Aus den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn:
7.2 Beförderungsausschluss
7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen,
die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen.
Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,
explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive,
ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach
dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße und
mit Eisenbahnen (GGVSE), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
Zitat Ende
Dies gilt generell für alle Reisende, d.h. Menschen, die mit dem Ticket eine
Beförderungsleistung gekauft haben. Nicht für Behördenangehörige oder
Wachleute, die auf dem Gelände der Bahn in ihrer Eigenschaft als
Ordnungskraft tätig sind.
Von Ausnahmen ist nicht die Rede.
BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991 – 1 StR 44/91
Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse.
Hingegen kann die Verurteilung wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der Angeklagte am 26. April 1989 in der öffentlichen Spielhalle »Casino MC Royal« in Nürnberg in einem Schulterhalfter einen mit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei Knallkörper mit einem dazu passenden Abschußbecher mit sich. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 WaffG nicht.
Der vom Angeklagten mitgeführte Schreckschußrevolver steht einer Schußwaffe gleich (§ 1 Abs. 2 WaffG). Diese Vorschrift erfaßt insbesondere auch Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer Munition (vgl. WaffwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und Waffenrecht, 2. Aufl. S. 6; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Anm. 4).
Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG. Der Umstand, daß die Spielhalle jedermann - von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen - zugänglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandsmerkmal. Die schlichte »Öffentlichkeit« eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z.B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 Abs. 1 WaffG schränkt, ebenso wie § 2 Abs. 3 VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 6/2678 S. 33) soll das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG solche Zusammenkünfte - beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche nicht unter § 2 Abs. 3 VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. »Veranstalten«, etymologisch »ins Werk setzen«, »herrichten« (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes »ausgerichtetes« Ereignis, dieses hat »Teilnehmer« oder »Besucher« sowie regelmäßig einen »Veranstalter« und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.
Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Chrakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der »Veranstaltung« nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.
Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der - jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende - normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 Abs. 1 WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können »Veranstaltungen« stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von »live« spielenden Musikern oder eine »Miß-Wahl«. Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen »Öffentlichkeit« und »Veranstaltung« knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.
Nach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat der Angeklagte keine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte, schlicht öffentlich.
@ mansour