Ist ein Reiß-Verschluss ein Verschluss?
Wenn man einen Reißverschluss zu macht, ist er dann offen, oder verschlossen?
... meine Kurzwaffentaschen haben einen Reissverschluss mit Ösen für ein kleines Vorhängeschloss. Gruß HD
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Ist ein Reiß-Verschluss ein Verschluss?
Wenn man einen Reißverschluss zu macht, ist er dann offen, oder verschlossen?
... meine Kurzwaffentaschen haben einen Reissverschluss mit Ösen für ein kleines Vorhängeschloss. Gruß HD
Ist ein Reiß-Verschluss ein Verschluss?
Wenn man einen Reißverschluss zu macht, ist er dann offen, oder verschlossen?
Hallo,
wenn du eine Waffe in einem Futteral transportierst, das mit einem Reißverschluss verschlossen ist, dann reicht das nur, wenn zusätzlich ein Schloss ein schnelles Öffnen des Verschlusses verhindert.
Gruß
Viper
... mein reden. Aber es geht wohl um Lagerung und nicht um Transport. Gruß HD
Hallo,
meines Erachtens kann eine Waffe in einem Futteral mit Schloss gelagert werden im Haus.
Mir ist keine Vorschrift bekannt, dass bei Luftdruckwaffen mit „F“ ein Schrank verlangt wird, der ein gewisses Mindestgewicht haben muss, damit er nicht mehr weggetragen werden kann. Sonst wären wir ja bei einem Waffentresor mit irgendeiner Bauartvorschrift.
Trotzdem wäre ich bei Kindern im Haus vorsichtig, wie ich aufbewahre. Die Mindestvorschrift der Aufbewahrung kann nicht genügen, wenn Kinder sich unerlaubt Zugriff verschaffen können. Ich würde das Futteral noch zusätzlich in einem abgeschlossenen Zimmer einsperren.
Gruß
Viper
Was sagt der DSB dazu?
"Grundsätzlich gilt für die Aufbewahrung im privaten Bereich und in nicht bewohnten Schützenhäusern für Luftdruckwaffen und Diabolos folgendes:Luftdruckwaffen/CO2-Waffen (bis 7,5 Joule) müssen nicht in klassifizierten Schränken aufbewahrtwerden. Sie müssen so gesichert werden, dass ein Abhandenkommen ebenso verhindert wird wieder unbefugte Zugriff durch Dritte; hierfür genügt ein abgeschlossener Schrank oder Raum.Diabolos für Luftdruckwaffen sind keine Munition im Sinne des Waffengesetzes; für sie geltenkeine besonderen Vorschriften für die Aufbewahrung, insbesondere können sie auch gemeinsammit der Luftdruckwaffe verwahrt werden"
https://dsb.de/fileadmin/dsb/…ahrung_2017.pdf
Also.. Abhandenkommen kann mir auch auch nen Futteral...egal was da dran hängt. Die Diskussion ist übrings schon tausendfach ohne Ergebnis hier geführt worden.
Ich hatte zu dem Flyer extra den Leiter Recht vom DSB angeschrieben..weil die ja den Flyer in den Umlauf gebracht haben
.Antwort
"Sehr geehrter Herr xxxxxxxxx,
grundsätzlich stellt ein verschlossener Raum, dessen Schlüssel nicht steckt, auch ein verschlossenes Behältnis dar.
§ 36 Abs. 1 AWaffV regelt nur, dass Vorkehrungen zu treffen sind, die ein Abhandenkommen verhindert. Dazu reicht ein abgeschlossener Raum aus, wenn der Schlüssel nicht steckt. Ebenso ist das abgeschlossene Auto ein solches verschlossenes Behältnis. Als Beispiel hierzu kann angeführt werden, dass die Verwaltungsvorschriften einen verschlossene Schießwagen bzw. Schießbude auch als verschlossenes Behältnis ansehen.
Beides wird von manchen Behörden anders gesehen, die – zusätzlich – ein Behältnis im Innenraum fordern. Das geht m.E. zu weit und ist von den eigentlich schon recht engen Regelungen nicht gedeckt.
Ich hoffe, das hilft ihnen weiter.
Mit freundlichen Grüßen
________________________________________
Robert Garmeister
Leiter Recht und Verbandsentwicklung
Deutscher Schützenbund e.V.
German Shooting Sport & Archery Federation
Lahnstr. 120 – 65195 Wiesbaden
Tel.: +49 611 4680795
Fax: +49 611 4680760
Da gibt es aber auch andere Meinungen, ein Raum kann eigentlich kein Behältnis sein, Ausnahme vielleicht noch eine Waffenkammer.
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das – im Gegensatz zum umschlossenen Raum – nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.
Quelle: MüKo-StGB/Schmitz, 2. Auflage München 2011, § 243 StGB, Rn 32.
Im Gesetz steht: "mindestens ein verschlossenes Behältnis".
Ein abgeschlossener Raum erfüllt das.
Im Gesetz steht: "mindestens ein verschlossenes Behältnis".
Ein abgeschlossener Raum erfüllt das.
Das würde dann aber auch im Gegenzug bedeuten dass du dir die Wände deines Wohnzimmers mit Waffen zukleistern dürftest, und du beim Verlassen von selbigen nur die Tür abschließen bräuchtest, bzw. wenn du alleine wohnst das Zuziehen der Wohnungstür reicht, da möchte ich zumindest bei einer Kontrolle nicht in eine Diskussion verwickelt werden.
Ich sag ja...es bringt nichts darüber schon wieder zu diskutieren. Gesunder Menschenverstand hilft da weiter. Transport ist klar geregelt...
Und es hilft eh nichts, wenn der nächste Behördenhonk das in der Hand hat....und seine Interpretation darstellt.
Für mich ist entscheidend, den Zugriff zu verhindern. Ende. Wer damit nicht klar kommt, kauft sich nen Waffenschrank und bunkert die Dinger da ein. Auch gut.
Und wer 24h am Tag seine Waffen putzt und wartet...wird sich nicht im Schrank einschliessen...auch gut.
Es wird dir niemand glauben daß du dein Wohnzimmer
bei jedem Verlassen abschließt. Bewohnte Räume sind
ganz offensichtlich so ungeeignet wie eine Papiertüte.
Und es hilft eh nichts, wenn der nächste Behördenhonk das in der Hand hat....
Da gibt es 2 Ebenen.
1. Die OWi an sich. Wird vor dem Strafrichter verhandelt.
Dabei kommt nix raus, wenn man sich nicht gerade sehr
dumm anstellt wird das bereits im Vorfeld eingestellt.
2. Die Zuverlässigkeit eines LWBs. Über die wird vor dem
Verwaltungsgericht gestritten - und das geht fast immer
schief; egal mit was man kommt.
Der Titel verwirrt ordentlich. Nachvollziehbar wäre für mich:
Bei einer Hausdurchsuchung mit Beschluss gibt es nur die Wahl ob Du selber öffnest oder die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft das gewaltsam machen. Warum sollte ich den Schrank nicht öffnen, wenn da nur Sachen drin sind, die ich mit Berechtigung besitze.
Liebe Grüße Udo
Es wird dir niemand glauben daß du dein Wohnzimmer
bei jedem Verlassen abschließt. Bewohnte Räume sind
ganz offensichtlich so ungeeignet wie eine Papiertüte.
So denke ich auch.
Bei einem normalen Wohnraum, der offensichtlich dauernd genutzt wird, wie z.B. ein Wohnzimmer, kannst du kaum glaubhaft machen, dass du den Zugriff durch Unbefugtr sicherstellen kannst.
Dass du z.B. den Neffen aus dem Wohnzimmer schickst und abschliesst um aufs Klo zu gehen, wird dir niemand glauben.
Wenn du einen Raum erkennbar als separaten Waffenraum einrichtest, etwa nur mit Halterungen, Regalen und einem kleinen Arbeitstisch, solltest du keine Probleme haben, die konforme Aufbewahrung zu argumentieren.
Selbst bei einem Abstellraum/Besenkammer sollte das gehen. Du darfst natürlich nur den Schlüssel nicht stecken lassen.
Also manchmal frag ich mich wie kunstvoll man ein klares Gesetz eigentlich verbiegen kann.
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist vom Wortlaut auszugehen, so wie ihn ein normal verständiger Unbeteiligter verstehen würde. Ist es ein besonders altes Gesetz, ist vom Weltbild und Lebensbild eines Unabhängigen zur Zeit des Gesetzeserlasses auszugehen.
Fragt in diesem Zusammenhang nach Beispielen was ein verschlossenes oder abgeschlossenes Behältnis ist, und die Standardantwort wird sein: ein Koffer mit Schloss, ein Futterall mit Schloss (ein Kabelbinder "verschließt" nichts im allgemeinsprachlichen Sinne, er ist ja kein Schloss), ein Tresor (fest montiert oder auch portable).
Ein abgeschlossenes Zimmer ist kein Behältnis im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern halt ein abgeschlossenes Zimmer.
In den USA gibt es auch das Phänomen, dass die sog. "purposivists" kunstvoll irgendeinen Zweck in ein Gesetz hineininterpretieren und dann zu den seltsamsten Auslegungen kommen, die alle wiederum NEUE Probleme aufwerfen, weil sie faktisch einen neuen Gesetzestatbestand schaffen.
Richter sollen aber keine neuen Tatbestände schaffen, sondern einfach nur die bestehenden auslegen und anwenden. Egal ob ihnen das Ergebnis selbst gefällt oder nicht.
Das ist aber vor allem politisch linken und selbsternannten "Liberalen" gerne mal egal, die legen so lange aus, bis das Ergebnis passt.
Darum war es ja auch so wichtig, dass unter Trump genau solche Richter NICHT neu nominiert wurden. Aber ich schweife jetzt ab.
Macht es euch doch nicht unnötig schwer mit den Gesetzen, wollt ich eigentlich nur sagen.
Bei der Auslegung eines Gesetzes ist vom Wortlaut auszugehen
Genau. Da nicht ausdrücklich ein abgeschlossenes
Behältnis verlangt wird ist der Rest deines Beitrags
an deiner richtigen Ursprungsaussage vorbei.
Genau. Da nicht ausdrücklich ein abgeschlossenesBehältnis verlangt wird ist der Rest deines Beitrags
an deiner richtigen Ursprungsaussage vorbei.
"Verschlossen" und "abgeschlossen" meint das selbe.
Schloss dran, verriegelt, zu, kann man nur mit Schlüssel öffnen.
Der korrekte Gesetzeswortlaut ist wohl "verschlossen", da hast du Recht.
Und beim Begriff "Behältnis" sagt der Duden: Behälter oder Gefäß, wobei Behälter "etwas, was zum Aufbewahren und Transportieren beliebiger Gegenstände oder Flüssigkeiten (auch Gase) dient" ist.
Also kein abgeschlossener Raum per se, den kann man nämlich nicht zum Transportieren von irgendwas verwenden.
Und ewig grüßt das Murmeltier...sorry. Diese Diskussionen werden am folgenden Punkt enden...im Nirwana
Scheint schwierig zu sein...
Da steht nicht "muss in Behältnis" sondern
"muss mindestens in Behältnis".
Und da ein einfaches Futteral mit Schlösschen
vom Poesie-Album reicht ist ein verschlossener
Raum deutlich besser. Also Anforderung erfüllt.
Die Diskussion was ein Behältnis ist macht nur
zur Untergrenze hin Sinn (z.B. eine zugeklebte
Plastiktüte).
(z.B. eine zugeklebte
Plastiktüte).
So wurde mir bei Frankonia die Waffe zum Transport ausgeliefert