,Drahtseil,Schloss am Abzug.
Das wäre noch zu prüfen. Ich bin auf dem Stand, dass erlaubnisfreie Waffen mit verschlossener Wandhalterung noch an die Wand dürfen.
Ist das wirklich so? Man kann sich doch auch mit speziellen Türen und Wänden Waffenräume bauen, in denen man scharfe Waffen lagern darf, da müsste man doch meinen, dass ein abgeschlossener Raum für freie Waffen reicht...
Das ist was anderes. Ein Waffenraum ist nach speziellen Vorgaben gebauter begehbarer Raum, der in seiner Gesamtheit ein Waffentresor ist. Die Wände sind mit Vollstein bestimmter Abmessungen gemauert, die Tür entspricht einer bestimmten Sicherheitsstufe. Im Prinzip entspricht ein Waffenraum ein großer, begehbarer Tresor.
Das ist was anderes. Ein Waffenraum ist nach speziellen Vorgaben gebauter begehbarer Raum, der in seiner Gesamtheit ein Waffentresor ist. Die Wände sind mit Vollstein bestimmter Abmessungen gemauert, die Tür entspricht einer bestimmten Sicherheitsstufe. Im Prinzip entspricht ein Waffenraum ein großer, begehbarer Tresor.
Das habe ich mittlerweile verstanden. Aber wenn ein Waffenraum nach einer bestimmten Klasse einem Tresor nach einer bestimmten Klasse entspricht, müsste ein normaler Raum ohne Sicherheitseinstufung einem Behältnis ohne Sicherheitseinstufung entsprechen. Also so von der Logik her.
Dass das Waffengesetz das anders sieht, habe ich jetzt dazugelernt. Immer wieder erstaunlich, wie logikbefreit das ganze ist...
Also so von der Logik her.
Waffengesetz und Logik
Einen verschlossenen Raum, ist kein Behältnis.
Ein Raum welcher nicht bewohnt wird und ausschließlich der Lagerung freier Waffen dient schon, muss aber verschlossen und gegen Einsicht sowie das Betreten Unbefugter gesichert sein.
Am Besten den ganzen Krempel verbuddeln und draufsetzen.
Ach, Mist, da fehlt dann das Schloss ...
Zitat aus der WaffVwV:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Ein Raum welcher nicht bewohnt wird und ausschließlich der Lagerung freier Waffen dient schon, muss aber verschlossen und gegen Einsicht sowie das Betreten Unbefugter gesichert sein.
Quelle?
Rechtlich verbindlich, wenn möglich?
Stefan
Ein Raum welcher nicht bewohnt wird und ausschließlich der Lagerung freier Waffen dient schon, muss aber verschlossen und gegen Einsicht sowie das Betreten Unbefugter gesichert sein.
Nur wenn er als solcher abgenommen wurde!
Diese Unlogik kommt daher, weil im Waffg keine Definition für "verschlossenes Behältnis" für Waffen vorhanden ist.
Daher wird, lt. Waffenbehörde Grüner Deich Hamburg, die Definition aus dem STGB herangezogen.
Dieses lautet:
§ 243 I S. 2 Nr. 2
Im Folgenden soll die Vorschrift des § 243 I S. 2 Nr.2 StGBerläutert werden.
1) Verschlossenes Behältnis
Zunächst kann die Sache durch ein verschlossenes Behältnis gegen Wegnahme besonders gesichert sein. Der Oberbegriff dafür wäre erneut die andere Schutzvorrichtung, die die Sache gegen Wegnahme besonders sichert. Das Verhältnis der Alternativen dieser Norm ist also ähnlich wie das Verhältnis der Varianten des § 243 I S.2 Nr.1 StGB zueinander.
Definition:
Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Erläuterung:
Im Gegensatz zum umschlossenen Raum ist das Behältnis gerade nicht etwa auch dazu bestimmt, von Menschen betreten zu werden. Der Haupttresor einer Bank fällt damit schon unter § 243 I S.2 Nr.1 StGB. Im Gegensatz zur Nr. 1 muss das Behältnis aber auch tatsächlich verschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn es mit einer im Zweifel auch aktivierten Vorkehrung versehen ist, die der Öffnung und Wegnahme des Inhaltes entgegensteht. Es braucht kein Schloss vorhanden zu sein, das Behältnis kann vielmehr ebenfalls verschnürt oder vernagelt oder verklebt sein. Dies reicht aus. Steckt der Schlüssel im Schloss steht das der Annahme eines Regelbeispiels jedoch entgegen.
Somit ist ein verschlossener Raum in einer Wohnung, solange er betreten werden kann, KEIN verschlossenes Behältnis!
Ach, Mist, da fehlt dann das Schloss ...
Zwei Ösen in den Boden rammen und Schloss dran.
Rechtlich verbindlich, wenn möglich?
Aussage meines SB. Meinerseits ohne Gewähr.
Zitat aus der WaffVwV:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.
Das dürfte die Version von 2012 sein.
Somit seit 2015, oder war es 2016?, überholt.
Richtig, Stand 2012. Ich kenne aber keine aktuellere Version. Stand ist immer noch 2012:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm
Ich denke, da ist der Sicherungspflicht genüge getan.
Nach den letzten Verschärfungen im Waffenrecht eben leider nicht mehr!
Definition:
Ein verschlossenes Behältnis ist ein Raumgebilde, das allein der Aufnahme von Sachen dienen und nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist.
Hi Flitzpiepe
Ich konnte nicht anders (Denkmurmel) hat sofort folgendes verschlossenes Behältnis ausgespuckt.
Gruß Play
Nach den letzten Verschärfungen im Waffenrecht eben leider nicht mehr!
Woher entnimmst du das?
Geändert hat sich der Wegfall der alten Zulassungen A und B. Die Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen sind im WaffG nur pauschal im Satz 1 erwähnt. Eine direkte Verschärfung der Aufbewahrungspflichten freier Waffen geht daraus nicht hervor.
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__36.html
Play, da ist kein Schloß dran...
Gibt es vieleicht auch mit Schloß (keine Ahnung)?
Zum Thema:
Schade, daß man seine LGs nicht angeschlossen und mkit Abzugssicherung an der Wand präsentieren kann.
Gruß Play