Hallo,
laut der Anlage 1 zum WaffG - Begriffsbestimmungen; bestehen Schusswaffen aus folgenden wesentlichen (welche den Schusswaffen gleichstehen) Teilen:
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist
(Habe versucht die infrage kommenden Abschnitte zu kopieren, man möge mich bitte korrigieren wenn ich mich irre aber mehr habe ich im WaffG nicht gefunden)
Trifft auf ein LG mit demontierten Lauf einer der aufgezählten Punkte zu?