Beiträge von Kuchen

    Was Jeri Ryan Fan schreibt kann ich nur unterstreichen.
    Es kommt immer darauf an wie sich der Verein nach außen präsentiert und was man in die Jugendarbeit bereit zu investieren ist.
    In meinem Verein sieht es so aus das es glücklicherweise ein ziemlich ausgewogenes Verhältnis zwischen "alten" und jungen Schützen gibt.
    Klar sind die "jungen" etwas seltener auf der Anlage zu finden, aber das ist auch normal denke ich. In jungen Jahren hat man doch auch andere, auch sehr interessante Dinge im Kopf ;)
    Wichtig ist einzig die interessierte Jugend so einzubinden, dass sie sich eingebunden und nicht bevormundet fühlt.
    Dann so denke zumindest ich, wird es hoffentlich kein Problem mit dem Nachwuchs geben.
    Letzte Woche hat ein Mitglied seinen 15 jährigen Sohn mitgebracht. Er schoß so 30 Minuten KK, auf Scheibe in 50 Meter. Dann meinte er das ist aber langweilig, ich treffe doch immer.
    Ich hab den Jungen dann gefragt ob er nicht Lust auf etwas "Action" hat und mit mir in die Fallscheibenhalle kommen möchte.
    Er sagte zu und wir beide hatten 2 Stunden richtig Spaß.
    Als wir fertig waren fragte er mich: Wann bist du immer hier?
    Ich denke mehr muss man dazu nicht sagen.

    Wie schon oft hier geschrieben:
    Der eine nimmt sie raus, bzw.schießt sie leer, der andere läßt sie einfach drin.
    Ich würde mir da keinen all zu großen Kopf machen.
    Auch wenn es Pressluft ist, aber bei meiner Steyr lasse ich die Kartusche immer drin, da ist auch noch nie was passiert.

    Eigentlich ist der Combro schon ein praktisches Teil.
    Leider zickt meiner bei derSteyr rum und es ist reine Glücksache das er mal misst. Wenn er aber misst ist der Wert stimmig, zumindest im Vergleich mit den mir zur Verfügung stehenden Vergleichschronis in meinen 2 Vereinen.
    Seltsamerweise haben jedoch ander Combros kein Problem meine Steyr zu messen. Ich hab wohl ein Montagsmodell erwischt.

    Ich würde immer eine 300 bar Flasche kaufen.
    Nimmst du eine 200 bar Flasche rennst du mehr zum befüllen als das du schießen kannst. ;)
    Ich fülle meine Kartuschen mit einer neu befüllten Flasche auf 250 bar. Das reicht im FT für einen Parcour nebst Einschießlane.
    Das geht so ca. 20 mal (hab das aber noch nie gezählt), danach geht es stetig den Berg hinab.
    Spätestens bei 180 bar lasse ich sie wieder füllen, da die dann zur Verfügung stehende Luft mit einem 16 J Presslüfter keine große Reichweite mehr bietet.
    Ich finde es jetzt gerade nicht, aber Udo hat mal eine Exceltabelle erstellt, mit der du genau siehst wieviele Füllungen du mit einer 200, bzw. 300 bar Flasche machen kannst.

    P.S.: Ich zahle in unserem örtlichen Tauchshop 5 Euro für die Befüllung meiner 10 Liter 300 bar Flasche.

    So hier sind die versprochenen Bilder. Ich hoffe du kannst etwas damit anfangen.
    Achso, ich hab nicht alle Teile von der Originalen Schaftkappe verbaut. Die Schiene oder wie es sich nennt habe ich weggelassen, da ich denke das es so einfacher zu montieren war und ich keinen weiteren Nutzen in ihr gesehen hab. ;)

    Ich persönlich werde, falls es jemals zur Sprache kommen sollte, meinem SB damit kommen:

    Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen,
    wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
    Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen
    mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
    Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser
    unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

    Oder damit:
    Die
    neue gelbe Waffenbesitzkarte
    kein nachträglicher
    Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb!


    Das
    bis 31.03.2003 geltende Waffengesetz kannte zwei verschiedene Formen
    der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die für Sportschützen in Betracht
    kamen, nämlich die Waffenbesitzkarte nach § 28 I WaffG (alt)
    und die Waffenbesitzkarte nach § 28 II WaffG (alt). Diese Erlaubnisse
    wurden - nach der Farbe der für sie verwandten amtlichen Vordrucke -
    gemeinhin "grüne Waffenbesitzkarte" (§ 28 I WaffG a.F.)
    und "gelbe Waffenbesitzkarte" (§ 28 II WaffG a.F) genannt.


    Während die grüne WBK für Repetiergewehre, halbautomatische Gewehre
    und Kurzwaffen Verwendung fand, dokumentierte die gelbe WBK die
    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von einzellader- Langwaffen mit einer
    Gesamtlänge von mehr als 60 cm.

    Die Besonderheit der gelben WBK nach
    altem Recht bestand darin, dass nach ihrer Erteilung keine Prüfung
    des Bedürfnisses, der Sachkunde und der Übereinstimmung der Waffe
    mit einer Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb mehr stattfand (Steindorf,
    "Waffenrecht", § 28, Rdn. 13). Vielmehr wurde nach
    dem Erwerb seitens der Behörde in Spalte 8 des alten Formulars das
    Dienstsiegel eingestempelt.

    Die Frage nach Inkrafttreten des
    neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 war nun, ob die Waffenbesitzkarte
    in § 14 IV WaffG (neu) der alten gelben WBK entspricht. Das würde
    heissen, dass auch bei der "neuen gelben WBK" nicht bei
    jedem einzelnen Erwerb Bedürfnis, Sachkunde oder Übereinstimmung der
    Waffe mit einer Sportordnung erneut nachgewiesen werden müssen. In
    einigen Bundesländern macht man den Versuch, dem Inhaber der gelben
    WBK, der bereits eine Waffe auf die "neue gelbe WBK"
    erworben hat, die entsprechenden Nachweise abzufordern, andernfalls
    müsse er den Erwerb, der eigentlich legal ist, wieder rückgängig
    machen. Bekannt ist eine solche Behördenpraxis aus Thüringen, die
    auf entsprechende Weisungen des Thüringer Landesverwaltungsamts
    beruhen soll. Dieses Amt stellt in Thüringen die behördliche
    "Mittelstufe" dar, also die Stellung zwischen der unteren
    Verwaltungsbehörde und dem zuständigen Ministerium.


    Entgegen dieser Praxis ist festzustellen, dass die "neue gelbe
    WBK" in ihrer Wirkungsweise und Systematik der "alten gelben
    WBK" entspricht (vgl. Apel/Bushart,
    Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 14 Rdn 25).
    Auch weiterhin soll es somit dabei bleiben, dass Sportschützen
    Waffen mit der "gelben WBK" nach neuem Recht ohne
    gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in unbegrenzter
    Zahl erwerben dürfen. ".... Abs. 4 verlangt nicht einmal,
    dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der
    Schießsportordnung zugelassen sind.
    ...."
    (Apel/Bushart aaO).


    Dies ergibt sich daraus, dass man im Gesetzgebungsverfahren
    anfangs vorhatte, den Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb
    auf gelbe WBK einzuführen. Die entsprechenden Formulierungen befanden
    sich in einem Entwurf für ein neues Waffengesetz, der dem Deutschen
    Bundestag im Jahre 2002 vorlag. Der 14. Innenausschuss des Deutschen
    Bundestages empfahl aber, die Formulierungen, die einen
    Bedürfnisnachweis und einen Nachweis der Übereinstimmung der Waffe
    mit der Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb auch auf gelbe WBK
    festlegten, zu streichen. Dem hat sich der 14. Deutsche Bundestag
    angeschlossen und sich für die heute geltende Formulierung
    entschieden. Die Gründe dafür sind in der Bundestags-Drucksache
    14/8886 nachzulesen:

    "...
    Die Streichung der Wörter unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und
    3" sowie der Wörter unter Vorlage einer Bescheinigung nach
    Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang
    der Eintragung der (bereits auf Gelber WBK" erworbenen) Waffen
    der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen
    Bedürfnis Voraussetzungen für Schießsportler; ..."
    (Bundestags-Drucksache 14/8886, Seite 112, Ziffer 11 am Ende).

    Damit steht fest, dass beim
    Erwerb auf "gelbe WBK" weder im Nachhinein ein
    Bedürfnisnachweis, noch der Nachweis der Übereinstimmung der
    erworbenen Waffe mit der Sportordnung verlangt werden kann. Behörden,
    die dies dennoch tun, ignorieren den Willen des Gesetzgebers und
    verhalten sich rechtswidrig.


    Aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der oben
    behandelten Thematik sind derzeit nicht bekannt.

    Reinhard
    Becker, Rechtsanwalt


    Becker & Becker RechtsanwälteUferstrasse 8, 99817 Eisenach

    Es steht aber drin das die Waffe einer Sportordnung entsprechen muss, und da ist es egal ob man die in seinem Verein schießen kann oder nicht, da gehts nach einer in Deutschland zugelassenen Sportordnung. Wenn das nicht der Fall ist hagelts...

    Ich habe über meinen FT-Verein das Bedürfnis bescheinigt bekommen Luftgewehre mit mehr als 7,5 Joule erwerben zu dürfen. Da steht nicht drin das ich ein Luftgewehr mit 16,4 Joule nicht erwerben darf. ;)
    Vor allem:
    Hat man erst mal eine WBK, interessiert es doch niemanden mehr was und warum du es kaufst, solange man sich an alle Regeln hält und mit der 2/6 Regel leben kann :)