Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Es gibt 18 Antworten in diesem Thema, welches 2.351 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (24. März 2015 um 23:23) ist von Floppyk.

  • Hallo!
    Wenn man im eigenen großen Garten mit 7,5J ohne umfangreichen Schiessstandbau schiesst - wie wird das rechtlich bewertet?

    Danke im voraus!

    PS: Die Suchfunktion habe ich benutzt, war aber unfähig was konkretes zu finden.
    Es ist klar, das ich hier keine Rechtsberatung erhalte.

    Keine Panik!

  • Dürfen tut man das schon, sofern der Garten umfriedet ist und man darauf achtet, dass das Geschoß das Grundstück nicht verläßt.
    Ist das Grundstück einsehbar, würd ich da nicht schießen, weil man nie weiß wie die Nachbarn reagieren.

  • Wenn deine Geschosse das umfriedete Grundstück nicht verlassen, kann dir keine was. Wenn du umgezogen bist und du die Nachbarn nicht kennst, dann rede mit ihnen. Ich kenne meine Nachbarn und jeder weiß, was ich im Garten mache. Das ist absolut gar kein Problem. Auch wenn keine Hecke vorhanden wäre sondern nur ein Zaun, wo man durchgucken könnte.

    Mit etwas gesundem Menschenverstand braucht es zu keiner OWI kommen. Straftat sowieso nicht.

    OWIs werden an die verteilt, die ohne Sinn und Verstand irgendwo rumballern.

  • Wenn deine Geschosse das umfriedete Grundstück nicht verlassen, kann dir keine was

    Das wäre toll wenn es so wäre, jedoch sieht die Realität ganz anders aus.
    Du musst zumindest einen so großen Garten haben, dass deine Geschosse diesen nicht verlassen KÖNNEN.

    Gruß Thomas

  • Das meine ich, mistermister. Wenn man NICHT hirnlos rumballert aber auch kein 10m-Betonrohr im Garten hat.
    Die Regeln für einwandfreies Gartenplinkern kenne ich.
    Also "nur" OWI und keine Straftat?

    Keine Panik!

    Einmal editiert, zuletzt von ruebe42 (21. März 2015 um 22:09)

  • Wenn deine Geschosse das umfriedete Grundstück nicht verlassen, kann dir keine was.


    Das ist eine Mähr, die immer wieder auftaucht. Ich kann mich nur wiederholen. Wenn dem Nachbar das "Klack und Pling" auf die Nerven geht und er/sie fühlen sich beim Sonnenbaden im Garten gestört, können sie das selbstverständlich unterbinden lassen. Es ist dabei völlig unerheblich, ob das Schießen im Sinne des § 12 WaffG sicher ist und zu welcher Tageszeit das stattfindet.
    Allerdings hat dann der Schütze u.U. eine Anzeige nach § 117 OWIG am Hals aber nicht wegen Verstoßes des WaffG.

    BTW: Im Garten ist das Schießen immer problematisch, sofern das Grundstück nicht gleich mehrere 100 m groß ist und somit größer als der Gefahrenbereich des Geschosses ist. Die Anforderung, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen kann ist ansonsten schwer zu erfüllen, sofern man nicht aus einem Unterstand schießt, wo man keinen Himmel sehen kann. Es müssen nämlich auch versehentliche Steilschüsse berücksichtigt werden, auch wenn man immer nur die 10 trifft.

    Mit der Anforderung nach § 12 WaffG und dem umfriedetem Grundstück ist nicht zwingend der Garten gemeint, sondern das gilt gleichermaßen auch für den Dachboden oder dem Keller, wo man das Wegfliegen des Geschosses weit besser sicherstellen kann.


  • Wird denn jetzt ein verstoss gegen §12 absatz 4.1a waffg als ornungswidrigkeit oder als straftat geahndet?


    Hallo,

    lies dir doch mal die Definition von §27 WaffG durch, wenn du dann wieder auf den §12 Abs.4 Nr.1.a überleitest stellst du
    fest, dass du ohne die aus §12 geforderten Voraussetzungen zu erfüllen, eine Schießstätte betreibst, zu der du sehr
    wahrscheinlich keine Genehmigung hast und mit dieser Abweichung auch nicht bekommen würdest.
    Wenn du daraufhin einen Blick in die Straf- und Bußgeldvorschriften §53 Abs.1 Nr.11 wirfst, stellst du fest das dies eine
    OWi ist die mit bis zu 10 000€ Bußgeld belegt werden kann.
    Triffst du jemand aufgrund deiner unerlaubten Schießstätte, bist du im Bereich eines Mischtatbestand, diesen zeichnet aus, dass hier jeweils das höhere Vergehen geahndet wird (in dem Fall Körperverletzung). Also nach StGB eine Straftat.
    Insgesamt heißt das wohl einfach, weitsichtig handeln und "Grenzerfahrungen" meiden, im wahrsten Sinn des Wortes.

    netter Gruß

  • Ich sag mal so, was im Gesetz steht und wie die Wirklichkeit aussieht, sind zwei paar Stiefel.

    Ich habe über 30 Jahre in einem Haus mit sehr großem Grundstück gewohnt und vor 20...30 Jahren konnte ich im Garten schießen, ohne das sich jemand störte.
    Heute würde ich das nicht mehr machen, auch wenn die Nachbarn nichts dagegen hätten.
    Nehmen wir an, ein ängstlicher Autofahrer oder Passant sieht mich mit einem Gewehr im Garten, dann wette ich das in 5 min. die Polizei auf der Matte steht.
    Und sowas ist dann immer unangenehm, auch wenn man gegen kein Gesetz verstoßen hat, weil es immer dumm aussieht wenn da plötzlich ne grüne Minna vor dem Haus steht.

    Ich habe sowas ähnliches ende 2013 selbst erlebt, hab das auch hier geschrieben und ein Polizist sagte damals zu mit, bleib mit deinen Waffen lieber im Haus.

    Man hört und liest doch oft von Polizeiktionen, nur weil jemand beim reinigen seiner Waffen die Vorhänge nicht zuzog und irgendwer sonst was dachte. Darum würde ich nicht im Traum daran denken im Garten zu schießen, außer er wäre nicht einsehbar.

    Deshalb schrieb ich auch oben: "Ist das Grundstück einsehbar, würd ich da nicht schießen, weil man nie weiß wie die Nachbarn reagieren."

    Mag alles vielleicht etwas laienhaft geschrieben sein, aber so sehe ich das.

  • Es gab vor nicht all zulanger Zeit hier nen Thread wo jemand in seinem Garten geschossen hat und dann die Polizei im Garten stand, die aber in seinem Fall nichts unternommen hat, ihm aber nahe gelegt hat sich bei der zuständigen Behörde mal zu informieren. Der zuständige Beamte kam sogar raus und hat ihm dann mal erklärt, das wenn man rechtlich gesehen im Trockenen stehen möchte muss ein outdoor Schießstand genauso aufgebaut sein wie eine gk Schießstände. Das die Kugel die Bahn nicht verlassen kann ( auch nicht nach oben). Lediglich die Schutzeinrichtungen, sprich die Wandstärken des Kugelfang etc. Muss den 7,5 joule angepasst sein.
    Also alles wie bei den richtigen großen.

  • Gab auch nen Thread von einem bei dem es nicht so gut gelaufen ist, da waren dann die Waffen weg und die Strafe nicht unerheblich...

    Ich denke solange dass was ich tue legal ist, brauch ich mich nicht zu verstecken. Wenn der Nachbar meint, die Polizei holen zu müssen weil er mich (durchs Fenster) mit nem Gewehr im Haus sieht, da muss man nich vor lauter vorauseilendem Gehorsam die Rolläden runter machen. Dann muss die Polizei halt ab und zu mal vorbeischauen... Is mir allerdings auch nie passiert!

    Friendly fire - isn't

  • Es gab vor nicht all zulanger Zeit hier nen Thread wo jemand in seinem Garten geschossen hat und dann die Polizei im Garten stand, die aber in seinem Fall nichts unternommen hat, ihm aber nahe gelegt hat sich bei der zuständigen Behörde mal zu informieren. Der zuständige Beamte kam sogar raus und hat ihm dann mal erklärt, das wenn man rechtlich gesehen im Trockenen stehen möchte muss ein outdoor Schießstand genauso aufgebaut sein wie eine gk Schießstände. Das die Kugel die Bahn nicht verlassen kann ( auch nicht nach oben). Lediglich die Schutzeinrichtungen, sprich die Wandstärken des Kugelfang etc. Muss den 7,5 joule angepasst sein.
    Also alles wie bei den richtigen großen.


    Ja und dann musste noch nen Sachverständigen bezahlen der dir das alles abnimmt und Bescheinigt.
    Das wäre dann nämlich ein Schiesstand. Aber das wäre glaub auch ein Fest montierter Kugelfang im Keller, wie es üblich ist. Irgenwo in den Tiefen des Forums wird da mal drüber gesprochen.

    Frage WaffG: Fest installierter Kugelfang == genehmigungspflichtiger Schießstand

    Einmal editiert, zuletzt von jollyhoker (22. März 2015 um 09:48)

  • Das wäre toll wenn es so wäre, jedoch sieht die Realität ganz anders aus.


    Die Realität ist so individuell wie das Leben.

    Ich hatte noch nie Probleme. Und das in 20 Jahren Gartenschießerei.

    Einmal editiert, zuletzt von mistermister (22. März 2015 um 12:24)

  • Ein Blick in die WaffVwV sollte die Definition Schießstätte klären:

  • Ich habe keine Probleme mit meinen Nachbarn; ich möchte nur die möglichen folgen kennen, wenn das pferd wieder mal (...) kotzt. Ein eintrag ins führungszeugnis ist was anderes als "nur" eine geldstrafe. Danke euch!

    Keine Panik!

  • ...wenn Du Inhaber einer WBK bist, sind auch zwei OWIs im Zusammenhang mit dem WaffG ein Problem! Wollte das der Vollständigkeit noch erwähnt haben.

    airgunsmith.tumblr.com
    "Sportverbände sind von ihrem Wesen her Verbreiter von Unsinn, von Bürokratie und profilierungsgetränkten Wichtigtuern."
    Dieter Hildebrandt, faz.net, 09.07.2012

  • Das geht sogar noch schneller. Spätestens wenn der Vorwurf leichtfertig mit Waffen oder Munition umzugehen bekommt man ein Problem.
    Blitzschnell geht das, wenn eine Gefährdung gegen andere oder sich selbst im Raum steht. Das sogar mit Blaulicht.