[Frage] Telekopschlagstock im KFZ

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.637 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. April 2009 um 14:14) ist von pilsom.

  • hab mehrere topics zum thema teleskopschlagstock gelesen aber bin nicht wirklich schlau draus geworden.

    klar ist: führen eines teleskopschlagstocks ist in deutschland verboten ohne ausnahmegenehmigung. soweit alles klar.

    für mich ergeben sich hier mehrere fragen.

    1. gehört der innenraum meines kfz zum "befriedeten bereich"?

    2. führe ich den teleskopschlagstock bereits wenn er im kfz liegt (relative zugriffsbereitschaft)?

    es gibt eine relativ aktuelle topic zum sachverhalt mit der maglite, das wäre ja im prinzip ähnlich, aber natürlich in diesem fall völlig anders. (ööhm was?)

    die entscheidende frage ist: legal, oder nicht?

    ich vermute das der schlüssel zur lösung in der definition des "befriedeten bereiches" liegt.

    die aussagekraft des waffengesetzes ist an dieser stelle ehr mäßig wie ich finde.

    jemand nen plan?

  • Nein, es ist nicht möglich.

    Ein KFZ ist kein befriedeter Bereich. Er darf sich nicht im Auto befinden, egal ob du dabei bist oder nicht.

    Gruß
    andy

  • darf ich fragen woher diese überzeugung stammt?

    also nich das das jetzt falsch interpretiert wird, ich glaube dir natürlich, aber scheinbar verfügst du über informationen die ich nicht in der laage war zu finden.

    über einen entsprechenden hinweis wäre ich dankbar.

  • Man führt einen Gegenstand, wenn dieser Zugriffsbereit ist. Für KFZ gilt als Faustregel(abgeleitet aus der gängigen Auslegunge des Gesetzes durch die Polizei): Alles was vom Fahrgastraum aus erreichbar ist ist "zugriffsbereit", wird also geführt. Du könntest den Schlagstock aber ohne Probleme in der Reserveradmulde durch die Gegend fahren, denn da kommt man vom Fahrgastraum aus schlicht nicht ran.

    Jaja, Floppyk, Ich mach ja schon ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Der Entenmann (24. April 2009 um 16:31)

  • okay.

    also das der innenraum des kfz ist keine "befriedeter bereich"? ist das ein fakt? (wo steht das?)

    man darf den teleskopschlagstock also durchaus legal transportieren? versteh ich das richtig?

    wenn ich ihn in der reserveradmulde aufbewahre und den kofferraum öffne, führe ich dann den schlagstock wieder?

    edit: bzgl hieb und stosswaffen:

    "Verboten ist nunmehr das (zugriffsbereite) Beisichtragen in der Öffentlichkeit."

    (aus dem gesetzestext)

    ich habe deutlich schwierigkeiten anzunehmen das der innenraum meines kfz = "in der öffentlichkeit" ist.

    Einmal editiert, zuletzt von BackUp (24. April 2009 um 16:48)

  • Reserveradmulde?
    Ich glaube vor Gericht (und das ist ja das Entscheidende) hält so eine Argumentation eher weniger stand.

    Die Fakten sind:

    Ein Teleskopschlagstock ist eine Hiebwaffe.
    Das Führen von Hiebwaffen ist nur noch mit "allgemein anerkanntem Grund" erlaubt.
    Verteidigung zählt nach Aussage der verantwortlichen Politiker NICHT als allgemein anerkannter Grund. (was auch immer dann eine Verteidigungswaffe sonst für einen Sinn hätte :crazy2:).
    Das Transportieren in einem VERSCHLOSSENEN Behältnis ist weiterhin erlaubt.

    Es gibt glaube ich schon Urteile, die den Kofferraum eines KFZ NICHT als verschlossenes Behältnis einstufen.

    Ein weiteres Problem ist hier auch das Verbringen IN den Kofferraum, selbst wenn dieser als verschlossenes Behältnis anerkannt wird.
    Es wird vermutlich unterstellt werden, daß man den Schlagstock ja erst mal in den Kofferraum tun muss und wenn das ausserhalb des eigenen befriedeten Grundstücks erfolgt (also in der Einfahrt etc.), führt man das Ding theoretisch wieder.

    Also nochmal, ich halte es für keine gute Idee, das Teil offen in die Radmulde zu legen. Erstens nützt es dir da herzlich wenig, falls du es tatsächlich mal brauchst und zweitens bist du mit einem abschließbaren Behältnis auf der sicheren Seite, was das Gesetzliche angeht.

    Theoretisch darfst du dir ja sogar eine Plexiglasvitrine in deine Karre bauen, wo du deine ganzen "Geräte" drin spazieren fährst. ;)
    Nur abgeschlossen muss sie halt sein.

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Zitat

    Original von Kentucky

    Es gibt glaube ich schon Urteile, die den Kofferraum eines KFZ NICHT als verschlossenes Behältnis einstufen.

    Kommt das nicht noch auf die Art des Autos drauf an? Ich meine bei Kombis (bei denen man bequem in den Kofferraum greifen kann) ist das nicht der Fall, also der Kofferraum muss IMO vom Fahrgastraum getrennt sein.
    Da gebe ich aber keine Garantie drauf...

    Gruß Jan

  • Ich wäre jetzt auch der Meinung das der Kofferraum eines KFZ nicht als verschlossens Behältnis zählt. Das Handschuhfach zählt ja auch nicht als verschlossens Behältnis.

    Das wäre in dem Fall aber auch egal, wenn man sowieso schon zum Kofferraum rennen muß kann man statt des Telekopschlagstock auch gleich das Radkreuz nehmen.


    Joachim

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

  • ich seh schon, das is ne ehr komplexe thematik.

    vermutlich ne nummer die ich direkt bei der polizei bzw. nem anwalt checken muss.

    also erstmal spielt die kofferraumgeschichte überhaupt keine rolle, weil in abhängigkeit davon wo ich mich aufhalte führe ich die waffe bzw transportiere ich sie.

    hab ich ihn im kofferraum und sitze im innenraum, transportiere ich ihn, ist er im innenraum und ich stehe ausserhalb meines fahrzeuges transportiere ich ihn (theoretisch).

    ich glaube nicht das wenn der kofferraum als "abschliessbares" transportmittel gilt, das dann der innenraum kein abschliessbares transportmittel ist.

    die frage bleibt eltztlich bestehen, ist das innere eines abschliessbaren transportmittels "befriedetes gebiet"?

    führe ich eine waffe wenn ich mich innerhalb des transportmittels aufhalte?

    und wie gesagt bezweifle ich stark das der innenraum (oder kofferraum) meines fahrzeuges ein öffentlicher ort ist.

    naja wie auch immer, das das hier nicht abschliessend geklärt werden kann war natürlich auch im prinzip klar.

    danke für euren input soweit...

    edit: wäre ja mal interessant zu ermitteln was die kfz versicherung davon hält wenn fakt wäre das kofferraum und/oder innenraum KEINE abschliessbaren "behältnisse" sind.

    2 Mal editiert, zuletzt von BackUp (24. April 2009 um 17:43)

  • Kann schon sein, hab auch auf die Schnelle jetzt leider kein Urteil finden können.
    Aber nochmal, was nützt dir denn so ein Teil hinten im Kofferraum?
    Dann doch lieber vorne in einem verschlossenem Behältnis.
    Über die Art des Behältnisses oder das Schloss, sagt das Gesetz ja nichts.
    Es kann z.B. ein kleiner eleganter Koffer sein, mit Zahlenschloss wo dann nur eine Zahl verstellt wird.
    Ergebnis:
    Relativ schnelle Zugriffsmöglichkeit im Notfall und trotzdem in einem verschlossenem Behältnis.
    So kann dir keiner was.


    Zitat

    und wie gesagt bezweifle ich stark das der innenraum (oder kofferraum) meines fahrzeuges ein öffentlicher ort ist.

    Meine Hosentasche ist ja auch kein öffentlicher Ort und trotzdem führe ich etwas, wenn ich es da drin hab. ;)


    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

    Einmal editiert, zuletzt von Kentucky (24. April 2009 um 17:42)

  • Zitat

    Originally posted by Kentucky

    Meine Hosentasche ist ja auch kein öffentlicher Ort und trotzdem führe ich etwas, wenn ich es da drin hab. ;)

    i beg to differ.

    genau das ist der punkt, im sinne des gesetzes ist deine hosentasche ein öffentlicher ort, denn sie ist nicht verschlossen!

    edit: die thematik mit dem kofferraum ist denke ich mal hinfällig, wenn ich den tele im kofferraum führen DÜRFTE könnte ich ihn auch im innenraum liegen lassen.

    wie gesagt, hierbei handelt es sich letztlich nur um den relativen örtlichen bezug, es gibt an und für sich keinen unterschied zwischen innenraum und kofferraum.

    Einmal editiert, zuletzt von BackUp (24. April 2009 um 17:47)

  • Eigentlich ist der Begriff Führen doch ganz klar vom Gesetzgeber definiert :

    Zitat

    Abschnitt 2:
    Waffenrechtliche Begriffe
    Im Sinne dieses Gesetzes
    [...]
    4. führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,


    Der Wagen ist kein befriedetes Besitztum sonst könnte die Polizei gar keine Verkehrkontrolle durchführen.
    Der Transport ist gesondert geregelt :


    Joachim

    Disclaimer :
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    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    Einmal editiert, zuletzt von pupsnase (24. April 2009 um 17:53)

  • Zitat

    Originally posted by pupsnase

    Der Wagen ist kein befriedetes Besitztum sonst könnte die Polizei gar keine Verkehrkontrolle durchführen.

    1. dieser kausale zusammenhang entzieht sich meiner nachvollziehbarkeit.

    meine wohnung ist "befriedetes besitztum" (sogar obwohl ich sie nicht besitze) und trotzdem gibt es die MÖGLICHKEIT das die polizei diese kontrollieren kann. warum sollte die polizei mein kfz nicht kontrollieren können nur weil es mein "befriedetes besitztum" ist?

    2. auch wenn mein fahrzeug kein "befriedetes besitztum" ist (der beweis hierfür steht noch aus) heist das noch lange nicht das es sich hierbei um "die öffentlichkeit" oder einen "öffentlichen platz" handelt (auf den sich so wie ich das verstehe das "führen" bezieht).

    nur auf die gefahr hin das diese diskussion als "nervend" wahrgenommen wird, es handelt sich hier durchaus um meinen ernst.

    ein "ich weis es nicht" ist für mich völlig in ordnung, wenngleich ich natürlich jede auseinandersetzung begrüsse.

    für mich ist der sachverhalt nach wie vor unklar bzw nicht hinreichend definiert.

  • In deine Wohnung darf die Polizei nur auf richterliche Anordnung oder wenn Gefahr im Vollzug Verzug ist " Kontrollieren ". Eine Fahrzeugkontrolle ist keins von beiden.

    Von steht in der Definition von Führen etwas von Öffentlichkeit ? Genau nirgendwo. Dort steht nur wo Du eine Waffe nicht führst , alle anderen Orte bedeuten Automatisch Du führst die Waffe. Dei Auto ist dort nicht aufgeführt, warum wohl ? Genau weil Du deine Waffe dort führst.


    Joachim

    Edit : Wieso ? Gibt es keine Gefahr im Vollzug ? Ich denke schon, zumindest wenn man den ganzen Knastfilmen glauben darf. Ne, hast ja recht, ich habe mich verschrieben.

    Disclaimer :
    Ich distanziere mich ausdrücklich von allen Aussagen die ich gestern oder gar vor einer Stunde gemacht habe.
    Jedwede Ähnlichkeit mit der Realität wäre rein zufällig und unbeabsichtigt.

    Fotos von mir auf Flickr: http://www.flickr.com/photos/joey_s/

    2 Mal editiert, zuletzt von pupsnase (24. April 2009 um 18:28)

  • Zitat

    Original von BackUp...
    meine wohnung ist "befriedetes besitztum" (sogar obwohl ich sie nicht besitze) und trotzdem gibt es die MÖGLICHKEIT das die polizei diese kontrollieren kann. warum sollte die polizei mein kfz nicht kontrollieren können nur weil es mein "befriedetes besitztum" ist?...

    Natürlich besitzt du die Wohnung, auch eine Mietwohnung ist befriedetes Besitztum, du bist lediglich nicht der Eigentümer (das Gesetz unterscheidet nunmal zwischen Besitz und Eigentum).
    Und eine Wohnung (egal ob Eigentum oder Miete) ist befriedetes Besitztum, darf nicht so ohne weiteres Kontrolliert werden (Stichwort Unverletzlichkeit deiner Privatsphäre). Wenn dein Auto einer Wohnung gleichgestellt WÄRE, dann wäre eine stinknormale Verkehrskontrolle ohne Gefahr im Verzug oder richterlichem Beschluß nicht möglich. Darum geht´s hier.

    Zitat

    Original von pupsnase
    In deine Wohnung darf die Polizei nur auf richterliche Anordnung oder wenn Gefahr im Vollzug ist...

    Gefahr im Vollzug ist cool, heißt das dann, die Gefahr ist schon da, sprich "aktiv"?

    Gruß, RugerBlackhawk

    2 Mal editiert, zuletzt von RugerBlackhawk (24. April 2009 um 18:23)

  • Zitat

    Wenn dein Auto einer Wohnung gleichgestellt WÄRE, dann wäre eine stinknormale Verkehrskontrolle ohne Gefahr im Verzug oder richterlichem Beschluß nicht möglich. Darum geht´s hier.

    Richtig, deswegen gelten für Wohnmobile auch andere Vorschriften. Dort dürften die lieben Beamten nämlich nicht so einfach reingucken. Für ein normales Fahrzeug, welches nur der Beförderung dient, gilt das allerdings nicht. Auch nicht, wenn z.B. ein Bulli mit einer Matratze bestückt wird. Muss schon ein ausgewiesenes Wohnmobil sein. Also: kein befriedeter Besitz im Auto.

    Wobei man aber im vorliegenden Fall alle diesbezüglichen gesetzlichen Einschränkungen ganz leicht umgehen könnte.

    Grüsse und so... ;)

  • In den Ausführungsbestimmungen zum WaffG. des Freistaates Bayern zum Beispiel ist meines Wissens nachzulesen, daß ein Auto kein befriedeter Grund und Boden ist, also eine Waffe grundsätzlich in einem Auto geführt wird, solange sie nicht in einem abgeschlossenen Behältnis im Auto transportiert wird. Das Handschuhfach oder der Kofferraum sind keine abschliessbaren Behältnisse nach der Defination, da sie Teil des Autos sind.

    Die einzige Ausnahme von dieser Regelung sind Wohnmobile und Wohnwagen, die Hauptsächlich zum darin Wohnen konstruiert sind - diese gelten als befriedeter Grund und Boden und darin bedarf es z.B. keines KWS, um seine SSW dabeizuhaben.
    Das gilt natürlich nicht für den VW-Bus oder Transporter, wo ich mir eine Matratze reinwerfe und des Esbitkocher daneben lege! So eine Nutzung eines gewöhnlichen Fahrzeuges ist Führen!

  • Hey, so ein Ding hab ich auch.
    Habs zwar jetzt eigentlich nicht als Schlagwerkzeug im Auto sondern wirklich als Radschlüssel, es ist aber in jedem Fall stabiler und schwerer als jeder Schlagstock.

    Allerdings würde ich die Nuss runtermachen wenn er als Schlagstockersatz verwendet werden soll, die kann nämlich recht weit fliegen. ;)

    Gruß K.

    Only a government that is afraid of its citizens tries to control them.

    Die Feder ist mächtiger als das Schwert. Vorausgesetzt natürlich sie ist als Verschlussfeder in einer Glock 17 verbaut! :lol:

  • Zitat

    Originally posted by pupsnase
    In deine Wohnung darf die Polizei nur auf richterliche Anordnung oder wenn Gefahr im Vollzug Verzug ist " Kontrollieren ". Eine Fahrzeugkontrolle ist keins von beiden.

    hat auch niemand behauptet. ich schrieb das es MÖGLICH ist, nicht es sei das gleiche.

    Zitat

    Originally posted by pupsnase
    Von steht in der Definition von Führen etwas von Öffentlichkeit ?

    da... http://www.berlin.de/polizei/service/waffen.html

    Zitat

    Originally posted by pupsnase
    Dort steht nur wo Du eine Waffe nicht führst , alle anderen Orte bedeuten Automatisch Du führst die Waffe. Dei Auto ist dort nicht aufgeführt, warum wohl ? Genau weil Du deine Waffe dort führst.

    das "mein" auto dort nicht aufgeführt ist hat mich auch "gewundert". allerdings könnte ich mir vorstellen das mein auto zb sowas ist: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/b/befriedetes-besitztum/ .

    Zitat

    Originally posted by RugerBlackhawk
    Natürlich besitzt du die Wohnung, auch eine Mietwohnung ist befriedetes Besitztum, du bist lediglich nicht der Eigentümer (das Gesetz unterscheidet nunmal zwischen Besitz und Eigentum).

    völlig richtig, ich hätte die anmerkung weglassen sollen, eine missinterpretation war absehbar. mein fehler.

    Zitat

    Originally posted by RugerBlackhawk
    Wenn dein Auto einer Wohnung gleichgestellt WÄRE, dann wäre eine stinknormale Verkehrskontrolle ohne Gefahr im Verzug oder richterlichem Beschluß nicht möglich. Darum geht´s hier.

    so, nach nem käffchen und ein bisschen googlen während der posterstellung hab ich das jetzt mal ermittelt. *freu*

    also das offensichtliche entspricht (wie meistens) der ralität.

    auch wenn das eigene kfz alle merkmale des "befriedeten besitztums" erfüllt ist es explizit von solchem ausgenommen. (den links hab ich schon wieder verbummelt, irgendein juraforum mit nachweislich kommentiertem gesetzestext und beispielurteil).

    desweiteren ist es egal wo im kfz man eine waffe im sinne des WG unterbringt, man führt sie automatisch (interessanter weise). die definition des legal anerkannten transportmittels (und wie es beschaffen sein muss) exkludiert ein kfz explizit.

    somit ist innerhalb des kfz ein (den gesetzlichen bestimmungen entsprechender) verschlossener transport möglich, alles andere bedeutet führen.

    es gibt somit keine möglichkeit der "aufbewahrung".

    im sinne des gesetzes bzgl waffen handelt es sich beim fahrzeuginnenraum tatsächlich um einen "öffentlichen ort". auch wenn dieser gegen den zutritt dritter gesichert ist.

    !!! dies bedeutet im übrigen auch das es nicht erlaubt ist eine SSW im auto "liegen zu haben". da es sich aus sicht des WG nicht um einen zulässigen aufbewahrungsort handelt (s.o.). !!!

    nachdem diese äusserst anstrengende geburt nun durch ist möchte ich mich bei allen teilnehmern bedanken.

    ps: ich behaupte desweiteren das "gefahr im verzug" immer mit "gefahr im vollzug" einhergeht.

  • Zitat

    Originally posted by hallotoll

    Richtig, deswegen gelten für Wohnmobile auch andere Vorschriften. Dort dürften die lieben Beamten nämlich nicht so einfach reingucken. Für ein normales Fahrzeug, welches nur der Beförderung dient, gilt das allerdings nicht. Auch nicht, wenn z.B. ein Bulli mit einer Matratze bestückt wird. Muss schon ein ausgewiesenes Wohnmobil sein. Also: kein befriedeter Besitz im Auto.

    Wobei man aber im vorliegenden Fall alle diesbezüglichen gesetzlichen Einschränkungen ganz leicht umgehen könnte.

    Grüsse und so... ;)

    cooles teil... kannte ich noch nicht...