Führverbot und öffentliche Veranstaltung genau definiert?

Es gibt 67 Antworten in diesem Thema, welches 10.681 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (4. Januar 2011 um 17:05) ist von Erklärbär.

  • Selbst wenn man mit dem Auto unterwegs ist und eine Ssw bei sich führt( mit KWS) kann man in die Situation kommen das man sich schon wieder in einer "grauzone" befindet wohin man damit fahren darf und wohin nicht! :cursing: :thumbdown:

    Hallo Saalach,

    das solltest Du uns im Detail erklären, bitte.

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Und was möchtest du jetzt?
    Den Zinkklumpen mit auf eine Veranstaltung schleppen und anschließend mit den Cops diskutieren?
    Später teilst du uns dann den Verfahrensausgang hier im Forum mit.

    Das der Weihnachtsmarkt als eine Veranstaltung zählt und dort eine SSW nicht erlaubt ist wurde spätestens in Beitrag 8 dieses Threads geklärt.

    Im Grunde nützt einem der KWS nur noch etwas wenn man mit dem Auto unterwegs ist, abends ne Runde um den Block latscht oder den Müll rausbringt.

    Was willst du uns damit sagen? Der Typ war besoffen und hatte wie ein Irrer rumgeballert. Meinste es wäre besser gewesen, wäre er nicht auf dem Weihnachtsmarkt gewesen? Dann dein Artikel: Alles schön un gut, aber wie TheDuke schon richtig gesagt hat: Die Presse macht oft falsch Aussagen, aber damit gleich los zu rennen und zu sagen, was darin steht ist richtig, ist (nichts gegen dich) einfach nur dumm.
    Außerdem: Wer wurde schonmal nach Waffen in der Öffentlichkeit durchsucht? Wenn wer meint eine SSW auf Weihnachtsmarkt führen zu müssen, der hat meinen Segen, solange der nicht die Leute damit auf den Keks geht und besoffen rumballert.

    [Softair] HK P8 :F:, HK USP .45 :F:,
    [SSW] Colt 1911 (Silverballers), Colt Detective Special, HK P30, Reck "Победа" Makarov, RG96, Walther P22, Walther P99, Walther PK380, Walther PPK,
    [Sonstiges] Walther
    BlackTac, Walther MTL 300,

  • Hallo Saalach,

    das solltest Du uns im Detail erklären, bitte.

    ne du sorry...
    Die Geschichte hab ich hier schon oft genug breit getreten..... :wacko:
    Aber die Wahrheit ist, verlass dich nicht drauf wenn du im Auto bist das du auf der sicheren Seite bist.
    Auch mit Kws.

  • ne du sorry...
    Die Geschichte hab ich hier schon oft genug breit getreten..... :wacko:
    Aber die Wahrheit ist, verlass dich nicht drauf wenn du im Auto bist das du auf der sicheren Seite bist.
    Auch mit Kws.

    Hallo Saalach,

    wärest Du dennoch so nett, mir einen Link zu geben ?

    Gruß vom Tegernsee

    Rolf

  • Der Typ war besoffen und hatte wie ein Irrer rumgeballert.
    Die Presse macht oft falsch Aussagen, aber damit gleich los zu rennen und zu sagen, was darin steht ist richtig, ist (nichts gegen dich) einfach nur dumm.
    Wenn wer meint eine SSW auf Weihnachtsmarkt führen zu müssen, der hat meinen Segen, solange der nicht die Leute damit auf den Keks geht und besoffen rumballert.

    Das der Typ auch nur einen Schuß abgegeben hat steht in dem Artikel nicht.
    Fakt ist er war betrunken und hat auf einer öffentlichen Veranstaltung ohne KWS eine SSW mitgeführt.
    Selbst mit KWS ist es nicht erlaubt.
    Wer meint dies tun zu müssen und dabei erwischt wird gibt den Medien nur wieder neuen Zündstoff.
    Welche Konsequenzen daraus entstehen können müsste mittlerweile jeder kapiert haben.
    Der Sinn warum man auf den Weihnachtsmarkt unbedingt eine SSW mitschleppen muß erschließt sich mir sowieso nicht.

  • Die Aktuelle Definition, was ist eine öffentliche Veranstaltung ist, findet man als Download der 826. Sitzung des Bundesrates vom 13.10.2006 Zustimmungen und Änderungen.

    Hier der Text zu §42 Abs.1 WaffG. :

    Zu Abschnitt 1 Nr. 42 Abs. 1 Satz 4 und 5 - neu -

    In Abschnitt 1 Nr. 42.1 sind dem Absatz 1 folgende Sätze anzufügen:

    "Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit zum Beispiel auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino-, oder Tanzveranstaltungen jeder Art ( einschließlich des regelmäßigen Discothekenbetriebes ). Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot nach §42 Abs. 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenen Charakter durchgeführt werden ( öffentliche Feste/Feiern jeder Art u. ä. )."

    Anhand dieses Zitates des WaffG. dürfte nun jedem klar sein, was eine öffentliche Veranstaltung ist oder nicht. Für mich ist es klar. Wenn zum Beispiel eine Kneipe normalen Betrieb hat, ist es keine öffentliche Veranstaltung, macht aber die Kneipe eine Silvesterfete, dann ist es eine öffentliche Veranstaltung.


    Grüße 

    max

  • Wurde dem Antrag auf Änderung im Bundesrat zugestimmt?
    Viele Diskotheken gelten rechtlich als schlichte Gaststätte im regelmäßigen Betrieb, da sehe ich schon Konflikte. Wie sieht das aus, wenn der Betreiber sein Hoheitsrecht nutzt und nicht jeden reinlässt; dann ist die Veranstaltung, egal wie herausgehoben deren Charakter ist, nicht mehr öffentlich. Ich hätte nicht gedacht, daß der Bund den KWS auch auf private Grundstücke anwenden würde; habe mich anscheinend getäuscht.

    "Je mehr Regeln und Gesetze, desto mehr Diebe und Räuber." Lao Tse (6. Jh. v. Chr.)

  • @ Merkur,
    das ist mal wieder die beste Werbung für unser Hobby,
    wie Dumm sind manche eigentlich?
    Und dann auch noch mit ner Softair.
    Des teil sollte man ihm solange drüber hauen bis es in alle Einzelteile zebricht.. :eeeevil:

  • Ja, klug ist sowas nicht. Aber wenn ich dann im selben Absatz die Wörter "Drogen" und "Alkohol" lese, dann ist mir einiges klar.

    [Softair] HK P8 :F:, HK USP .45 :F:,
    [SSW] Colt 1911 (Silverballers), Colt Detective Special, HK P30, Reck "Победа" Makarov, RG96, Walther P22, Walther P99, Walther PK380, Walther PPK,
    [Sonstiges] Walther
    BlackTac, Walther MTL 300,

  • Wurde dem Antrag auf Änderung im Bundesrat zugestimmt?


    Ich glaube nicht. Das Zitat findet sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), die nie verabschiedet wurde.
    Momentan versucht man sich wieder daran: WaffVwV soll noch dieses Jahr kommen

    Die z.T. recht hemdsärmeligen Formulierungen darin öffnen neuen Konflikten Tür und Tor.

    Es gibt maßgebliche Rechtsmeinungen, die den normalen Diskothekenbetrieb nicht als öffentliche Veranstaltung im Sinne der Gesetze sehen.

    Zitat

    Ich hätte nicht gedacht, daß der Bund den KWS auch auf private Grundstücke anwenden würde


    Versammlungen (im Versammlungsgesetz gibts noch ein separates Waffenverbot) und öffentliche Veranstaltungen müssen ja nicht im öffentlichen Raum stattfinden.
    Wenn eine Partei zur Lobhudelei ihres Kandidaten die gesamte Öffentlichkeit im Rahmen einer Parteiversammlung in eine Konzerthalle einlädt, ist es evtl. sowohl Versammlung als auch öffentliche Veranstaltung.

    Andreas

  • Des teil sollte man ihm solange drüber hauen bis es in alle Einzelteile zebricht..


    Genau das habe ich auch gesagt, und dann noch bemängelt, daß die meistens aus Plastik sind. Mit einer Waffe aus Stahl dem solange auf die Rübe trommeln, bis die Softair krumm ist. Aber ich glaube das bringt nichts, wer so breit ist lernt nicht mehr dazu. Nichteinmal durch Schläge !!!

    DKMS.de - ich bin dabei, du auch ?

  • Hallo GEB,

    der Weihnachtsmarkt ist eine öffentliche Veranstaltung.
    [Rus] Guard verwechselt die öffentliche Versammlung mit der öffentlichen Veranstaltung.

    Ansonsten ist beachtlich, was max_aux geschrieben hat.

    Dem ist natürlich anzufügen, dass eine Verwaltungsvorschrift nur intern gilt, nach Außen aber dennoch eine (mittelbare) Wirkung haben kann.
    Den regulären Diskothekenbetrieb sowie Kinos unter den Begriff der öffentlichen Veranstaltung zu bringen, halte ich allerdings mit dem Gebot der Normenklarheit für nur schwer vereinbar.
    Darüber lässt sich natürlich vortrefflich kabbeln.

    Zitat

    Anhand dieses Zitates des WaffG. dürfte nun jedem klar sein, was eine öffentliche Veranstaltung ist oder nicht. Für mich ist es klar. Wenn zum Beispiel eine Kneipe normalen Betrieb hat, ist es keine öffentliche Veranstaltung, macht aber die Kneipe eine Silvesterfete, dann ist es eine öffentliche Veranstaltung.


    Warum ist die Gaststätte/Kneipe keine öffentliche Veranstaltung, der regelmäßige Diskothekenbetrieb dagegen schon?

    Die allgemein gebräuchliche Definition dazu ist:
    "Eine Öffentliche Veranstaltung ist jede Veranstaltung bei der es sich um ein planmäßig zeitlich eingegrenztes, aus dem Alltag heraus gehobenes Ereignis handelt, zu welchem Jedermann Zutritt hat, somit der Besucherkreis nicht eingeschränkt ist."

    Einen Unterschied zwischen Kneipe, Disko und (Tanz-)Bar, Lounge, Tanzlokal, Bordell, Gaststätte, Hotelbar etc. etc. finde ich schwer zu erkennen, sofern keine außergewöhnlichen "Specials" dort angeboten werden.

  • Hallo White,

    danke, nur die Lorbeeren möchte ich nicht ernten, den gesamten Absatzen hatte ich mir neugierdehalber mal wo raus kopiert ... :)

    Das aus dem Alltag herausgehobenen Ereignis ist hier maßgebend, was nun im einzelnen dazu gehört ist ad-hoc schwer zu entscheiden. Da muss man sich entweder vorher kundig machen, wenns denn nötig ist (ggf. ist von seiten des Marktamtes oder ähnlicher Behörden als solches deklariert) oder fern halten...

    Gruß max_aux

  • Um mal kurz auf Saalach zurück zu kommen wegen der Sache mit dem Auto... Ich darf ja auch komplett Nackt im Auto unterwegs sein, solange ich nicht aussteige. Den richtigen Begriff hab ich vergessen aber kann man vergleichen mit eigenem Wohnraum oder so ähnlich. Ich weiß, gehört nicht so richtig zum eigendlichen Thema.

  • wenn Du aussteigst ist das wohl Erregung öffentlichen Ärgernisses außer im FKK-Feriendorf :)

    Aber Du willst vmtl. auf befriedetes Besitztum hinaus, oder?

    Schönen Abend

  • Ich hab heute nochmal Bücher zum Thema der öffentlichen Veranstaltung gewälzt. Das Thema hat ja doch für viele praktische Relevanz.

    Nach lesenswerter Rechtsprechung von 1991 ist eine öffentliche Veranstaltung eine planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobenes Ereignis, welches nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.

    Der normale Diskothekbetrieb gehört ausdrücklich nicht dazu. Diese Rechtsprechung ist zusammen mit dem Großteil der Literatur im moment (nach aktuellen Kommentaren und Lehrbüchern) herrschende Meinung. Es gibt aber auch Meinungen, die den gewöhnlichen Diskothekenbetrieb als öffentliche Veranstaltung qualifizieren.
    Ein m.E. gutes Argument dagegen, welches in einem Lehrbuch angeführt wurde, war folgendes: Aufgrund der Möglichkeit des Diskothekenbetreibers, das Hausrecht ausüben zu können, besteht für ein Waffenverbot kein Bedürfnis.
    Das gleiche könnte man allerdings auch gegen einen außergewöhnlichen Diskothekenbetrieb anführen.

    Wie man sieht, ist das Thema durchaus umstritten. Im Zweifel daher lieber sein lassen, wenn man keine neue Rechtsprechung auf eigene Kosten provozieren möchte ;).

  • Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.


    da sieht man wieder mal, dass der gesetzgeber dem volke auf der einen seite etwas erlaubt (besitz und führen von SSWs) nur um das volk dann von grund auf vorverdächtigen zu können! es wird einfach vorausgesetzt, dass von einem waffenträger automatisch gefahr ausgeht! also ehrlich, mir dreht sich da der magen um! zum einen muss man nen einwandfreien leumund haben und polizeilich das OK bekommen um den KWS zu erhalten (zumindest ist das hier so) aber auf der anderen seite bescheinigt mir der gesetztgeber wenn ich eine waffe führe bin ich sofort verdächtig dass von mir gefahr ausgeht -> das kanns ja wohl net sein!

    was die öffentlichen veranstaltungen betrifft, so habe ich mal folgende frage (weils mir selbst passiert ist): ich hatte den auftrag etwas wichitges für meinen dienstherren von A nach B zu befördern. jetzt fuhr ich also nach A und dort war im ganzen ort kirchweih. ich parkte, stieg aus dem wagen und stehe mitten drin in der kirchweih. einstecken hatte ich eine scharfe waffe (verdeckt). was soll man denn in so ner situation tun? die waffe im auto lassen fällt aus. schon alleine deswegen weil ich sie dann ja in der öffentlichkeit erstmal ziehen hätte müssen. aber auch die waffe ohne entspr. autotresor im fahrzeug lassen ist ein absolutes no go. was also tun?

    dabei fällt mir ein, das ich hier immer wieder lese, dass eine verdeckt geführte SSW "hervorblitzt" oder eben gesehen wird und frage mich warum. ich führe nicht ständig aber seit 12 jahren regelmässig verdeckt eine schusswaffe und diese hat wenn ich sie getragen habe noch keiner gesehen. da taucht die frage auf, was macht man falsch beim verdeckten tragen, dass die waffe "hervor blitzen" kann?