Lagerung von Schreckschusswaffen? wie bei scharfen waffen?

Es gibt 20 Antworten in diesem Thema, welches 4.322 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (6. März 2013 um 23:45) ist von HWJunkie.

  • Bei scharfen Waffen gibt es ja Strikte Regeln, wie sie gelagert werden müssen, aber gibt es auch sowas für schreckschusswaffen? Muss ich schreckschusswaffen auch im Tresor lagern?

  • Bei scharfen Waffen ist ein Tresor mit entsprechender Schutzklasse vorgeschrieben, das ist bei freien Waffen nicht der Fall. Du musst nur sicherstellen, das kein Unbefugter da ran kommt. Unbefugte sind in dem Fall Minderjährige.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Nein, brauchst keinen Tresor.

    Sie müssen nur sicher gegen unberechtigtgen Zugriff verwahrt werden (unberechtigt sind Minderjährige).
    Es gibt dazu aber keine vorgeschriebenen Sicherheitsklassen, ein verschlossener Schrank reicht also fürs Gesetz aus.
    Sind keine Minderjährigen anwesend, so braucht auch nichts verschlossen zu werden.

    Die Lagerung darf nur getrennt von der Munition erfolgen.


    Stefan

  • ...
    Die Lagerung darf nur getrennt von der Munition erfolgen.


    ....

    Und bei Druckluftwaffen gilt zu beachten: Es gibt keine Munition, Diabolos sind keine Munition im Sinne des Gesetzes.

    "Was unterscheidet letztendlich den freien Menschen vom Sklaven? Geld? Macht? Nein! Der freie Mensch hat die Wahl, der Sklave gehorcht!"
    -Wenn du im Sarg liegst, haben sie dich das letzte Mal reingelegt!-

  • Was das lagern betrifft wie sieht es damit aus wenn man die Waffe zur SV einsetzen will ? Also als Heimverteidigungsmittel... Ich kann schließlich nicht zu einem Einbrecher sagen "Moment ich geh noch meinen Tresor aufmachen um die Munition zu holen"

    "Ahhhh die neue Walther, ich hatte Umarex um so eine gebeten"
    :D:D:D

  • Moin, CS oder Pfeffer kartuschen sind eh: suboptimal zur Heimverteidigung :whistling:

    Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du .
    M. Gandhi

    Macht mit beim Fernwettkampf :thumbsup:

  • OK , dann nebel Dich und den Einbrecher selbst ein !
    versuch macht klug

    Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du .
    M. Gandhi

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  • Ok , ist sowieso OT . mach halt was du denkst !

    Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du .
    M. Gandhi

    Macht mit beim Fernwettkampf :thumbsup:

  • Hi , steht doch oben . ;^)

    Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du .
    M. Gandhi

    Macht mit beim Fernwettkampf :thumbsup:

  • In dem Fall darfst du nicht lagern sondern mußt ständig führen.
    Denn lagerst du, sagt das Gesetz das man getrennt lagern muß.

    Führen ist auch wenn deine Waffe vor dir auf dem Tisch liegt. Da führen bei SSW in der Wohung keiner Erlaubnis bedarf, darf solang du ständigen zugriff drauf hast eine geladene SSW bei dir rumliegen.
    Bist du oder ein anderer berechtigter nicht im Raum ist es aber lagern. Somit verboten.

    Klingt doof ist es auch! Aber ist so.

    Gruß Christian

    Zeige einem schlauen Menschen einen Fehler und er bedankt sich.
    Zeige einem dummen Menschen einen Fehler und er wird dich beleidigen!

  • Achso.... Ich entlade sie immer bevor ich das Haus verlasse und Sperr sie dann weg. Und Abends hol ich sie wieder raus und lade sie wieder.

    "Ahhhh die neue Walther, ich hatte Umarex um so eine gebeten"
    :D:D:D

  • Muss ich schreckschusswaffen auch im Tresor lagern?


    § 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oderMunition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungenzu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Näheres hierzu in der Verwaltungsvorschrift:

    36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und den §§ 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbesitzer.

    36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.

    Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:

    36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Gesetzes erfüllen (also z.B. Druckluftwaffen für Sportschützen), reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleichbare Sicherung wie z.B. die Sicherung von Blankwaffen an der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte (abschließbare) Wandhalterungen.

    36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Munition (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen (gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z.B. Diabolos für Druckluftwaffen, sind keine Munition.

    Gruß

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Achso.... Ich entlade sie immer bevor ich das Haus verlasse und Sperr sie dann weg. Und Abends hol ich sie wieder raus und lade sie wieder.


    Genau richtig so. Oder Du nimmst sie als KWS-Inhaber unter Beachtung der diversen Einschränkungen auch mit nach draußen. Ich mache es immer so.

    Gruß

    prolegal ▀ ▀ ▀ Mitglied Nr. 15438

    § Ein gelegentlicher Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein §

  • Wie oft muss man die falsche Aussage noch lesen, dass der unbefugte Zugriff ausschließlich von Minderjährigen verhindert werden muss????

    Zitat

    § 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition


    (1) Wer Waffen oderMunition besitzt, hat die erforderlichen
    Vorkehrungenzu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
    abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

    Der Text ist juristisch so eindeutig und glasklar, klarer gehts gar nicht:
    -Verhindern dass diese Gegenstände abhanden kommen
    -Verhindern dass Dritte sie unbefugt an sich nehmen

    Steht da irgendwo was von Minderjährigen????? Da steht DRITTE, die nicht befugt sind. DRITTE sind alle, die nicht vom Besitzer befugt wurden, also zB Kinder UND Einbrecher UND Kumpels, die die Waffen "kurz ausleihen" und dann zufällig Sch.sse bauen etc etc.

    In den jeweiligen Ausführungsbestimmungen der Länder und Kommunen steht genauso glasklar, dass die Waffen zum Schutz vor Entwenden in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren sind, (wenn der Besitzer sie nicht direkt durch Anwesenheit in der Wohnung unter Aufsicht hat).

    Also die Anschaffung eines geschlossenen Behältnisses wäre zB bei Erwerb des KWS schon mal dringend anzuraten, denn Polizei/Ordnungsamt können jederzeit die ordnungsgemäße Lagerung der SSW im trauten Heim überprüfen.

    Einmal editiert, zuletzt von Röhmazoid (4. März 2013 um 19:41)

  • Wie oft muss man die falsche Aussage noch lesen, dass der unbefugte Zugriff ausschließlich von Minderjährigen verhindert werden muss?


    Hier hat niemand behauptet, dass Minderjährige verhindern sollen, dass jemand unbefugt auf die Waffe zugreifen kann. :huh:

    Falls deine Aussage darauf Bezug nimmt, dass die Sicherungsmaßnahmen dazu dienen, dass Minderjährige keinen Zugriff auf die Waffen haben:

    Zitat

    § 36 WaffG Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen
    Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
    abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.


    Wer ist denn befugt, eine Schreckschusswaffe an sich zu nehmen? In Deutschland alle Personen ab 18 Jahren (bis auf ein paar Sonderfälle, welche mit einem Waffenverbot belegt wurden). Folglich muss i.d.R. lediglich den unberechtigten, im Haushalt vorhandenen Minderjährigen der Zugriff sicher verwehrt werden, entweder durch ein permanent abgeschlossenes Zimmer oder ein abgeschlossenes (und am besten ortsfestes) Behältnis.

    Übrigens: Falls die boardinterne Suchfunktion nicht das gewünschte Ergebnis liefert, versucht es einfach mal mit der seitenspezifischen Google-Suche

    ▪▪▪ E V I G I L A T E

  • im Juristendeutsch heißt "unbefugt an sich nehmen" so viel wie "entwenden" oder "stehlen". Du musst also verhindern dass Dritte die Plörren entwenden oder stehlen.Capisco? 8)