Wie oft muss man die falsche Aussage noch lesen, dass der unbefugte Zugriff ausschließlich von Minderjährigen verhindert werden muss????
Zitat
§ 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition
(1) Wer Waffen oderMunition besitzt, hat die erforderlichen
Vorkehrungenzu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Der Text ist juristisch so eindeutig und glasklar, klarer gehts gar nicht:
-Verhindern dass diese Gegenstände abhanden kommen
-Verhindern dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen
Steht da irgendwo was von Minderjährigen????? Da steht DRITTE, die nicht befugt sind. DRITTE sind alle, die nicht vom Besitzer befugt wurden, also zB Kinder UND Einbrecher UND Kumpels, die die Waffen "kurz ausleihen" und dann zufällig Sch.sse bauen etc etc.
In den jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Länder und Kommunen steht genauso glasklar, dass die Waffen zum Schutz vor Entwenden in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren sind, (wenn der Besitzer sie nicht direkt durch Anwesenheit in der Wohnung unter Aufsicht hat).
Also die Anschaffung eines geschlossenen Behältnisses wäre zB bei Erwerb des KWS schon mal dringend anzuraten, denn Polizei/Ordnungsamt können jederzeit die ordnungsgemäße Lagerung der SSW im trauten Heim überprüfen.