Nochmal zur Wohnungsdurchsuchung:
Das hat wenig mit befriedetem Besitztum zu tun sondern eher damit, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlich geschützt ist (Art. 13 I GG).
Das Auto fällt da, wie schon erwähnt, nur drunter, wenn man auch wirklich darin wohnt (Wohnwagen).
"Befriedetes Besitztum" dagegen ist waffenrechtlich und strafrechtlich (§§ 123, 124 StGB, Hausfriedensbruch) relevant.
Man bedenke, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 I Nr. 21a iVm 42 I Nr. 2 darstellt. Die Angabe soll natürlich nicht dazu animieren, dagegen zu verstoßen, da das Bußgeld bis 10.000 Ocken betragen kann, aber man muss sich auch klar machen, dass wir hier von einer Ordnungswidrigkeit und nicht von Kapitaldelikten sprechen. Nichtsdestotrotz können WBK und kl. Waffenschein weg sein, sofern zB SSW im Spiel sind. Beachte aber: § 5 I 2b WaffG gilt nicht, sofern es sich um eine einmalige Ordnungswidrigkeit handelt (VG Bayreuth 1. Kammer, 16.12.2003 Az B 1 S 03.1522), ein Verstoß gegen § 36 WaffG gilt dagegen als "gravierend" (hier scheinen die Gerichte insg. aber unterschiedlich zu entscheiden).
Interessant auch: Führen kann nicht, wer schläft (Fehlen der tatsächlichen Kontrolle). (VG Braunschweig 5. Kammer, 23.10.2008 Az 5 A 46/08, lesenswert!)