Straftaten müssen alleine schon deswegen verfolgt und sanktioniert werden, ansonsten wären Gesetze sinnlos. Das darf und ist auch von eingenommen Strafgeldern unabhängig und wird von der Steuer bezahlt. Denn die Verfolgung von Straftaten liegt im Interesse des Bürgers. Sonst hätten wir gewaltigen Wildwuchs und würden die Kriminalität fördern.
Geringe Verfehlungen, die nicht den gesamten Staatsapparat fordern, sind halt die Ordnungswidrigkeiten. Auch da ist eine Sanktionierung erforderlich, sonst würde es ja keiner beachten. Man darf aber über die Grenze von Ordnungswidrigkeiten zur Straftat gerne streiten. Das ist ja gerade das politische Thema bei Schwarzfahrten im öffentlichen Nahverkehr.
Hausdurchsuchung wegen Exportfeder ?!?
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black_friday -
1. März 2018 um 20:57 -
Geschlossen
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Das mag zwar leider zutreffen ist aber genau das Problem: Der Staat darf nicht der gleichen Logik wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen folgen - genau DAFUER zahlen wir ja alle Steuern, das Sicherheit und Ordnung absolut gewaehrleistet ist und nicht jeweils nach Kassenlage.
Soweit die Theorie.
Die Praxis ist wie so oft eine völlig andere.Denn die Verfolgung von Straftaten liegt im Interesse des Bürgers. Sonst hätten wir gewaltigen Wildwuchs und würden die Kriminalität fördern.
Wir haben einen gewaltigen Wildwuchs und
fördern die Kriminalität! -
Wir haben einen gewaltigen Wildwuchs und
fördern die Kriminalität!Ok, das ist eine Frage der Betrachtung. Hätten wie gar keine Kriminalität, würden wir keine Gesetze und die Polizei benötigen. Dann gäbe es im Prinzip auch keine Kriminalität, weil die Definition fehlt.
Aber Kriminalität ist nun mal da und hat auch im Alltag Bestand. Aber ohne Rechtsverfolgung dieser, wären die Ausmaße sicherlich in ganz anderen Dimensionen vorhanden. Deswegen wird auch keiner die Grundsätzlichkeit unseres Rechtssystems ernsthaft anzweifeln wollen.
Aber natürlich kann man über die Sinnhaftigkeit bestimmter Gesetze und Passagen streiten dürfen, wie auch deren Auslegung.Aber zurück zur Ausgangsfrage. Wie schon mehrfach betonte. Die Besteller einer Ex-Feder tun das nicht nur nach meiner Überzeugung nur um das Teil in der Vitrine zu stellen oder es am Moped zu schrauben, sondern weil sie es in ihrem Luftgewehr einbauen wollen. Die Frage wäre, tun sie das im vollem Wissen ihres illegalen Tuns oder wissen sie das nicht. Ob und wie das zu bewerten ist, muss die Staatsanwaltschaft oder gar ein Gericht klären.
Diese ganze Maßnahme ist sicherlich überzogen, auch weil die Delikitfähigkeit eines starken LG sicher nicht zunimmt. Aber es bleibt nach jetzt gültigem Gesetz eine Straftat.
Daher beißt die Maus keinen Faden ab und die mit einem frisiertem LG erwischt wurden, haben halt Pech gehabt und werden wohl Strafe zahlen müssen. Leider verlieren sie auch für lange Zeit ihre Zuverlässigkeit. -
So..... Mein Verfahren wurde nach § 153 Abs. 1 eingestellt.
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Das ist blöd.
Eine Einstellung nach § 153 "wegen Geringfügigkeit"
lässt den Verdacht weiterbestehen. Damit kann die
Waffenbehörde die Zuverlässigkeit anzweifeln.
Kostenerstattung gibt es auch keine -
Das ist der Freispruch 2. Klasse.
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Nein, das ist "Der wars, aber es lohnt nicht Ihm nachzulaufen"
Ein Freispruch wäre Einstellung nach § 170. -
Stellt sich die Frage, kann man Widerspruch gegen die Einstellung einlegen?
So, dass ordnungsgemäß ein Freispruch erfolgen muss? -
Ein echtes Rechtsmittel ist gegen diese Einstellung nicht
vorgesehen. Man kann aber das Recht zu einer Beschwerde
aus dem Recht zur Beschwerde gegen eine Einstellung nach
§ 170 ableiten. Die Aussichten sind aber eher dünn.
Auch ist eine Gegenvorstellung möglich; mit ebenfalls sehr
geringen Aussichten.PS: Das Verfahren wird im ZStV eingetragen!
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Ein echtes Rechtsmittel ist gegen diese Einstellung nicht
vorgesehen. Man kann aber das Recht zu einer Beschwerde
aus dem Recht zur Beschwerde gegen eine Einstellung nach
§ 170 ableiten. Die Aussichten sind aber eher dünn.
Auch ist eine Gegenvorstellung möglich; mit ebenfalls sehr
geringen Aussichten.Na das klingt ja rechtstaatlich...
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Kosten sin mir bis jetzt noch keine entstanden, Muss aber noch die Antwort des Anwalts abwarten. Wegen Waffenrechtlicher Erlaubnisse handelt es sich bei mir nur um den KWS, auch da ist bisher noch nichts gekommen.... mal abwarten.
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Beim KWS ist das eher harmlos.
Der Anwalt wird wohl ein Honorar verlangen. -
Das Verfahren wird im ZStV eingetragen!
Würde das auch eingetragen werden, wenn eine Einstellung nach 170 erfolgt ist?
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Ja. Aber dann steht da Einstellung mangels Tatverdacht.
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Ist ja eigentlich widersinnig, denn keine Schuld, keine Verfahrenseröffnung, erledigt.
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Die Staatsanwälte möchten halt Kandidaten deren Verfahren
"häufig" eingestellt werden erkennen - da kann man dann tiefer
bohren ...
Wenn sich bei der nächsten Verkehrskontrolle die Polizisten sehr
merkwürdig verhalten haben die halt den Vermerk "Verstoß gegen
das Waffengesetz" auch gesehen. -
Oh oh....
Das möchte ich aber nicht erleben, auf dem Bauch liegend, neben dem Auto, im Dreck, mit Handschellen auf den Rücken gefesselt, im Sonntagsanzug, auf dem Weg zum Vorstellungsgespräch.Shit happens
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Die Staatsanwälte möchten halt Kandidaten deren Verfahren
"häufig" eingestellt werden erkennen - da kann man dann tiefer
bohren ...
Wenn sich bei der nächsten Verkehrskontrolle die Polizisten sehr
merkwürdig verhalten haben die halt den Vermerk "Verstoß gegen
das Waffengesetz" auch gesehen.Das befürchte ich auch! Das mir bei der Kontrolle das Auto zerlegt wird!
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Eine Einstellung nach § 153 "wegen Geringfügigkeit"
lässt den Verdacht weiterbestehen.und ist im Kleinem Führungszeugnis ersichtlich, also eine Vorvorurteilung in Zukunft.
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Dachte immer es gibt schuldig oder nicht schuldig.
Aber anscheinend kann man mit der Augenbinde noch ein wenig rumlaufen, bis man erschossen wird.Ohne Worte
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