[Frage] Telekopschlagstock im KFZ

Es gibt 23 Antworten in diesem Thema, welches 4.700 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (25. April 2009 um 14:14) ist von pilsom.

  • Nochmal zur Wohnungsdurchsuchung:
    Das hat wenig mit befriedetem Besitztum zu tun sondern eher damit, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlich geschützt ist (Art. 13 I GG).
    Das Auto fällt da, wie schon erwähnt, nur drunter, wenn man auch wirklich darin wohnt (Wohnwagen).

    "Befriedetes Besitztum" dagegen ist waffenrechtlich und strafrechtlich (§§ 123, 124 StGB, Hausfriedensbruch) relevant.


    Man bedenke, dass ein Verstoß gegen das Verbot des Führens von Hieb- und Stoßwaffen lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 I Nr. 21a iVm 42 I Nr. 2 darstellt. Die Angabe soll natürlich nicht dazu animieren, dagegen zu verstoßen, da das Bußgeld bis 10.000 Ocken betragen kann, aber man muss sich auch klar machen, dass wir hier von einer Ordnungswidrigkeit und nicht von Kapitaldelikten sprechen. Nichtsdestotrotz können WBK und kl. Waffenschein weg sein, sofern zB SSW im Spiel sind. Beachte aber: § 5 I 2b WaffG gilt nicht, sofern es sich um eine einmalige Ordnungswidrigkeit handelt (VG Bayreuth 1. Kammer, 16.12.2003 Az B 1 S 03.1522), ein Verstoß gegen § 36 WaffG gilt dagegen als "gravierend" (hier scheinen die Gerichte insg. aber unterschiedlich zu entscheiden).

    Interessant auch: Führen kann nicht, wer schläft (Fehlen der tatsächlichen Kontrolle). (VG Braunschweig 5. Kammer, 23.10.2008 Az 5 A 46/08, lesenswert!)

  • Zitat

    Originally posted by White
    Interessant auch: Führen kann nicht, wer schläft (Fehlen der tatsächlichen Kontrolle). (VG Braunschweig 5. Kammer, 23.10.2008 Az 5 A 46/08, lesenswert!)

    interessante angelegenheit. leider erwähnt die beschreibung nicht ob es hierbei keine rolle spielt ob die waffe geladen ist oder nicht.

    aber ich vermute 1. sie war geladen, und 2. es spielt keine rolle (?).

    Einmal editiert, zuletzt von BackUp (25. April 2009 um 13:55)

  • Es handelte sich um eine umgebaute, aber als solche eingetragene Gaswaffe (RG 6), welche mit scharfer Munition geladen war.

    Aus dem Urteil:
    "Der Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung wiege besonders schwer, weil er den Gasrevolver geladen habe."

    Wäre er ungeladen gewesen, hätte das Urteil auch anders ausfallen können. Dummerweise hat er dann noch gesagt, dass er die Waffe "nur" zu Notwehrzwecken dort liegen hatte. Dies kam erschwerend hin zu.

    Aus dem Urteil:
    "Insbesondere zeigt ein Waffenbesitzer, der für eine von ihm erwartete Notwehrsituation zur Verteidigung eine Waffe bereithält, statt sich der Situation zu entziehen oder sie durch andere mildere und verhältnismäßiger Mittel zu beseitigen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit der Waffe und verwendet sie missbräuchlich."


    Übrigens (aus dem Urteil):
    "Anlass der Durchsuchung war der Verdacht, dass der Kläger am 08.05.2007 bei einer Veranstaltung [einer] Bürgerinitiative [...], die sich gegen den Bau einer Überlandhochspannungsleitung richtet, gegenüber Zeugen geäußert habe, eine Handgranate gegen einen Hochspannungsleitungsmasten einzusetzen."

  • ...witzig finde ich auch das selbst auf einer offiziellen Gerichts-Webseite WBK und Waffenschein durcheinander gebracht werden.... :crazy3:

    Edit: ach so....jetzt sehe ichs.....der Schreiberling hat das bloß wegen den Intellektuell herausgeforderten Pressefuzzis "vereinfacht". die kommen ja sonst schnell mal durcheinander... :n17:

    http://www.verwaltungsgericht-braunschweig.niedersachsen.de/master/C516537…0_I3747998.html

    .......jenne

    Einmal editiert, zuletzt von pilsom (25. April 2009 um 14:19)