Ich finde es dünn.
Warten wir die ersten Urteile ab.
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Ich finde es dünn.
Warten wir die ersten Urteile ab.
Darauf wirst du länger warten. Das ist eine OWi,
selbst wenn damit ein Amtsgericht belästigt wird
ist es wohl nicht mal beschwerdefähig.
Amtsgerichtliche Urteile werden nur extrem selten
veröffentlicht.
Leute, Leute, Leute!
- Entweder ihr packt die Waffen in Behältnisse (NICHTbegehbare!), Schränke, Truhen, Kisten oder Kästen mit Schloss, Tüten mit Klebeband drumherum, mit Kabelbindern gesichert Taschen oder irgendwas ähnliches,
- oder ihr macht eine offizielle Anfrage an das BKA (bzw. die zuständige Bundesbehörde),
- oder ihr führt einen Präzedenzfall herbei, den ihr bis zur höchten Instanz durchpaukt, damit wir alle endlich Rechtssicherheit haben.
Vorher ist JEGLICHE Diskussion zum Thema absolut überflüsig!
Stefan
Also meine Behörde hatte kein Problem mit meinem Raum für die Lg´s.
Wurde nur bemängelt das mein Kurzwaffen Safe keine Bodenverankerung hat !
Dachte halt bei ca. 400kg braucht er das nicht
Dann hatte ich die nette Dame und den Herren gefragt wie der Safe den hier entwendet werden soll, er passt weder durch die Tür oder das Fenster !
Und dann war die Kuh auch vom Eis
Und was auch nett war, die Behörde(Kreis Bergstrasse) hatte sich angemeldet und einen Termin (08/2018) abgestimmt.
“Mindestens“ bedeutet doch ganz klar, dass der gleiche oder ein höherer Aufwand betrieben werden muss, um in den Besitz der Waffe zu gelangen. Wenn ich unerlaubt eine Waffe z.B. aus einem verschlossenen Koffer holen will, muss ich das Schloss “knacken“. Dafür taugt handelsübliches Werkzeug wie ein kleiner Bolzenschneider oder ein stabiler Schraubendrehrer, genau wie zum öffnen einer verschliessbaren oder verschraubten Wandhalterung.
Ein Stofffutteral lässt sich noch einfacher mit einem Messer öffnen.
Eine verschlossene Zimmertür erfordert mehr Werkzeug und/oder Kraftaufwand und, ist daher sicherer. Damit ist dem “mindestens“ Genüge getan.
Der Raum sollte natürlich klar als Lagerraum und nicht als ständiger Wohnraum zu erkennen sein.
Dann würde ich mir im Kontrollfall viel weniger Sorgen machen, als bei einem windigen 0,50€ Schloss, das bei Blickkontakt zerbröselt, auch wenn solche Schlösser gerne mal hier genannt werden.
Was mich interessieren würde, wie viel Prozent aller Deutschen Luftgewehrbesitzer kennen dieses Gesetz überhaupt?
Meine Vermutung, weniger als 10%
Was ist denn, wenn ein (verschliessbares) Behältnis so gross ist, das ich es begehen kann. Wird es dann automatisch zu einem Raum?
Oder umgekehrt...
Was ist denn, wenn ein (verschliessbares) Behältnis so gross ist, das ich es begehen kann. Wird es dann automatisch zu einem Raum?
Unknackbare Schlösser gibt es nicht !
Ist ja so als wenn du glaubst die Windows Firewall könnte schützen
Was heißt Kontrollfall ? Die Behörde schickt mir einen SB um die Seriennummern der Waffe mit den
Papieren abzugleichen !
Die Damen und Herren führe ich in den Kelleraum in dem meine Waffenschränke stehen !
Zur Wandhalterung: ein Abreissen der Waffe von der Wand, hätte die Zerstörung der
Selbigen zur Folge !
Zur Wandhalterung: ein Abreissen der Waffe von der Wand, hätte die Zerstörung der
Selbigen zur Folge !
Das zerstören einer HW 100 ist eine schwere Straftat, da gäbe es bei mir Minimum 10 Jahre drauf!
Das zerstören einer HW 100 ist eine schwere Straftat, da gäbe es bei mir Minimum 10 Jahre drauf!
Gottverdammich, jetzt hast du mich soweit das ich überlege, diese wunderschöne Teil einzuschließen.
Das wäre andererseits auch doof denn ich brauche am PC sitzend nur den Kopf nach links drehen um
mich immer wieder zu erfreuen.
Um Fragen vorzubeugen: Ja ich schiesse auch mit meinen Waffen
Ich kann nicht anders: Wir sind doch in Deutschland. Da pappt man einfach ein Schild an die Türe "Betreten verboten" und schon ist das Zimmer nicht mehr dazu bestimmt von Menschen betreten zu werden.
Wenn mein
Sachbearbeiter den Stahlschrank inspiziert, schaut er sich auch ganz gerne
den Kleiderschrank an. Nicht, weil er das muß. Das ist reine Neugier.
Wenn mein Sachbearbeiter aus reiner Neugierde anfangen würde, meinen Kleiderschrank zu inspizieren würde ich ihn höflich fragen, ob er noch alle Tassen im Schrank hat.
Laut Auskunft der Waffenbehörde Hamburg wäre ein Raum (ohne Fenster, verschlossen) ohne entsprechende Zulassung NICHT erlaubt.
Hast du das schriftlich? Falls ja würde ich mal nachfragen, welche Zulassung denn für so hochgefährliche freie Waffen ausreichend ist.
Ich weiß nicht was daran so schwer zu akzeptieren ist, das der Gesetzgeber ein verschlossenes Behältnis nach §243 I S. 2 Nr. 2 STGB vorschreibt!
Ganz einfach, das steht da nicht so! da steht noch MINDESTENS dabei und wenn du dir die Anfrage aus dem Landtag mal genau durchliest weisst du auch, wie das gemeint war.
Es gibt in unserem Bereich doch schon genug Beschränkungen, da müssen wir doch nicht immer wieder versuchen, noch weitere herbeizudiskutieren.
Packt die Dinger in irgendein abschließbares Futteral, Koffer oder Besenkammer oder schließt sie an der Wand fest (evt. nicht unbedingt von der Straße her sichtbar).
P.S.: Die Diskussion kommt zu früh, Popcorn ist erst in zwei Wochen bei Aldi im Angebot
Hier geht es um Aufbewahrung freier Waffen, nix WBK!
"Behördlich abgenommen" oder "zertifiziert" muß da gar nix sein!
Weder mein verschließbarer Koffer, meine verschlossene Waffenvirtine, mein verschlossener Raum in dem ich meine FREIEN Pusten aufbewahre, noch der umfunktionierte und abschließbare Ikea-Schrank.
Ein Raum ist KEIN verschlossenes Behältnis
na und ?
§13 AWaffV Aufbewahrung von Waffen und Munition
"... Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie ..."
Alles anzeigenIch habe selten so viel Unsinn in einem Thread gelesen.
Einfach nochmal den Verordnungstext lesen:
Es ist also nicht ausdrücklich ein Behältnis erforderlich.
Da ein Tasche mit Spielzeugschlößchen ausreicht ist
alles was diesen Sicherungsstandard erreicht zulässig.
Ganz sicher ist das für einen verschlossenen Raum der
Fall.
Wenn mein Sachbearbeiter aus reiner Neugierde anfangen würde, meinen Kleiderschrank zu inspizieren würde ich ihn höflich fragen, ob er noch alle Tassen im Schrank hat.
Er mag eben Luftgewehre.
Hier geht es um Aufbewahrung freier Waffen, nix WBK!
§13 AWaffV Aufbewahrung von Waffen und Munition
"... Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie ..."
Das zweite Zitat bezieht sich auf:
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das
Schön aus dem Zusammenhang gerissen!
Somit trifft das nicht zu!!!
Für freie Waffen gilt:
d) Erlaubnisfreie Waffen / erlaubnisfreie Munition
Zur sicheren Aufbewahrung von freien Waffen ist ein abschließbares Behältnis ohne Klassifizierung erforderlich.
Hört doch einfach mal auf Euch die Welt so zu malen wie sie Euch gefällt!
Ich weis nicht woher du diesen Text hast, ist auch egal.
Es zählt das was im Gesetz steht, nicht das was sich
jemand ausgedacht hat.
In der. Verwaltungsvorschrift steht eindeutig Mindeststandard und nicht, dass ausschließlich ein verschlossenes Behältnis zulässig ist.
.. wenn du meinst..
Mein zuständig Sachbearbeiter hat es mir zumindest bestätigt
Das zweite Zitat bezieht sich auf:
(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, dasSchön aus dem Zusammenhang gerissen!
Somit trifft das nicht zu!!!
Manche sind unbelehrbar, bin raus!