"Die Verdachtsstufen
Begründung des Verdachtsgrades
- Personal- oder Sachbeweis
- Abweichendes Verhalten des Betroffenen BGH, NStZ 1990, 446
- Ein Anfangsverdacht muss vorliegen, wenn zu prüfen ist, ob überhaupt eine Straftat gegeben sein könnte, § 152 StPO
Beim schwachen Verdacht ist die betroffene Person Verdächtiger, z.B. §§ 102 und 163 b I StPO.
Unter dem Gesichtspunkt der Vernehmung ist er noch Zeuge (vgl. BGHSt 34, 140 und 37, 48)
Beim starken Verdacht ist die betroffene Person Beschuldigter
- Strafanzeige ist gegen die Person erstattet worden
- Person wird in räumlicher und zeitlicher Nähe zur Tat angetroffen
- Entspricht der Täterbeschreibung
- Verhält sich abweichend oder auffällig, (vgl. BGHSt 34, 140 und 37, 48)
Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht
Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht muss einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben. Es müssen "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde.
Er liegt in der Regel vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde. (siehe auch "Verdacht einer Straftat")
Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten (Legalitätsprinzip)
Der hinreichende Verdacht gründet sich auf eine vorläufige Tatbewertung mit der Wahrscheinlichkeit der späteren Überzeugung.
Der hinreichende Vedacht (§ 203 StPO) liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Er bildet ein Voraussetzung für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht.
Der dringende Verdacht gründet sich auf bestimmte Tatsachen.
Er liegt vor, wenn
- nach dem Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Verdächtige schuldiger Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.
- eine hohe Wahrscheinlichkeit schuldhafter Beteiligung besteht
Der dringende Verdacht stellt eine Voraussetzung für Erlass eines Haftbefehls/Untersuchungshaft dar.
Der überzeugender Verdacht besteht, wenn in der Hauptverhandlung der Richter / das Gericht anhand von Beweisen zu der Überzeugung von der Täterschaft kommt. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel mehr an der Täterschaft des Angeklagten.
Der vage Verdacht ist durch noch vorwiegend subjektive Zweifel an der Normalität eines Sachverhalts gekennzeichnet. Es gilt, die Hypothese objektiv wahrscheinlich zu machen.
Die Vermutung ist eine kombinatorische Erkenntnis aus allgemeiner Lebens- und Berufserfahrung, dass eine Straftat oder/und die Täterschaft einer bestimmten Person vorliegen könnten, ohne dass die Tatsachen bereits darauf hinweisen. Auch hier gilt es, die Hypothese objektiv wahrscheinlich zu machen (Suche nach Indizien)"
Liest sich so als wenn die Polizei und der Richter ziemlich freie Hand haben.