Ich persönlich werde, falls es jemals zur Sprache kommen sollte, meinem SB damit kommen:
Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen,
wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser
unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
Oder damit:
Die
neue gelbe Waffenbesitzkarte
kein nachträglicher
Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb!
Das
bis 31.03.2003 geltende Waffengesetz kannte zwei verschiedene Formen
der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die für Sportschützen in Betracht
kamen, nämlich die Waffenbesitzkarte nach § 28 I WaffG (alt)
und die Waffenbesitzkarte nach § 28 II WaffG (alt). Diese Erlaubnisse
wurden - nach der Farbe der für sie verwandten amtlichen Vordrucke -
gemeinhin "grüne Waffenbesitzkarte" (§ 28 I WaffG a.F.)
und "gelbe Waffenbesitzkarte" (§ 28 II WaffG a.F) genannt.
Während die grüne WBK für Repetiergewehre, halbautomatische Gewehre
und Kurzwaffen Verwendung fand, dokumentierte die gelbe WBK die
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von einzellader- Langwaffen mit einer
Gesamtlänge von mehr als 60 cm.
Die Besonderheit der gelben WBK nach
altem Recht bestand darin, dass nach ihrer Erteilung keine Prüfung
des Bedürfnisses, der Sachkunde und der Übereinstimmung der Waffe
mit einer Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb mehr stattfand (Steindorf,
"Waffenrecht", § 28, Rdn. 13). Vielmehr wurde nach
dem Erwerb seitens der Behörde in Spalte 8 des alten Formulars das
Dienstsiegel eingestempelt.
Die Frage nach Inkrafttreten des
neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 war nun, ob die Waffenbesitzkarte
in § 14 IV WaffG (neu) der alten gelben WBK entspricht. Das würde
heissen, dass auch bei der "neuen gelben WBK" nicht bei
jedem einzelnen Erwerb Bedürfnis, Sachkunde oder Übereinstimmung der
Waffe mit einer Sportordnung erneut nachgewiesen werden müssen. In
einigen Bundesländern macht man den Versuch, dem Inhaber der gelben
WBK, der bereits eine Waffe auf die "neue gelbe WBK"
erworben hat, die entsprechenden Nachweise abzufordern, andernfalls
müsse er den Erwerb, der eigentlich legal ist, wieder rückgängig
machen. Bekannt ist eine solche Behördenpraxis aus Thüringen, die
auf entsprechende Weisungen des Thüringer Landesverwaltungsamts
beruhen soll. Dieses Amt stellt in Thüringen die behördliche
"Mittelstufe" dar, also die Stellung zwischen der unteren
Verwaltungsbehörde und dem zuständigen Ministerium.
Entgegen dieser Praxis ist festzustellen, dass die "neue gelbe
WBK" in ihrer Wirkungsweise und Systematik der "alten gelben
WBK" entspricht (vgl. Apel/Bushart,
Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 14 Rdn 25).
Auch weiterhin soll es somit dabei bleiben, dass Sportschützen
Waffen mit der "gelben WBK" nach neuem Recht ohne
gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in unbegrenzter
Zahl erwerben dürfen. ".... Abs. 4 verlangt nicht einmal,
dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der
Schießsportordnung zugelassen sind. ...."
(Apel/Bushart aaO).
Dies ergibt sich daraus, dass man im Gesetzgebungsverfahren
anfangs vorhatte, den Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb
auf gelbe WBK einzuführen. Die entsprechenden Formulierungen befanden
sich in einem Entwurf für ein neues Waffengesetz, der dem Deutschen
Bundestag im Jahre 2002 vorlag. Der 14. Innenausschuss des Deutschen
Bundestages empfahl aber, die Formulierungen, die einen
Bedürfnisnachweis und einen Nachweis der Übereinstimmung der Waffe
mit der Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb auch auf gelbe WBK
festlegten, zu streichen. Dem hat sich der 14. Deutsche Bundestag
angeschlossen und sich für die heute geltende Formulierung
entschieden. Die Gründe dafür sind in der Bundestags-Drucksache
14/8886 nachzulesen:
"...
Die Streichung der Wörter unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und
3" sowie der Wörter unter Vorlage einer Bescheinigung nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang
der Eintragung der (bereits auf Gelber WBK" erworbenen) Waffen
der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen
Bedürfnis Voraussetzungen für Schießsportler; ..."
(Bundestags-Drucksache 14/8886, Seite 112, Ziffer 11 am Ende).
Damit steht fest, dass beim
Erwerb auf "gelbe WBK" weder im Nachhinein ein
Bedürfnisnachweis, noch der Nachweis der Übereinstimmung der
erworbenen Waffe mit der Sportordnung verlangt werden kann. Behörden,
die dies dennoch tun, ignorieren den Willen des Gesetzgebers und
verhalten sich rechtswidrig.
Aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der oben
behandelten Thematik sind derzeit nicht bekannt.
Reinhard
Becker, Rechtsanwalt
Becker & Becker RechtsanwälteUferstrasse 8, 99817 Eisenach