Wann ist ein Lauf ein Lauf?

Es gibt 38 Antworten in diesem Thema, welches 6.727 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (11. Juni 2009 um 20:41) ist von spacefrosch.

  • Hallöle.

    Ich hab da wieder mal ne ganz spezielle Frage.

    Und zwar wurde heute im Verein wieder mal ehftig über ein Thema diskutiert.
    Heute gings um unbrauchbar gemachte Pistolenläufe.

    Die Gesetzeslage für Dekoläufe ist klar. Bohrungen durch den Lauf, Zuschweißen, etc.

    Wie verhält es sich aber, wenn die Züge und das Patronenlager des Laufs entfernt also ausgebohrt würden?
    Also beispielsweise ein 9mm Lauf wird auf kompletter Länge auf 12mm aufgebohrt.

    Es ist ja dann eigentlich nur noch ein stinknormales Rohr oder?


    Die eigentliche Frage lautet also.
    Wann geht die Laufeigenschaft verloren?

    Nehmen wir z.B. den Lauf einer Glock (weils meine Lieblingspistole ist :n1:)

    Die äussere Kontur bliebe erhalten, nur das Patronenlager und die Felder und Züge werden irreparabel ausgebohrt.


    Nach logischem Menschenverstand ist es ab dem Zeitpunkt doch kein Lauf mehr.

    Hat jemand gegenteilige Information oder eine andere Meinung?

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Zitat

    Originally posted by Kentucky
    Die Gesetzeslage für Dekoläufe ist klar. Bohrungen durch den Lauf, Zuschweißen, etc.

    Damit hast Du Dir ja die Antwort selber gegeben, der Lauf ist dann kein Lauf mehr, wenn er entsprechend der geltenden Gesetzeslage zu einem Dekolauf umgebaut wurde. Alles andere wird wohl dann der Richter entscheiden und das kann so oder so ausgehen, je nach Laune und Instanz.

    Zitat

    Originally posted by Kentucky
    Nehmen wir z.B. den Lauf einer Glock (weils meine Lieblingspistole ist :n1:)

    Die äussere Kontur bliebe erhalten, nur das Patronenlager und die Felder und Züge werden irreparabel ausgebohrt.


    Nach logischem Menschenverstand ist es ab dem Zeitpunkt doch kein Lauf mehr.

    Die gesunde menschliche Logik und die Gesetzeslage haben nichts miteinander zu tun - leider. Es ist immer sehr schwierig bei Grauzonen den Ausgang eines Verfahrens vorauszusehen. Die Frage ist also, warum baut jemand den Lauf nicht gleich so um, dass er den gesetzlichen Anspüchen eines Dekoteils entspricht sondern wagt sich durch eigene Experimente auf dünnes Eis.

    FWR #30425
    4mmM20 Kurzwaffen - die braucht der Mensch :nuts:

  • Hmmm, komplizierte Frage...

    Ein Lauf ist ein Lauf, wenn er eine bestimmte Länge im Verhältnis zum Durchmesser besitzt. (ab Länge 1,5 x Durchm. ? - bin nicht sicher, aber so ca.)
    Außerdem muß ein Lauf eine ausreichende Führung für das Geschoß bieten.
    Und da kommt meine Überlegung/Frage: Eine Waffe mit 12mm "Lauf", selbst wenn sie (NUR) 9mm (oder kleiner) Projektile verschießen könnte... - wie sieht´s da aus? Zumindest ist die Führung dort nicht gegeben.

    Aber aufbohren etc. dürfte sowieso nur der BüMa, und der sollte es schon wissen.

    mfg
    Sascha

    Wer nicht merkt, daß er von Idioten umgeben ist, merkt das aus einem gewissen Grund nicht..... :D

  • Wo wir hier gerade beim Thema Läufe sind...ich will jetzt nicht extra einen Thread dafür aufmachen.
    Wie sieht es mittlerweile eigentlich mit der legalität von NERF Waffen in Deutschland aus?

    Z.B. dieses hübsche Teil...

    Ich muss zugeben,ich kenn mich da jetzt nicht sooo hundert Pro aus und korrigiert mich bitte wenn ich falsch liege.Aber ich meine,hier irgendwo mal gelesen zu haben,das alles was einen Lauf hat,laut Gesetz eine Waffe ist,egal was es verschießt.Richtig?
    Und dieses Teil hat definitiv einen Lauf.

    Jetzt weiß ich nicht,wie groß die Geschossenergie bei dem Teil ist,aber da es sich um ein Spielzeug für Kinder handelt,das nur popelige Schaumstoffpfeile verschießt wird sie wohl nicht all zu hoch sein.

    :wickie: Keine Panik! :wickie:

  • Also es ist ja nur eine rein theoretische Frage.

    Ich oder meine Vereinskollegen haben nicht vor einen Glock-Lauf aufbohren zu lassen.

    Solch eine Verstümmelung würden wir nie begehen. ;)

    Wir haben halt drüber diskutiert (wie so oft und gerne im Schützenheim).


    Es geht ausserdem um einen Kasten Bier. :))
    Ich sagte, daß es kein Lauf mehr ist, sobald Züger, Felder und Patronenlager irreparabel entfernt sind.

    Der Umbau zum Dekolauf lässt ja Patronenlager (wenn auch zugeschweißt), Züge und Felder in Takt. Deshalb die Bohrungen durch den Lauf, damit nicht mehr damit geschossen werden kann.
    Wenn aber kein Merkmal eines Lauf mehr vorhenden ist, handelt es sich auch nicht um einen Lauf.

    Die äusseren Konturen des Laufssind ja völlig unerheblich für die Funktion.
    Man könnte den ehemaligen Lauf zwar in eine Pistole einsetzen, es würde aber weder ein Patronenlager voprhanden sein um eine Patrone zu laden (würde einfach zur Mündung rausfallen), noch ein passender Durchmesser um ein Geschoss zu führen.

    Und diese beiden Sachen sind es, die einen Lauf erst ausmachen.

    Also meine Meinung nach wie vor:
    Wenn Lager und Laufprofil entfernt sind, ist es kein Lauf mehr.


    Gruß K.

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    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Dann müsste der die Bohrung aber so erfolgen das keine andere Patrone vom Durchmesser her passt oder die Wandung so gering ist das keine ausreichende Festigkeit gegeben ist. Im WaffG ist ja auch die Rede von " - andere gleichwertige Laufveränderungen aufweist, " im Zusammenhang mit unbrauchbar gemachten Kurzwaffen. Nach meiner Sichtweise wäre das gegeben wenn einer der o.g. Bedingungen eingehalten wird.
    Im WaffG ist keine Rede davon das ein Lauf Züge oder eine Patronenlager haben muss. Geht ja auch nicht sonst wären Läufe von Schrotwaffen oder Revolvern per Definition keine Läufe.

    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • Zitat

    Original von Kentucky
    Wie verhält es sich aber, wenn die Züge und das Patronenlager des Laufs entfernt also ausgebohrt würden?
    Also beispielsweise ein 9mm Lauf wird auf kompletter Länge auf 12mm aufgebohrt.

    Es ist ja dann eigentlich nur noch ein stinknormales Rohr oder?


    Die eigentliche Frage lautet also.
    Wann geht die Laufeigenschaft verloren?

    Die äussere Kontur bliebe erhalten, nur das Patronenlager und die Felder und Züge werden irreparabel ausgebohrt.
    Gruß K.

    Wenn die Felder und Züge die Eigenschaft als Lauf definieren würden, hätten Flinten und Uraltwaffen mit völlig ausgeschossenen Rohren keine Läufe.

    Wenn das Patronenlager zum Lauf gehören würde, hätten Revolver keine Läufe, weil dort das Patronenlager in der Trommel liegt.

    Und eine SSW mit dem feld- und zügelosen und sogar gesperrtem Lauf...

    Wenn man in das WaffG schaut, kann man dessen Definition in der Anlage 1 finden:

    1.3.1
    der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

    Man muss das anderes herum sehen.
    Wenn man einen Lauf hat, kann dieser nach folgender Regel unbrauchbar gemacht werden, so dass er nicht mehr als waffenwesentliches Teil gilt, wenn:

    1.4
    Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
    Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
    1.4.1
    das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
    ...
    1.4.4
    bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
    -bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
    -im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
    -andere gleichwertige Laufveränderungen
    aufweist,
    1.4.5
    bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
    -mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
    -andere gleichwertige Laufveränderungen
    aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,
    1.4.6
    dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
    1.5
    Salutwaffen
    Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
    -das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
    -der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
    -der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
    -die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
    -der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;

    (gekürzter Auszug aus dem WaffG, Anlage 1, Begriffsbestimmungen)

    Einmal editiert, zuletzt von Floppyk (30. Mai 2009 um 09:45)

  • Zitat

    Wenn die Felder und Züge die Eigenschaft als Lauf definieren würden, hätten Flinten und Uraltwaffen mit völlig ausgeschossenen Rohren keine Läufe.

    Wenn das Patronenlager zum Lauf gehören würde, hätten Revolver keine Läufe, weil dort das Patronenlager in der Trommel liegt.

    Und eine SSW mit dem feld- und zügelosen und sogar gesperrtem Lauf...

    Ja ja, nur daß eine Flinte zwar keine Züge und Felder, wohl aber ein Patronenlager haben. Also eine der zwei von mir genannten Eigenschaften.

    Revolverläufe haben wiederum die andere von mir genannte Eigenschaft, also Züge und Felder.

    SSW haben gar keinen Lauf in herkömmlichen Sinn. Gasrevolver könnten Theoretisch auch ganz ohne Lauf auskommen.
    Pistolen haben wiederum eine der von mir angeführten Eigenschaften, nämlich ein Patronenlager.

    Ein "Lauf ohne Patronenlager oder Laufprofil ist das gleiche wie ein Rohr aus dem Baumarkt.

    Ich will das jetzt nicht vertiefen, aber ich weiß aus diversen Internetbeiträgen (auch selbst nachgemessen, es stimmt wirklich!) , daß z.B. ein bestimmter, genormter Hydraulikrohrdurchmesser genau eine Kal. 16 Schrotpatrone aufnimmt.

    Ist das jetzt auch ein Lauf?


    Gruß K.

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  • Kentucky
    Zu deiner letzten Frage:

    Bei dem Hydraulikrohr dürfte die Zweckbestimmung
    eine Rolle spielen, d.h. ein Hydraulikrohr ist ein Hydraulikrohr,
    wenn der Hersteller es als solches verkauft.
    Abgesehen davon dürften ja auch Schrotlaufrohlinge frei sein
    sofern sie nicht ohne Nachbearbeitung an eine Waffe passen.

    Zu deiner ersten Frage:

    Der Lauf muss eigentlich nur so abgeändert werden,
    dass sich keine gängige Patronenmunition daraus verschiessen lässt,
    es wäre also noch nicht einmal nötig,
    die Züge auszubohren, es würde genügen, das Patronenlager so
    zu schwächen, dass keine Munition mehr hineinpasst und verschossen
    werden kann.

    Denn Ziel des Gesetzgebers ist es ja,
    dafür zu sorgen, dass keine Laie ohne weitgehende technische Fähigkeiten
    den Lauf wieder schussbereit bekommt.
    Von dieser Prämisse muss man wohl ausgehen.

    "Si vis pacem, para bellum"

  • Hm, also wenn das Laufprofil drin bleibt, bin ich mir ziemlich sicher, daß es so nicht zulässig wäre.

    Laufrohlinge ohne Patronenlager sind ja auch nicht mehr frei.

    Und ein Lauf mit geschwächtem Patronenlager aber intaktem Profil wäre ja sowas wie ein Laufrohling.

    Ich glaube im Übrigen mal irgendwo gelesen zu haben, daß selbst Schrotlaufrohlinge (also wirklich nur ein Rohr ohne alles) auch nicht frei verkäuflich sind.

    Ich denke da spielt die Zweckbestimmung eine Rolle, wie du schon sagtest.

    Aber der ausgebohrte Lauf hat ja keine Zweckbesitmmung als Lauf mehr.
    Dementsprechend müsste es so zulässig sein.

    Wer ist eigentlich für so eine Frage zuständig?
    Von Amts wegen mein ich.


    Gruß K.

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    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Zitat

    Der Lauf muss eigentlich nur so abgeändert werden, dass sich keine gängige Patronenmunition daraus verschiessen lässt,


    Das ist der Knackpunkt.

    Ich erinnere mich an eine 9mm-Pistole, die von irgendeinem Büma im Maßstab 1:2 1 zu 1 nachgebaut wurde und schussfähig ist, wenn es denn das Kaliber 4,5mm Para gäbe. Da das nicht der Fall war, galt das Teil nicht als Waffe.

  • Also muss sichergestellt sein, daß kein Kaliber existiert, das in den Augebohrten Lauf passt.
    Und es muss sichergestellt sein, daß kein Laufprofil mehr in dem Rohr ist.

    Aber das wars dann auch schon.

    Ein Laufrohling ist ja auch nur nicht mehr frei weil man der Meinung ist, daß man ihn durch allgemein gebräuchliche Werkzeuge fertigstellen könnte.

    Wenn aber aus einem Glock-Lauf das Profil und das Lager einmal ausgebohrt ist, kann man da soviel rumwerkeln wie man will, da wird nix Schussfähiges mehr draus.


    Gruß K.

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  • Zitat

    Original von Kentucky
    Wenn aber aus einem Glock-Lauf das Profil und das Lager einmal ausgebohrt ist, kann man da soviel rumwerkeln wie man will, da wird nix Schussfähiges mehr draus.


    Gruß K.

    SO würde ich das sehen, ja.

    Die Frage ist nur, wie weit man aufbohren müsste.
    Wenn die Patrone aus Dekzwecken z.b. noch passen sollte, ist jedoch zuwenig Material da um das Geschoss zu führen. aber das sollte grenzwertig sein.
    Bohrst du sowaeit auf, dass die Partone auch keinen Halt mehr hat, siehts schon anders aus.

    Schreib doch mal das BKA an, die dürften da nähreres wissen.

  • Wichtigstes Kriterium neben der Zweckbestimmung dürfte wohl sein,
    dass der Lauf nicht ohne weiteres wieder "scharf" gemacht werden kann.
    Beispielsweise gibt es auch Dekoläufe in 7,65 Argentinisch,
    die sich wunderbar eignen, um daraus Pistolenläufe in 7,65 Browning herzustellen.

    Da man dazu aber das bereits vorhandene (deaktivierte) Patronenlager abtrennen und ein neues hineinschneiden muss,
    was eigentlich nur ein Büchsenmacher kann,
    sind diese Dekoläufe frei.

    Baut man also einen Lauf so um,
    dass er ähnlich schwierig wieder einer scharfen Waffe angepasst werden
    kann, müsste er frei sein, soweit meine Einschätzung.

    "Si vis pacem, para bellum"

    Einmal editiert, zuletzt von Militis (1. Juni 2009 um 02:04)

  • Also Ausgangspunkt unserer Vereinsinternen Diskussion war, daß der Lauf auf ganzer Länge auf 12mm aufgebohrt wird.
    Dekopatronen laden oder so ist kein Kriterium.

    Es geht bei dieser theoretische Frage NUR um das Unbrauchbarmachen eines Laufs durch ausbohren der Bestandteile, die das Stück Metall zu einem Lauf machen (also Patronenlager und Laufprofil).

    Hm, ob ich jetzt wegen einem Kasten Bier mal beim BKA anrufen soll? :))


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

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    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (1. Juni 2009 um 05:50)

  • Zitat

    Hm, ob ich jetzt wegen einem Kasten Bier mal beim BKA anrufen soll? big big grin


    klar, kostet doch nix. darfst natürlich nicht sagen, dass es nur ne theoretische disskusion ist.

    Was auf jeden Fall legal ist, ist den Lauf einfach nachzubauen. Dann ist es nämlich nur ein Stück metall, was rein zufällig in eine Waffe passt.

  • Ich glaube das das da rechtlich geht
    Aber das kannst du vergessen den der Lauf ist gehärtet
    im Klartext das kannst du vergessen weil der Bohrer bricht

    92% der deutschen Bevölkerung hören Gangsta Rap, wenn du zu denn 8% gehörst die was anderes hören dann nimm dieselbe Signatur wie ich.

  • Welcher Lauf ist gehärtet?

    Ein Gaslauf einer Röhm SSW..........vielleicht..........alle anderen Läufe werden VERGÜTET...................allerhöchstens Randzonengehärtet.

    Aber niemals vollkommen durchgehärtet..........erstens ist eine nachträgliche Zerspanung durch einen Büchser fast unmöglich (welcher Büchser hat schon "Hard Turning" Technologie in seiner Werkstatt für Stähle ab 52-58 HRC)

    was aber viel schlimmer ist...........die Zähigkeit der Stähle ist viel zu klein, früher oder später gibt es ermüdungshaarrisse die zur Laufsprengung führen.

    Nicht ohne grund werden für Waffen ganz besonders zähe Stähle eingesetzt.

    34CrNiMo6 z.b. mit 1200 bis 1400N/mm² Rm (Zugfestigkeit) bei Waffenlauf typischen Durchmessern oder 42CrMo4 mit 900 bis 1000N/mm²

    Freilich ist das kein Zuckerschlecken für den Drehmeißel/ Messerkopf/ Schaftfräser/ Fingerfräser etc. pp. aber von nix kommt nix..........

  • Also gehärtete Stähle bohren ist kein Problem.
    Einfach mit nem Hartmetallbohrer rein und fertig. :))

    Aber wie gesagt, das Ganze ist nur eine theoretische Frage. Es geht nicht um einen Lauf der tatsächlich so verändert werden soll, sondern lediglich um einen Kasten Bier für den der Recht hat.

    Und nach meinen Recherchen schauts gut für mich aus. Ich hab bis jetzt nichts gefunden das meine Theorie widerlegen würde.

    Ein Lauf ohne Laufmerkmal (Lager und / oder Profil) ist kein Lauf mehr.


    Gruß K.

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