Hallo zusammen!
Das Thema wurde schon unzählige Mal aufgegriffen und durchgekaut,
doch ich möchte hier mal berichten, wie ich selbst das in der Praxis umgesetzt habe (2016).
Wichtiger Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung!
Da jeder Garten, das Nachbarschaftsverhältnis, die Umgebung, usw. Unterschiede aufweist,
kann man meine „private Schießbahn“ bestimmt nicht 1:1 übernehmen,
aber vielleicht gibt sie doch für den Einen oder Anderen eine Anregung oder Anstoß für die eigene Umsetzung.
Ich habe dabei versucht den Gesetzestext gemäß dem Waffengesetz so gut wie möglich zu erfüllen,
was mir meiner bescheidenen Meinung nach, auch vollumfänglich gelungen ist.
Ich habe im Vorfeld im Internet recherchiert, mich mit der Polizei und dem zuständigen Sachbearbeiter
auf dem Landratsamt unterhalten und das Ergebnis seht ihr im Folgenden.
Nach dem Gesetz sind folgende 4 Punkte zu berücksichtigen und zu erfüllen:
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung.Da selbstbewohntes Eigentum ist diese Forderung erfüllt.
Als Mieter würde ich mir halt die schriftliche Zustimmung des Vermieters einholen.Somit ist der erste Punkt erfüllt!
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J)
erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist.Ich verwende zum Schießen im Garten nur Luftdruckwaffen mit einer Schussleistung bis 7,5Joule.
Mit einer Ausnahme, haben alle meine Waffen eine F-Kennzeichnung und wurden von mir auch
nochmals nachgemessen. Die einzige Ausnahme zurzeit ist eine ältere Diana 60,
welche keine F-Kennzeichnung hat, da vor 1970 in den Verkehr gebracht.
Jedoch erfüllt auch diese Diana die 7,5 Joule Grenze, um damit im Garten schießen zu dürfen.Somit ist der zweite Punkt erfüllt!
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig im befriedeten Besitztum.
Dies war ursprünglich der schwierigste Punkt, welcher umzusetzen galt.
Nach dem ersten Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom Landratsamt,
hätte ich um mein Grundstück einen Zaun errichten müssen, somit wäre das Projekt
für mich gestorben, da viel zu aufwendig und wir auch keinen Zaun um unser Grundstück wollen.Nach einigen Recherchen im Internet bin ich jedoch darauf gestoßen,
dass im Strafrecht als Befriedung ein Flatterband vollkommen ausreichend ist.
Die Rechtsauslegung einer Befriedung zum Schießen mit einer freien Waffe dürfte nicht strenger sein,
als die Auslegung im Strafrecht.
Somit ist auch im Waffenrecht ein Flatterband als Befriedung als ausreichend anzusehen.Zusätzlich zu meiner Interpretation habe ich dann noch ein Urteil des
OLG Düsseldorf 2 Ss 91/03 - 44/03 II vom 14. Juli 2003 gefunden.
Zitat daraus:
„Hinsichtlich des Begriffs des befriedeten Besitztums lehnt sich das Waffengesetz an § 123 StGB
an (Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. IV, Waffengesetz § 4 Rn. 19).“Somit ist aus meiner Sicht unstrittig, dass ein Flatterband (mit entsprechender Markierung)
zur Befriedung nach der Forderung im Waffenrecht vollkommen ausreichend ist.
Nach einem weiteren Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter vom Landratsamt,
mit meinem Hinweis auf das Strafrecht, wurde mir eine halbe Stunde später dies auch so bestätigt.
Ebenso bestätigte dies (Flatterband ausreichend) die Polizei in einem Gespräch.Zur Ergänzung ein Zitat aus Wikipedia zu Einfriedung im Strafrecht:
„Unter „befriedetem Besitztum“ wird ein mit Schutzmaßnahmen, die ein äußerlich wirkendes,
physisches Hindernis darstellen, gegen willkürliches Eindringen gesichertes Grundstück verstanden.
Eine bauliche Einfriedung muss strafrechtlich keineswegs unüberwindlich sein,
sondern nur die (optische) Eingrenzung des Grundstücks erkennbar machen.
Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden,
sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist
(somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).“Zur Realisierung habe ich mir dann Pfosten aus einem Haselnussbaum gefertigt und damit
das Grundstück abgesteckt. Die Pfosten unten angespitzt um sie besser in den Boden
rammen zu können und oben die Stirnseite eingesägt um das Flatterband durchführen zu können.
Dann noch ein Flatterband mit der Aufschrift „Betreten verboten“ besorgt.Die Pfosten sind nun fest im Boden verankert und zum Schießen muss ich jetzt nur noch
jedes Mal das Flatterband spannen und nach dem Schießen wieder aufrollen, Zeitfaktor keine 10 Minuten.Kosten für 500m Flatterband incl. Versand und damit auch meine Gesamtkosten für die Befriedung: ca. 21,- EuroSomit ist der dritte Punkt erfüllt!
- Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist ohne Schießerlaubnis nur zulässig,
sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.Vorweg, der Gesetzestext „…nicht verlassen können“ ist für mich so eindeutig,
dass hierzu keine Interpretation notwendig oder zulässig ist. Wenn ich von meiner Schussposition aus,
in oder über ein angrenzendes Grundstück frei sehen kann, kann ich folglich auch in oder über
ein anderes Grundstück schießen. Somit wäre die Forderung nach dem Waffengesetz nicht erfüllt.
Ursprünglich wollte ich vom Haus weg in Richtung freies Feld schießen und den Kugelfang in der Laube aufstellen.So wird das aber nichts, zu viele Möglichkeiten auf das Nachbargrundstück zu schießen.
Die erforderlichen Maßnahmen wären zu aufwendig geworden und hätten den Garten verschandelt,
da hätte meine bessere Hälfte nicht mitgespielt.Als Alternative könnte ich die Schussrichtung umdrehen und aus der Gartenlaube Richtung Wohnhaus schießen.
Jedoch müsste ich die offene Seite der Laube auch noch irgendwie zu machen.
Durch einen glücklichen Zufall habe ich auf Ibay-Kleinanzeigen einen Anbieter gefunden,
der eine Doppeltüre und zwei Fensterelemente, alle Teile neu, zu verschenken hatte und das ganz in meiner Nähe.
Zwei Arbeitstage später war die Seite der Gartenlaube dann schon geschlossen, hat perfekt gepasst.In der geplanten Schussrichtung sah das Ganze dann so aus.
Mit Ausnahme der Schussrichtung können nun alle Seiten der Laube geschlossen werden.Ich habe mir dann noch 5 einfache Spanplatten für unter 20,- Euro aus dem Baumarkt geholt,
je Platte links und rechts oben eine 15mm Bohrung gesetzt und am Querbalken der Laube
die erforderlichen Schrauben eingedreht, um die Spanplatten aufzuhängen.
Aufgehängt werden die Platten überlappend, damit auch kein Diabolo dazwischen durch schlupfen kann.Fortsetzung folgt ...