PTB-Zulassung für Zusatzläufe zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse?

Es gibt 44 Antworten in diesem Thema, welches 5.120 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (19. Januar 2004 um 14:23) ist von HWJunkie.

  • Zitat

    Original von 50BMG
    Welche muss da eigentlich drauf? der Umarex "A"?

    Natürlich ein Becher mit der :ptb: 774, da die noch aktuell ist wäre ich da optimistisch. Jetzt einen alten Abschussbecher zu kaufen lohnt doch nicht mehr.
    Bei den älteren Waffen muss man abwarten ob die Hersteller ihre Abschussbecher noch zulassen (bei genug Nachfrage), bei nicht mehr existenten Firmen sieht es düster aus…
    Bei den aktuell erhältlichen Modellen denke ich, dass neue Becher bis Sylvester 2004 erhältlich sein werden. Interessanter wird sein, ob oder wie sie sich von den Alten unterscheiden. Die meisten sind bestimmt gleich, haben aber den :ptb:-Stempel.

    Letztendlich kostet es nur mehr, für Hersteller und Käufer.

    Arcana publicata vilescunt; et gratiam prophana amittunt.
    Ergo: ne Margaritas obijce porcis, seu Asino substerne rosas.

  • Ob das nicht bei meinen Erma Waffen auffällt... *lol*

    Arcana publicata vilescunt; et gratiam prophana amittunt.
    Ergo: ne Margaritas obijce porcis, seu Asino substerne rosas.

  • ich habe mittlerweile auch eine Antwort von der PTB erhalten:

    Betreff: Re: PTB-Zulassung für Zusatzläufe


    Sehr geehrter Herr ............ ,

    hiermit beantworte ich nachfolgend ihre Fragen.

    > Hallo Herr ............,
    >
    > meine Fragen aufgrund des neuen Waffenrechtes resen einfach nicht ab.
    >
    > ich hoffe, daß ich ihre Zeit nicht zu sehr in Anspruch nehme, aber das neue
    > Waffenrecht wirft eben jede Menge Fragen auf.
    > Sie können sich mit der Beantwortung ruhig Zeit lassen.
    >
    >
    > Es ist die Frage über die weitere Zulässigkeit der den Signalwaffen bisher
    > beigefügten Zusatzläufe Abschußbecher) entbrannt.
    >
    > Die Frage resultiert aus § 8 BeschG Absatz 1 Nummer 3:
    >
    >..... sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer
    > Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht
    > werden oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und
    > Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle zugelassen sind.
    >
    > § 22 Übergangsvorschriften:
    >
    > 1) eine Vorinkrafttreten...erteilte Zulassung ... gilt im bisherigen Umfang
    > als Zulassung...
    >
    >
    > Ich sehe die Zulassung für Zusatzläufe (Abschussbecher) zum Verschießen
    > pyrotechnischer Geschosse so:
    >
    > Die Abschussbecher gehören zur Waffe und brauchten und erhielten bisher
    > keinen besonderen Stempel. Dies konnte beim Besitz von mehreren Signalwaffen
    > allerdings bei gleichem Gewindedurchmesser durchaus zu Verwechslungen
    > führen, wenn man die Becher vertauscht hat. Durch die verschiedenen
    > Ausführungen (Öffnungen), die auf die jeweiligen Waffen abgestimmt waren,
    > konnte dies zu völlig falschen Druckverhältnissen mit Folgen führen.
    >
    > Somit ist es schon von Vorteil, wenn die Waffenbezeichnung z. Bsp. P08 und
    > die zugehörige PTB-Nummer vermerkt ist.
    >
    > Diese Kennzeichnung bedeutet aber nicht, dass die Abschussbecher bisher
    > keine erteilte Zulassung hatten. Ich denke - und dies ist die Kernfrage an
    > sich - dass sie im Rahmen der PTB-Überprüfung der einzelnen Waffen jeweils
    > in die Prüfung mit einbezogen und somit zugelassen wurden.
    >

    Die Zusatzgeräte bzw. Zusatzläufe waren bis zum 01.04.2003 nicht Bestandteil der Bauartzulassung.
    Die technischen Anforderungen, die zu erfüllen waren, lagen in den letzten Jahren im Verantwortungsbereich des Herstellers.

    > Somit gilt nach den Übergangsvorschriften folgendes:

    > Übergangsvorschriften:
    >
    > 1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Zulassung im Sinne
    > der § 7 bis 11 gilt im bisherigen Umfang als Zulassung nach diesem Gesetz.
    >
    > Die Kernfrage ist eben, ob im Sinne des Gesetzes nach § 22
    > Übergangsvorschriften Satz 5 "Der Umgang mit im Verkehr befindlichen
    > Gegenständen die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen
    > werden, ist längstens bis zum 31.12.2003 ohne das vorgeschriebene
    > Prüfzeichen zulässig " für diese Abschussbecher erstmals eine Prüfpflicht
    > besteht.
    > Wenn dies so wäre, dürften die alten Abschussbecher nur noch bis zum
    > 31.12.03 verwendet werden.
    > Der Besitz wäre weiterhin legal, lediglich der "Umgang" damit (Verschießen
    > von Pyromunition) wäre nach diesem Zeitpunkt unzulässig.

    Zu der rechtlichen Situation können wir leider keine Stellung beziehen, da wir nur für die technischen Ausführungen zuständig sind.
    Ihre ob. Ausführung könnte m. E. wohl zutreffen. Für eine rechtliche Interpretation fragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Behörde nach.

    > Anmerkung: Verschuß von Pyromunition ist nur in Not- und Gefahrensituationen
    > erlaubt und an Sylvester eigentlich grundsätzlich verboten.
    >
    > Hinzu kommt, dass durch die neuen PTB-Bestimmungen (dicke bis nach ganz
    > vorne zum Mündungsrand hin ragende Laufsperren der Verschuss von
    > Pyromunition in Verbindung mit einem Abschussbecher sehr problematisch ist,
    > da durch das Gewinde der verbleibende Öffnungsbereich zum Druckabbau sehr
    > gering ist. Meines Wissens hatte Kimar (Melcher) mit Modell 75 Auto durch
    > falsche Abschussbecher (mit zu langen Gewinden) große Schwierigkeiten. Ein
    > Vertauschen der Abschussbecher kann somit bei Waffen mit PTB-Nummern 8 XX
    > verheerende Folgen haben.

    Durch eindeutige Kennzeichnung der Zusatzläufe sollte bei verantwortungsbewussten Umgang mit Zusatzlauf und Waffe eine Gefährdung für den Anwender fast ausgeschlossen werden können.
    Die mechanische Rückwirkung auf eine zugelassene SRS-Waffe im Betrieb mit einem bisher nicht zugelassenen Zusatzlauf ist nach unserer Erfahrung im Einzelfall sehr unterschiedlich und insofern individuell zu begutachten.

    >
    > Vielleicht haben sie hierüber genauere Informationen.
    > Es dürften je nach Rechtslage dann auch für die alten PTB-zugelassen Waffen
    > keine alten Ersatzbecher mehr verkauft werden.

    Hier besteht die Möglichkeit, dass der Hersteller von älteren SRS-Waffen eine Neuzulassung für den Zusatzlauf beantragt und diese somit auch erwerben könnte, wenn die neuen Anforderungen vom System Waffe/Zusatzlauf erfüllt werden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Physikalisch-Technische Bundesanstalt
    AG 1.33 - Dynamische Druckmessung
    Bundesallee 100
    38116 Braunschweig
    Germany