PTB-Zulassung für Zusatzläufe zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse?

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 5.096 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2004 um 14:23) ist von HWJunkie.

  • Zitat

    § 8 BeschG

    Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    (1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager,
    die zum
    1. Abschießen von Kartuschenmunition,
    2. Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
    3. Verschießen von pyrotechnischer Munition bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind.


    § 8 Abs. 1, Nr. 3 bedeutet für mich , dass die Abschussbecher für pyrotechnische Geschosse von den jeweiligen Schreckschusswaffen zugelassen sein müssen.

    Meiner Meinung nach verbietet § 22 Abs. 5 den "legalen" Einsatz von Abschussbechern (ohne Prüfzeichen) zum Jahreswechsel 2004, da sie erstmals der Prüfpflicht unterliegen.
    § 22 Abs. 4 betrifft nach meiner Leseart , Neuzulassungen und Verlängerungen nach dem 30.06.2004!?

    Oder liege ich da insgesamt falsch mit meiner Auslegung?

    Hat irgendwer schon eine Waffe mit geprüften Abschussbecher, vielleicht die ME P08, da sie erst vor wenigen Wochen zugelassen ist? Oder besser noch die Röhm RG 46, die ja praktisch nur zum verschiessen pyrotechnischer Geschosse gedacht ist.
    Haben diese ein Prüfzeichen auf dem Zusatzlauf?

    Gruß
    Incubulus

    Arcana publicata vilescunt; et gratiam prophana amittunt.
    Ergo: ne Margaritas obijce porcis, seu Asino substerne rosas.

  • schwotte

    Zitat

    Beim Abschußbecher der Melcher Po8 ist die Bezeichnung P08 und die PTB-Nummer der Waffe angegeben.

    Womit die eigendliche Frage von incubulus nicht beantwortet ist...
    Das schießen mit Pyromunition war auch vor dem 01.04.03 nur in Not- und Gefahrensituationen erlaubt und zu Sylvester stillschweigend hingenommen(man überlege mal die Polizei würde jeden Hinweiß auf Mißbrauch in der Sylvesternacht nachgehen müssen :crazy2: )
    Das jetzt auf Abschußbecher ein :ptb: draufsein muß kann ja nur neue Modelle betreffen,was soll den sonnst mit dem "Altbesitz" passieren?
    Alle zum abstempeln einschicken? :nuts:

    Gruß von der Waterkant...alles Witz das neue WaffG :new16:

    Einmal editiert, zuletzt von NightForceOne (1. Dezember 2003 um 21:18)

  • Zitat

    Original von NightForceOne

    Das jetzt auf freien Waffen ein :ptb: draufsein muß kann ja nur neue Modelle betreffen,was soll den sonnst mit dem "Altbesitz" passieren?
    Alle zum abstempeln einschicken? :nuts:

    Gruß von der Waterkant...alles Witz das neue WaffG :new16:

    Hmm...

    da könnte man glatt paranoid werden...
    Auf diese Art und Weise könnte ein übelwollender Staat doch tatsächlich die ganzen alten Schreckschusswaffen für Silvester "illegal" machen... und dank des kleinen Waffenscheins wissen sie auch genau wo die Besitzer wohnen...

    Ich glaube zwar nicht das das passieren wird...
    aber was da so an Silvester passieren wird interessiert mich schon...

    schöne Grüße
    CP

    Tiocfaidh ár Lá

  • @NFO:
    Auf Schreckschusswaffen muss seit Anfang der 70er ein :ptb: drauf sein, nicht erst seit neuestem. Lediglich die Signalbecher brauchten bisher keinerlei Stempel.

    Also:
    Die Waffen sind legal, da kann einem keiner was.
    Aber die Becher können eingezogen werden und genaugenommen könnte auch ein Verfahren wg. Verstosses gegen das WaffG eingeleitet werden.

    Kein weiterer Kommentar!

    Stefan

  • Ich sehe die Zulassung für Zusatzläufe (Abschussbecher) zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse anders.

    Die Abschussbecher gehörten zur Waffe und brauchten und erhielten bisher keinen besonderen Stempel. Dies konnte beim Besitz von mehreren Signalwaffen allerdings bei gleichem Gewindedurchmesser durchaus zu Verwechslungen führen, wenn man die Becher vertauscht hat. Durch die verschiedenen Ausführungen (Öffnungen), die auf die jeweiligen Waffen abgestimmt waren, konnte dies zu völlig falschen Druckverhältnissen mit Folgen führen.

    Somit ist es schon von Vorteil, wenn die Waffenbezeichnung z. Bsp. P08 und die zugehörige PTB-Nummer vermerkt ist.

    Diese Kennzeichnung bedeutet aber nicht, dass die Abschussbecher bisher keine erteilte Zulassung hatten. Ich denke und dies ist die Kernfrage an sich - dass sie im Rahmen der PTB-Überprüfung der einzelnen Waffen jeweils in die Prüfung mit einbezogen wurden.

    Somit gilt nach den Übergangsvorschriften folgendes:

    Übergangsvorschriften:

    1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der § 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.


    Die Kernfrage ist eben, ob im Sinne des Gesetzes für diese Abschussbecher erstmals eine Prüfpflicht besteht.
    Wenn dies so wäre, dürften die alten Abschussbecher nur noch bis zum 31.12.03 verwendet werden.
    Der Besitz wäre weiterhin legal, lediglich der Umgang damit (Verschießen von Pyromunition) wäre nach diesem Zeitpunkt unzulässig.
    Anmerkung: Verschuß von Pyromunition ist nur in Not- und Gefahrensituationen erlaubt und an Sylvester eigentlich grundsätzlich verboten.

    Hinzu kommt, dass durch die neuen PTB-Bestimmungen (dicke bis nach ganz vorne zum Mündungsrand hin ragende Laufsperren der Verschuss von Pyromunition in Verbindung mit einem Abschussbecher sehr problematisch ist, da durch das Gewinde der verbleibende Öffnungsbereich zum Druckabbau sehr gering ist. Meines Wissens hatte Kimar (Melcher) mit Modell 75 Auto durch falsche Abschussbecher (mit zu langen Gewinden) große Schwierigkeiten. Ein Vertauschen der Abschussbecher kann somit bei Waffen mit PTB-Nummern 8 XX verheerende Folgen haben.

    Gruß

    Erich

  • Hab mir auch erst vor 3 Wochen einen neuen Revolver gekauft, also der Becher hat kein :ptb:, aber der Name der dazughörigen Waffe steht, wie oben erwähnt drauf, was ich auch sehr praktisch finde, denn bei mehreren Waffen kann man die event. schon mal verwechseln.

    schwotte, (Anmerkung: Verschuß von Pyromunition ist nur in Not- und Gefahrensituationen erlaubt und an Sylvester eigentlich grundsätzlich verboten.) Stimmt so nicht ganz, es sei denn Dein 'eigentlich' sagt das aus, denn wenn man das bezahlen will, kann man sich für Sylvester eine Genehmigung der Stadt kaufen, mit der man dann legal schießen darf. Das die je nach Stadt so zwischen 100 und 200 € kostet schränkt diese Möglichkeit natürlich ein wenig ein.

  • zu sylvester wird wohle eher gelten, das Waffen mit einer Mündungsernergie von
    unter 7,5 Joule auf dem befriedeten Grundstück verschossen werden dürfen,
    wenn das Geschoss das Besitztum nicht verlässt.
    Ich gehe davon aus, das Pyromuni beim Abschuss unter 7,5 Joule liegt
    (hat das schon mal jemand gemessen?)

    SELECT days FROM life WHERE urlaub=true;

  • Falsch, das schießen auf dem Grundstück ist nur erlaubt, wenn das Geschoss das Grundstück nicht verlassen KANN. Und das kannst du einfach nicht gewährleisten!

    Gruß
    matt-x

  • Klar ist, dass das Verschießen von pyrotechnischer Munition an Sylvester nur geduldet war bzw. ist. (Brauchtum :lol:)

    Zitat

    Original von schwotte
    Die Kernfrage ist eben, ob im Sinne des Gesetzes für diese Abschussbecher erstmals eine Prüfpflicht besteht.


    Im Vergleich zum § 22 WaffG (alt) Abs. 1, Nr. 3 ist die Formulierung eigentlich eindeutig, Zusatzgeräte (Abschussbecher) wurden früher nicht erwähnt und hatten ja bisher kein Prüfzeichen. Nun ist es ja auch ein Versagungsgrund, wenn das Zusatzgerät nicht den technischen Anforderungen an die Bauart entspricht. (§ 8 BeschG Abs. 2, Nr. 5)

    Zitat

    Original von schwotte
    Somit gilt nach den Übergangsvorschriften folgendes:
    Übergangsvorschriften:
    1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne der § 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.


    Meiner Ansicht nach waren Zusatzläufe bisher nicht im Umfang der Bauartzulassung, aber das ist ja der springende Punkt.

    Zitat

    Original von HWJunkie
    Also:
    Die Waffen sind legal, da kann einem keiner was.
    Aber die Becher können eingezogen werden und genaugenommen könnte auch ein Verfahren wg. Verstosses gegen das WaffG BeschG eingeleitet werden.


    So sehe ich das auch, vielleicht haben die hier teilweise anwesenden Herstellervertreter genauere Informationen, da sie ja auch betroffen sind?

    Zitat

    Original von schwotte
    Hinzu kommt, dass durch die neuen PTB-Bestimmungen (dicke bis nach ganz vorne zum Mündungsrand hin ragende Laufsperren der Verschuss von Pyromunition in Verbindung mit einem Abschussbecher sehr problematisch ist, da durch das Gewinde der verbleibende Öffnungsbereich zum Druckabbau sehr gering ist.


    Ich denke, dass das keine (neue) PTB-Richtlinie ist, aber die Hersteller die Laufsperre so lang machen um ohne teuere Umkonstuktionen während der Zulassung nicht mit vorgeladenen Geschossen über 7,5 Joule zu kommen.

    Da bisher die BAM die pyrotechnischer Munition wohl nur für den Gebrauch mit 6 mm Flobert, .315 Knall und 8 mm geprüft hat, ist die Frage ob nun auch 9 mm R Knall und 9 mm P.A. Knall freigegeben werden (mit geprüftem Zusatzlauf)?

    Gruß
    Incubulus

    Arcana publicata vilescunt; et gratiam prophana amittunt.
    Ergo: ne Margaritas obijce porcis, seu Asino substerne rosas.

  • Seit die Silvester Böller von Jahr zu Jahr leiser und teurer wurden.
    Hab ich mich auf ne PAK umgestellt.
    Seitdem ist silvester viel billiger geworden. :new16:
    Werde demnächst mal die Blitzpatronen ausprobieren (31.12.)
    Hm.. ich finde das mit den Abschussbechern etwas lächerlich..
    ehe platzt die Zink Billig legierung als das ich damit irgendwas verschießen könnte glaub ich jedenfalls. :crazy3:

  • Moin HWJankie

    Meinte natürlich Abschußbecher :crazy3:
    Habe es geändert...
    Thanks für den Hinweis :nuts:
    ...und das nach 5 maligen durchlesen :schluchz:

    Gruß von der Waterkant... :direx: ...noch 30 Tage!

    Einmal editiert, zuletzt von NightForceOne (1. Dezember 2003 um 21:27)

  • Zitat

    Original von matt-x
    Falsch, das schießen auf dem Grundstück ist nur erlaubt, wenn das Geschoss das Grundstück nicht verlassen KANN. Und das kannst du einfach nicht gewährleisten!

    Gruß
    matt-x


    Falsch! Dann dürfe ich ja auch nicht mit nem Luftgewehr im Garten schießen. Das Geschoss KÖNNTE ja über die Grenzen fliegen.

    Natürlich muss der Garten ne gewisse Größe haben, damit das Pyrogeschoss nicht das Grundstück verlassen. Das haben die wenigsten- insofern geb ich dir Recht!

    Gruß
    Kanllebum

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Zitat

    Original von Knallebum
    Falsch! Dann dürfe ich ja auch nicht mit nem Luftgewehr im Garten schießen. Das Geschoss KÖNNTE ja über die Grenzen fliegen.

    Darfste auch nicht, wenn das Geschoß das Grundstück verlassen kann.

    Da Du das sicher nicht glauben wirst, klick hier im Portal links oben bei Überblick - Extras auf Waffengesetz.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Ähhh... Warum hat die Polizei als sie vor 4 Jahren mal da war (mein dümmlicher Nachbar war's Schuld) denn nix gesagt, als die meinen Garten gesehen haben (u.a. mit Maschendrathzaun)? ...da hatte ich nämlich auch im Garten was mit dem Luftgewehr geschossen...

    Hatten die selber keinen Peil oder was?

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • vielleicht wars noch die alte Garde. :crazy2:
    Zu meiner Jugendzeit hat es nicht mal niemanden gestört, wenn wir 14jährigen mit Luftgewehr in den Wald zogen.

    Allgemein scheint es so, daß die normale Polizei weniger vom WaffG versteht wie ein durchschnittlicher CO2Air-Leser.
    Aber ich kann nur das WaffG zitieren, daß eben so "unpraktisch" formuliert ist.

    Eddi

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Zitat

    Original von edbru
    vielleicht wars noch die alte Garde. :crazy2:
    Zu meiner Jugendzeit hat es nicht mal niemanden gestört, wenn wir 14jährigen mit Luftgewehr in den Wald zogen.
    Eddi

    stimmt Eddi, Zeiten waren das ... , wo der ABV-ler froh war zu wissen wo sich die Clique traf, ab und an ein Bier oder eine Bratwurst abfaßte und mit der Ermahnung " das ihr mir aber nich so dolle an den Mopeds rumfrisiert!" auf seiner Schwalbe wieder abdüste, wie gut das er keine Ahnung hatte was alles an "Friseurtalent" in uns steckte :nuts: :lol:.

    point

  • ...ich gestehe das ich jetzt keine Lust hab lange dem §§§ zu suchen. (:)

    Ich hab in Erinnerung.

    "...die Geschosse DÜRFEN das befriedete Besitztum nicht verlassen".

    Hab ich das falsches in Erinnerung? Wenn ja, wäre das -ääähhh - Dumm! :F:

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.

  • Zitat

    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

    Ich brauch es nicht, so sprach der Rabe.
    Es ist nur schön wenn ich es habe.
    H. Peters (Peters Stahl)

  • Überzeugt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! :huldige:

    Eine Frage noch:

    Wurde dies bei der letzten Waffenrechtsnovelle auch überarbeitet, oder war es schon immer (zumindest seit zig Jahren) so???

    Browning GPDA 8 x2. Colt 1911 2. Geco 225, 1910. Glock 17 SV. Walther P 22 x2 + P22R, P22Q, P 88 x2, PK 380, PPK, PP x2, P99+SV. HW 88 Super Airw. x2. Erma EGP 55. Röhm Little Joe, RG 3, 8, 9, 56, 69, 89 + RG 96. Mauser HSC 84, HSC 90 , K 50 + Magnum. Perfecta FBI 8000, IWG Government Sportclub IPSC. Reck Miami 92, Commander, G5 "light", Baby. ME Mini Para, Falcon. SM 110 x 2, SM 110a. Valtro 85, 98. Zoraki 906, 914, 917, 918. Umarex Python, Sherlock Holmes .22. Berloque + diverse weitere.