Beiträge von Bachforelle

    Aus den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn:

    7.2 Beförderungsausschluss
    7.2.1 Von der Mitnahme als Handgepäck oder Traglast sind Gegenstände und Stoffe ausgeschlossen,
    die geeignet sind, Mitreisende zu stören oder zu verletzen oder den Wagen zu beschädigen.
    Ausgeschlossen sind insbesondere gefährliche Stoffe und Gegenstände, Schusswaffen,
    explosive und entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive,
    ätzende und ansteckungsgefährliche Stoffe sowie sonstige gefährliche Güter nach
    dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und der hierzu ergangenen
    Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung auf der Straße und
    mit Eisenbahnen (GGVSE), Mopeds oder Mofas und Gegenstände und Stoffe, deren Beförderung
    aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften verboten ist.
    Zitat Ende

    Dies gilt generell für alle Reisende, d.h. Menschen, die mit dem Ticket eine
    Beförderungsleistung gekauft haben. Nicht für Behördenangehörige oder
    Wachleute, die auf dem Gelände der Bahn in ihrer Eigenschaft als
    Ordnungskraft tätig sind.
    Von Ausnahmen ist nicht die Rede.


    BGH, Beschl. v. 22. Februar 1991 – 1 StR 44/91
    Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse.
    Hingegen kann die Verurteilung wegen Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen der Strafkammer führte der Angeklagte am 26. April 1989 in der öffentlichen Spielhalle »Casino MC Royal« in Nürnberg in einem Schulterhalfter einen mit fünf Platzpatronen geladenen Revolver mit dem Prüfzeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt sowie zwei Knallkörper mit einem dazu passenden Abschußbecher mit sich. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 39 Abs. 1 WaffG nicht.
    Der vom Angeklagten mitgeführte Schreckschußrevolver steht einer Schußwaffe gleich (§ 1 Abs. 2 WaffG). Diese Vorschrift erfaßt insbesondere auch Geräte zum Abschießen von Platzpatronen (Kartuschenmunition) und von pyrotechnischer Munition (vgl. WaffwV Nr. 1.2.1; Hinze, Waffen und Waffenrecht, 2. Aufl. S. 6; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, WaffG § 1 Anm. 4).
    Jedoch handelt es sich bei dem Besuch der Spielhalle nicht um die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG. Der Umstand, daß die Spielhalle jedermann - von möglichen Altersbeschränkungen abgesehen - zugänglich war, erfüllt nicht dieses Tatbestandsmerkmal. Die schlichte »Öffentlichkeit« eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 4 WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z.B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 Abs. 1 WaffG schränkt, ebenso wie § 2 Abs. 3 VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 6/2678 S. 33) soll das Verbot des § 39 Abs. 1 WaffG solche Zusammenkünfte - beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche nicht unter § 2 Abs. 3 VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 Abs. 1 WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. »Veranstalten«, etymologisch »ins Werk setzen«, »herrichten« (Grimm, Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes »ausgerichtetes« Ereignis, dieses hat »Teilnehmer« oder »Besucher« sowie regelmäßig einen »Veranstalter« und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.
    Öffentliche Veranstaltungen im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Chrakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen. Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der »Veranstaltung« nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.
    Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der - jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende - normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 Abs. 1 WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können »Veranstaltungen« stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z.B. der Auftritt von »live« spielenden Musikern oder eine »Miß-Wahl«. Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen »Öffentlichkeit« und »Veranstaltung« knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.
    Nach den dargestellten Abgrenzungsgesichtspunkten hat der Angeklagte keine Veranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 1 WaffG besucht. Eine Spielhalle ist, wie jede Gaststätte, schlicht öffentlich.


    @ mansour

    Zitat

    Original von Raphael22
    Also das Tragen einer SSW ist in Geschäften definitiv nicht verboten.
    Es fällt (laut Homepage Polizei-NRW) nicht unter einer *öffentliche Veranstaltung. Man darf sie überall mit hinnehmen, (Videothek, Artothek etc.) Nur dorf darf keine Veranstaltung sein.

    So habe ich das alles verstanden, was ich gelesen habe.


    Wenn der Inhaber eines Geschäftes das Tragen von Waffen in seinem
    Betrieb untersagt, dann ist das auch einzuhalten. Das hat nichts mit
    dem Waffengesetz zu tun. Es wird lediglich das Hausrecht ausgeübt.
    Deine Aussage ist also so, wie sie oben steht, nicht richtig.

    In jedem Bahnhof hängt z.B. eine Hausordnung aus, in der das Mitführen
    von Schusswaffen, explosiven Stoffen usw. untersagt wird.
    In den AGBs der Beförderungsbetriebe ebenso.

    Bachforelle

    Zudem ist das Haurecht zu beachten. Z.B. ist allgemeinen das Mitführen
    von Waffen, explosiven Gegenständen usw. in öffentlichen Verkehrsmitteln
    untersagt. Wie das in Kaufhäusern, Supermärkten etc. gehandhabt wird,
    weiß ich nicht. Ich denke ähnlich. Schon das Überqueren des Marktplatzes,
    auf dem das Sonntagskonzert des örtl. Musikvereins stattfindet (=öffentl.
    Veranstaltung) ist nicht gestattet.

    Bachforelle

    Zitat

    Original von Martin29HB

    Mal eine ganz dumme Frage, wird das Messer mit solch einem Produkt nicht auch scharf oder leidet die Klinge dabei zu sehr:

    Messerschärfer bei eBay

    Beste Grüße
    Martin

    Mit so einem ähnlichen Teil habe ich mir meine Küchenmesser ruiniert.
    Meine Erfahrungen mit einem Schleifstein freihändig zu arbeiten waren
    auch nicht von Erfolg gekrönt. Dazu gehört sehr viel Erfahrung und Zeit,
    die ich nicht habe.
    Zu meinem Glück gibt es wieder in der Nähe einen mobilen Messerschleifer,
    der auf dem Wochenmarkt seine Dienste anbietet.
    Er hat die Geräte für Messer Scheren, Küchenmaschine und alle möglichen
    Werkzeuge. Während ich meine Einkäufe erledige wird geschliffen. Oft ist
    das ja nicht notwendig und das Ergebnis ist zufriedenstellend.
    Alternativ würde ich mir folgendes Gerät kaufen:
    http://cgi.ebay.de/Graef-CC-120-P…1QQcmdZViewItem
    Mit so einem Gerät habe ich schon sehr gute Erfahrungen gemacht.

    Bachforelle

    Am 08.03.2007, 17:15 Uhr läuft auf dem Fernsehsender Kabel 1 ein
    Beitrag, in dem der Seniorschef der Fa. Anschütz, Dieter Anschütz, erklärt,
    auf was es beim Herstellen von Biathlon-Waffen ankommt.
    Die Sendung heißt "Abenteuer Leben - täglich wissen".

    Bachforelle

    Nimm es nicht so ernst, war doch nur ironisch gemeint.

    Bachforelle

    Zitat

    Original von Maverick14
    [

    Was ist das denn für eine Einstellung. Noch haben wir ja keinen Kommunismus. Laut dieser Aussgae solltest du alle deine Waffen schnell in die Mülltonne kloppen. Üblich ist es nämlich in diesem Land gegen Waffen zu sein.

    Alex


    Es gibt Normen und Regeln, die sich jede menschliche Gesellschaft
    gibt, weil ohne sie kein gutes Zusammenleben möglich ist.
    Dies gilt für den Verkehr, das Finanzwesen, die Schule, die Familie, dieses
    Forum usw. und eben auch für das Tragen von Messern in einer Disco.
    Es kann eben nicht jeder machen, was er will. Das funktioniert nicht.
    Was hat das mit Kommunismus zu tun?

    Bachforelle

    Zitat

    Original von Erklärbär
    Wobei ich persönlich Geld absolut nicht als banal ansehe. Und solange Geldtransporteure scharfe Waffen bekommen scheint der Staat das ja wohl auch nicht. Zudem geht es bei einem Überfall immer auch um die eigene Sicherheit.

    Danke für den Klartext. :huldige:

    Mein Eindruck: Wirtschaftliche Güter sind in unserer Gesellschaft höher
    angesiedelt als Personen und Verbrechen werden demgemäß auch bestraft.

    Bachforelle

    Zitat

    Original von Marck
    HassesFreigang hat volkomen recht !
    Ich würde auch die Hände fon messern lassen weil, Hinter get einer drauf und dann ? Genau. man wird sein gleben nicht mer fro und der grund fileicht ein gas banaler (geld ,u.s.w.) .
    Dann doch lieber Pfefferspray, es bringt nimanden um und man hat genug zeit um zu Flihen oder Hilfe zu holen ?


    :new16: Kann mir das mal einer übersetzen?