Petition zur Vereinfachung des Erwerbs und Besitzes insbesondere von Airsoftwaffen

Es gibt 124 Antworten in diesem Thema, welches 10.924 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (1. Februar 2015 um 11:46) ist von LustigerAstronaut.

  • ......

    Einen Vorschlag hab ich noch: Ich wäre für Anhebung der Joulegrenzen ausserhalb von Ballungszentren.
    Stadtmenschen = 7,5J ; Landeier = 20J :thumbsup:

    Au ja, das Resultat, massive Stadtflucht und steigende Grunstückspreise auf dem Land käme mir sehr entgegen.
    Ich reibe mir schon mal die Hände, grins.

    Den Kopf nicht nur zum Haare schneiden nutzen

  • Durch solche Diskussionen werden irgend wann nur unsere lieben schlafenden Politiker geweckt.
    Spätestens dann wenn ihre „Diäten“ nicht mehr ausreichen und sie eine neue Einnahmequelle suchen. Ich sehe schon wo so was hinführt, dann heißt es alle F Waffen werden
    nur noch in der Farbe Orange und auf kleinen WBK erlaubt.
    Bei den vielen freien Waffen die es gibt ist das eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle.
    Wer nach einen Stichtag noch eine andersfarbige Waffe besitzt macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar und man darf nicht mal mehr auf seinen Grund und Boden
    schießen nur noch auf Schießanlagen.
    Und irgend wann gibst eine „Petition“ zum rationieren von Klopapier, weil ja dafür Bäume abgeholzt werden, armes Deutschland.

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    Sharkoon Silentstorm Cool Zero 650W / Silicon Power 1TB, M.2 / Crucial P2 2TB, M.2

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  • Was genau bringt es uns denn wenn man keine Joule Begrenzung mehr hat?

    Ich kann da keinen klaren Vorteil erkennen...,. ;^)


    Mehr Zulauf, gerade im Bereich Field Target Klasse 1 und Klasse 2. Klasse 1 sind Pressluftgewehre bis 16,3J und Klasse 2 sind Federkolbengewehre bis 16,3J. Die Klassen 3, 4 und 5 sind ja bis 7,5J.

    Warum ausgerechnet 16,3J? Das ist die Grenze für frei ab 18 bei Druckluftwaffen in Großbrittanien, wo diese Sportart herkommt. Das ist übrigens auch der Grund warum bei einer Sportschützen-WBK effektiv bei Druckluftwaffen da Feierabend ist von der Energie her. Es gibt keine Sportordnung die ein LG mit mehr Leistung zulässt.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Mehr Zulauf, gerade im Bereich Field Target Klasse 1 und Klasse 2. Klasse 1 sind Pressluftgewehre bis 16,3J und Klasse 2 sind Federkolbengewehre bis 16,3J. Die Klassen 3, 4 und 5 sind ja bis 7,5J.

    Warum ausgerechnet 16,3J? Das ist die Grenze für frei ab 18 bei Druckluftwaffen in Großbrittanien, wo diese Sportart herkommt. Das ist übrigens auch der Grund warum bei einer Sportschützen-WBK effektiv bei Druckluftwaffen da Feierabend ist von der Energie her. Es gibt keine Sportordnung die ein LG mit mehr Leistung zulässt.


    Das ist so nicht richtig.
    Laut Sporthandbuch fürs Field Target steht da unter Punkt 3.1 etwas anderes.

    Bei Vereinswettbewerben bleibt es dem Wettbewerbsleiter im Konsens mit dem
    Veranstalter überlassen, in einer
    besonderen Wettbewerbsklasse eine andere
    Obergrenze bis maximal 27 Joule festzulegen. Außerdem kann der Wettbe-
    werbsleiter bei Wettkämpfen auf allen Ebenen mehrschüssige Repetierluft-
    gewehre zulassen, wenn gewährleistet ist, dass das Magazin mit nur einem
    Geschoss geladen ist oder wird. Es dürfen in diesem Fall mit einem einzigen
    Geschoss vorgeladene Reservemagazine verwendet werden, deren Anzahl
    die Zahl der Ziele in dem jeweiligen Schießkorridor nicht übersteigen darf. Die
    Kontrolle der Einhaltung dieser Auflagen obliegt dem jeweiligen Gruppenlei-
    ter.


    Auf der WBK steht auch nichts von einer Joulebegrenzung.
    Wenn mir danach ist kann ich mir jederzeit ein Luftgewehr mit z.B. 40 Joule kaufen. Da kräht kein Hahn danach.

    Gruß Thomas

    Einmal editiert, zuletzt von Kuchen (31. Januar 2015 um 21:56)

  • Ok, so tief stecke ich in der Materie nicht drin, ist auch nicht mein Fachthema. Hat sich da was geändert in den letzten Jahren? Ich meine Anfangs war die Obergrenze bei 16,3J.

    Zitat

    Auf der WBK steht auch nichts von einer Joulebegrenzung.
    Wenn mir danach ist kann ich mir jederzeit ein Luftgewehr mit z.B. 40 Joule kaufen. Da kräht kein Hahn danach.

    Es steht aber im Gesetz das die Waffen die auf gelbe WBK eingetragen werden einer Sportordnung entsprechen müssen, und da ist es egal ob man die in seinem Verein in dem Mitglied ist schießen kann oder nicht, da gehts nach einer in Deutschland zugelassenen Sportordnung. Man kann ja schließlich auch damit als Gastschütze zu einem anderen Verein fahren wo man die Waffe dann nutzen kann in der entsprechenden Disziplin.

    Und da ist es ganz einfach, gibt es keine Sportordnung das ein LG mit mehr als x Joule zulässt und du kaufst dir eines, und es fällt bei einer Überprüfung auf bist du reif.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (31. Januar 2015 um 22:05)

  • Es gibt keine Sportordnung die ein LG mit mehr Leistung zulässt.

    Zuerst mal, LGs dürfen laut Sportordnung auch bei vielen Feuerwaffendisziplinen ohne Energiebegrenzung mitmachen, auch beim DSB, z.B. als Einzelladerlangwaffe unter 7 mm. Zweitens bist Du nicht mehr ganz "up to date". Schau mal in die aktuell genehmigte Sportordnung von der DSU: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Dow…icationFile&v=2

    unter anderem DLHM: DSU-Langwaffendisziplin Halbautomatisches Luftgewehr Mehrdistanz
    Mündungsenergie über 7,5 Joule, keine Leistungsobergrenze, Kaliber 4,5 und 5,5 mm, Zielfernrohr oder Red-Dot, etc.

  • Es gibt keine Sportordnung die ein LG mit mehr Leistung zulässt.


    Hmm, würd ich so nicht unterschreiben. MWn. Siluetenschießen und auch beim FT geht es glaub bis 27j. (F 4.7 Sonderklassen)

  • Es steht aber drin das die Waffe einer Sportordnung entsprechen muss, und da ist es egal ob man die in seinem Verein schießen kann oder nicht, da gehts nach einer in Deutschland zugelassenen Sportordnung. Wenn das nicht der Fall ist hagelts...

    Ich habe über meinen FT-Verein das Bedürfnis bescheinigt bekommen Luftgewehre mit mehr als 7,5 Joule erwerben zu dürfen. Da steht nicht drin das ich ein Luftgewehr mit 16,4 Joule nicht erwerben darf. ;)
    Vor allem:
    Hat man erst mal eine WBK, interessiert es doch niemanden mehr was und warum du es kaufst, solange man sich an alle Regeln hält und mit der 2/6 Regel leben kann :)

    Gruß Thomas

  • Wir reden aneinander vorbei. Es gibt ja Sportordnungen die entsprechend vorschreiben wie stark die Druckluftwaffe sein darf. Bei Sportordnung X sind es zum Beispiel 16,3J. Bei Sportordnung Y sind es 27J und bei Z wären es 40J. Dann wäre 40J das Maximum was du auf eine gelbe WBK erwerben dürftest, denn es gibt keine Sportordnung die mehr zulässt, wenn du nun ein LG kaufst das 50J hat, hast du gegen das WaffG verstoßen, da die Waffe keiner in Deutschland zugelassenen Sportordnung entspricht.

    §14 Absatz 2 Satz 2 WaffG

    Zitat

    solange man sich an alle Regeln hält

    Eben, und das wäre dann nicht mehr der Fall. Bei groß- oder kleinkalibrigen Repetierern sieht die Sache anders aus, da gibts immer irgendeine Disziplin für, aber bei Druckluftwaffen muss man extrem aufpassen.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    2 Mal editiert, zuletzt von germi (31. Januar 2015 um 22:28)

  • Eben, und das wäre dann nicht mehr der Fall. Bei groß- oder kleinkalibrigen Repetierern sieht die Sache anders aus, da gibts immer irgendeine Disziplin für, aber bei Druckluftwaffen muss man extrem aufpassen.

    Ich frage mal unseren Landessportwart, denn ich möchte nichts erzählen was nicht stimmt.
    .
    .
    Irgendwie macht jedoch dein Argument Sinn.

    Gruß Thomas

  • Wir reden aneinander vorbei. Es gibt ja Sportordnungen die entsprechend vorschreiben wie stark die Druckluftwaffe sein darf. Bei Sportordnung X sind es zum Beispiel 16,3J. Bei Sportordnung Y sind es 27J und bei Z wären es 40J. Dann wäre 40J das Maximum was du auf eine gelbe WBK erwerben dürftest, denn es gibt keine Sportordnung die mehr zulässt, wenn du nun ein LG kaufst das 50J hat, hast du gegen das WaffG verstoßen, da die Waffe keiner in Deutschland zugelassenen Sportordnung entspricht.

    §14 Absatz 2 Satz 2 WaffG


    Eben, und das wäre dann nicht mehr der Fall. Bei groß- oder kleinkalibrigen Repetierern sieht die Sache anders aus, da gibts immer irgendeine Disziplin für, aber bei Druckluftwaffen muss man extrem aufpassen.


    hmm, bei dem DSU lese ich aber nix von Maximal 16,3 sondern nur von über 7,5 Joule.


    Quelle:

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (31. Januar 2015 um 22:56)

  • Germi meint meiner Meinung nach etwas anderes.
    Er sucht in der Sportordnung eine Rechtfertigung zum Erwerb eines LG's mit z.B. 40 Joule, falls der SB danach fragen sollte.
    Die gibt es soweit ich es gerade sehe wirklich nicht.

    Gruß Thomas

  • Germi meint meiner Meinung nach etwas anderes.
    Er sucht in der Sportordnung eine Rechtfertigung zum Erwerb eines LG's mit z.B. 40 Joule, falls der SB danach fragen sollte.
    Die gibt es soweit ich es gerade sehe wirklich nicht.


    Aber beim DSU gibt es ja die LG Disziplinen bei denen Gewehre mit mehr als 7,5J zugelassen sind. Dort steht nicht bis maximal x Joule. Also könnte ich mit WBK und Mitgliedschaft im DSU z.b. jedes LG/LP in Kaliber 4,5/5,5 erwerben, der Maximalen Leistung sind da ehr auch die Technik grenzen gesetzt. Oder sehe ich das total falsch? Ich habe zumindest in der Gesamten Sportordnung nirgends den Eintrag gefunden LG/LP nur bis Maximal xy Joule, oder ähnliches.

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (31. Januar 2015 um 23:12)

  • Ich hab was:
    Man möchte in NL 100m Luftgewehr schießen und dafür ist 40J besser geeignet als 16.
    Oder:
    auf der WM 2013 wurde High Power LG angeboten und man möchte bei der nächsten WM in dieser Klasse starten.
    Es gibt also doch Gründe die man nennen kann und die es rechtfertigen. :)

    Gruß Thomas

  • Aber sind das genehmigte Sportordnungen? Die Sportordnungen müssen ja vom Bundesverwaltungsamt genehmigt werden. Vor ein paar Jahren hat der DSB ja auf Zulassung seiner Sportordnung geklagt, nachdem die Sportordnung vom BVA abgelehnt wurde, und hat das entsprechende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch gewonnen.

    Siehe §§ 15, 15a und 15b WaffG.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

    Einmal editiert, zuletzt von germi (31. Januar 2015 um 23:26)

  • Aber sind das genehmigte Sportordnungen? Die Sportordnungen müssen ja vom Bundesverwaltungsamt genehmigt werden. ...


    Sind sie es? sind sie es nicht? Sag du es mir.
    Kuk mal in die Url vom Link. die wird beim BVA gehostet.

    Zitat

    geprüft und genemigt BVA Köln 2011

    Mit anderen worten, Ja sie ist genemigt.


    Hier noch mal der link zum BVA

    2 Mal editiert, zuletzt von jollyhoker (31. Januar 2015 um 23:52)

  • Ich persönlich werde, falls es jemals zur Sprache kommen sollte, meinem SB damit kommen:

    Sportschützen, die dem Schießsport in einem Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen,
    wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete
    Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen
    mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und
    Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser
    unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

    Oder damit:
    Die
    neue gelbe Waffenbesitzkarte
    kein nachträglicher
    Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb!


    Das
    bis 31.03.2003 geltende Waffengesetz kannte zwei verschiedene Formen
    der waffenrechtlichen Erlaubnisse, die für Sportschützen in Betracht
    kamen, nämlich die Waffenbesitzkarte nach § 28 I WaffG (alt)
    und die Waffenbesitzkarte nach § 28 II WaffG (alt). Diese Erlaubnisse
    wurden - nach der Farbe der für sie verwandten amtlichen Vordrucke -
    gemeinhin "grüne Waffenbesitzkarte" (§ 28 I WaffG a.F.)
    und "gelbe Waffenbesitzkarte" (§ 28 II WaffG a.F) genannt.


    Während die grüne WBK für Repetiergewehre, halbautomatische Gewehre
    und Kurzwaffen Verwendung fand, dokumentierte die gelbe WBK die
    Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von einzellader- Langwaffen mit einer
    Gesamtlänge von mehr als 60 cm.

    Die Besonderheit der gelben WBK nach
    altem Recht bestand darin, dass nach ihrer Erteilung keine Prüfung
    des Bedürfnisses, der Sachkunde und der Übereinstimmung der Waffe
    mit einer Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb mehr stattfand (Steindorf,
    "Waffenrecht", § 28, Rdn. 13). Vielmehr wurde nach
    dem Erwerb seitens der Behörde in Spalte 8 des alten Formulars das
    Dienstsiegel eingestempelt.

    Die Frage nach Inkrafttreten des
    neuen Waffengesetzes am 01.04.2003 war nun, ob die Waffenbesitzkarte
    in § 14 IV WaffG (neu) der alten gelben WBK entspricht. Das würde
    heissen, dass auch bei der "neuen gelben WBK" nicht bei
    jedem einzelnen Erwerb Bedürfnis, Sachkunde oder Übereinstimmung der
    Waffe mit einer Sportordnung erneut nachgewiesen werden müssen. In
    einigen Bundesländern macht man den Versuch, dem Inhaber der gelben
    WBK, der bereits eine Waffe auf die "neue gelbe WBK"
    erworben hat, die entsprechenden Nachweise abzufordern, andernfalls
    müsse er den Erwerb, der eigentlich legal ist, wieder rückgängig
    machen. Bekannt ist eine solche Behördenpraxis aus Thüringen, die
    auf entsprechende Weisungen des Thüringer Landesverwaltungsamts
    beruhen soll. Dieses Amt stellt in Thüringen die behördliche
    "Mittelstufe" dar, also die Stellung zwischen der unteren
    Verwaltungsbehörde und dem zuständigen Ministerium.


    Entgegen dieser Praxis ist festzustellen, dass die "neue gelbe
    WBK" in ihrer Wirkungsweise und Systematik der "alten gelben
    WBK" entspricht (vgl. Apel/Bushart,
    Waffenrecht, Band 2: Waffengesetz, 3. Aufl. 2004, § 14 Rdn 25).
    Auch weiterhin soll es somit dabei bleiben, dass Sportschützen
    Waffen mit der "gelben WBK" nach neuem Recht ohne
    gesonderten Nachweis von Bedürfnis oder Sachkunde in unbegrenzter
    Zahl erwerben dürfen. ".... Abs. 4 verlangt nicht einmal,
    dass die zu erwerbenden Waffen nach irgendeiner Disziplin der
    Schießsportordnung zugelassen sind.
    ...."
    (Apel/Bushart aaO).


    Dies ergibt sich daraus, dass man im Gesetzgebungsverfahren
    anfangs vorhatte, den Bedürfnisnachweis für jeden einzelnen Erwerb
    auf gelbe WBK einzuführen. Die entsprechenden Formulierungen befanden
    sich in einem Entwurf für ein neues Waffengesetz, der dem Deutschen
    Bundestag im Jahre 2002 vorlag. Der 14. Innenausschuss des Deutschen
    Bundestages empfahl aber, die Formulierungen, die einen
    Bedürfnisnachweis und einen Nachweis der Übereinstimmung der Waffe
    mit der Sportordnung bei jedem einzelnen Erwerb auch auf gelbe WBK
    festlegten, zu streichen. Dem hat sich der 14. Deutsche Bundestag
    angeschlossen und sich für die heute geltende Formulierung
    entschieden. Die Gründe dafür sind in der Bundestags-Drucksache
    14/8886 nachzulesen:

    "...
    Die Streichung der Wörter unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 und
    3" sowie der Wörter unter Vorlage einer Bescheinigung nach
    Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" enthebt die Waffenbehörde beim Vorgang
    der Eintragung der (bereits auf Gelber WBK" erworbenen) Waffen
    der Prüfung der in Absatz 1 Satz 2 und 3 statuierten spezifischen
    Bedürfnis Voraussetzungen für Schießsportler; ..."
    (Bundestags-Drucksache 14/8886, Seite 112, Ziffer 11 am Ende).

    Damit steht fest, dass beim
    Erwerb auf "gelbe WBK" weder im Nachhinein ein
    Bedürfnisnachweis, noch der Nachweis der Übereinstimmung der
    erworbenen Waffe mit der Sportordnung verlangt werden kann. Behörden,
    die dies dennoch tun, ignorieren den Willen des Gesetzgebers und
    verhalten sich rechtswidrig.


    Aktuelle Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu der oben
    behandelten Thematik sind derzeit nicht bekannt.

    Reinhard
    Becker, Rechtsanwalt


    Becker & Becker RechtsanwälteUferstrasse 8, 99817 Eisenach

    Gruß Thomas