Innerhalb des befriedeten Besitzes-und Druckluft . Irgendwann ist auch mal gut

Es gibt 154 Antworten in diesem Thema, welches 15.500 mal aufgerufen wurde. Der letzte Beitrag (5. Mai 2016 um 00:15) ist von air4peace.

  • Hallo, ich wollt mal was zum Thema Lärm sagen. Hintergrund ich bin Hörgeräteakustiker und haben drei Jahre lang Akustik gehabt.

    60 dB(TA) <-bedeutet das es ein durchschnittlicher Pegel ist über einen bestimmten Zeitraum. Normale Sprachlautstärke ist 65 dB !!! Also kann dieser Wert nicht ganz so stimmen,

    So und etz ein paar Infos um Lärmbelästigung vorzubeugen. Messt den Pegel beim Auslösen des Schusses und / oder den Pegel beim Auftreffen am Ziel je nach was lauter ist.

    Beispiel wenn der Aufprall beim Ziel einen Pegel von 80 dB erreicht bedeutet das 1m Abstand nur noch 74dB in 2m Abstand nur noch 68dB in 4m Anstand nur noch 62dB,

    Wenn jemand noch genauers darüber erfahren möchte kann er sich gerne an mich wenden. Möchte hier nicht Klugsch.... sondern ggf. eine kleine Hilfestellung geben zwecks Lärm.


    LG Baer

    Die Zukunft existiert zuerst in der Phantasie, dann im Willen und dann in der Realität. 8) :D

  • Vergesst bitte nicht, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahme im § 12 WaffG und dem Grundstück nicht zwingend das Schießen im Garten gemeint hat, sondern auch das Schießen im Keller, Dachboden ect. Dann die Immobilie auf dem Grundstück gehört dazu.

  • Hallo Floppyk!

    Kannst Du bitte näher erläutern was Du meinst bzw. worauf Du hinaus willst?

    Gerade in diesem Moment kann ich Dir nicht ganz folgen! :rolleyes:

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Kannst Du bitte näher erläutern was Du meinst bzw. worauf Du hinaus willst?

    Gerade in diesem Moment kann ich Dir nicht ganz folgen! :rolleyes:


    Man kann ja immer nur von einem Standpunkt schießen, welcher sich als Fixpunkt auf einem Grundstück befinden muss. Das gesetz besagt dann, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlassen können darf. Aus diesem Wortlaut entnehme ich, dass es rein rechtlich betrachtet nicht möglich ist, über Grundstückgrenzen hinauszuschießen, auch wenn der Nachbareigentümer zugestimmt hat. Zudem ist das Wort Grundstück singular genannt, wie auch der Zusammenschluss mehrerer Grundstücke nicht erwähnt ist. Daher fürchte ich, dass diese Konstellation in der Fragestellung nicht zulässig ist. Darüber würde dann eine Schießgenehmigung stehen, die aber eines Schießstandes bedarf. Die Schießgenehmigung ist immer dann nötig, wenn man die Ausnahmen nach § 12 verlässt und nicht als Jäger im Revier schießt. Deswegen ist ja die Überschrift:

    Zitat

    (4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
    Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

    Hier nochmal das tausendste Zitat des Gesetzestextes:

    Zitat

    1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
    a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird
    oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum
    nicht verlassen können,

  • Guten Morgen!

    :D Ja, den Text kenne ich mittlerweile fast auswendig!

    Deshalb tendiere ich dazu, dass dies mit den mehreren Grundstücken OK ist! Da der Gesetzestext das Wort Besitztum und nicht Grundstück benutzt. Ok, ist Singular, aber wenn mehrere Besitztümer zu einem zusammengefasst werden? Und die Zäune dazwischen nur "Schutz gegen durchlaufen" bedeuten? :rolleyes:

    Das wäre in der Tat eine Frage die nur das zuständige Amt beantworten kann!

    Da kommt dann vielleicht §12 Punkt 5 ins Spiel?
    "(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen."

    Kann man wahrscheinlich wieder darüber Diskutieren bis zum Abwinken! 8)

    Wobei ich Dir nicht folgen konnte war, warum Du noch extra Keller und Dachboden erwähnt hast in deinem vorherigem Post!

    Aber mittlerweile dämmert es: Du meintest bestimmt offen Fenster oder Türen?

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Also, das mit dem eigenen Grundstück ist ja nun geklärt.

    Wie wäre es damit:
    - Ein Häuschen/Schuppen mir drei Wänden + Dach
    - Zielgebiet so eingehaust, dass das Geschoss auf jeden Fall in die Einhausung saust
    - Weil Hanggebiet, sollte es ja reichen, wenn die Seiten eingezäunt sind und das (verlängerte) Dach als "Kugelfang" sorgt, so dass es nicht drüber hinaus fliegen kann.

  • Das Problem ist aber, dass je mehr speziellen Aufwand man auf einem Grundstück für das sichere Schießen leistet, desto näher kommt man dem Thema "Schießstand", welches für eine Privatperson quasi unlösbar ist.

    Die Beschränkungen durch das Waffengesetz zielen (welch Ironie!) eindeutig auf das Verhindern bzw. Verhindern-und Bestrafen-Können von unkontrolliertem Schießen selbst mit einem max. 7,5 J-LG.

  • Das Problem ist aber, dass je mehr speziellen Aufwand man auf einem Grundstück für das sichere Schießen leistet, desto näher kommt man dem Thema "Schießstand", welches für eine Privatperson quasi unlösbar ist.

    Die Beschränkungen durch das Waffengesetz zielen (welch Ironie!) eindeutig auf das Verhindern bzw. Verhindern-und Bestrafen-Können von unkontrolliertem Schießen selbst mit einem max. 7,5 J-LG.

    Spielverderber! :P

    Aber Recht hast Du wohl!

    Na, im Grunde genommen kann es mir egal sein, da ich ja meinen allround gesavten Keller habe! :D

    Aber ich finds schade für allen anderen, die auf Nachbarn und Ausweichgelegenheiten angewiesen sind!

    Viele Grüße

    Thorsten

  • Auf der Kirmes scheint die Genehmigung und Sicherheit kein Problem zu sein... :rolleyes:


    Richtig, denn ortsbewegliche Schießstände zur Belustigung, wie sie heißen, haben in der Tat eine Ausnahme, aber sie unterleigen auch der Genehmigungspflicht (siehe § 27, Abs 1) Die Ausnahme gilt auch für das Schießen mit Kindern, allerdings muss dann eine Aussichtsperson dieses Kind allein beaufsichtigen. Sind mehrere Schützen am Schießen müssen dann entweder mehrere Aufsichten vorhanden sein, oder die anderen Schützen stellen das Schießen für die Zeit ein, wo das Kind schießt. Damit entfällt auch das Mindestalter von 12 Jahren. (Siehe § 27, Abs. 6) Achtet mal bei der nächsten Kirmes darauf.

  • Hi,

    Mit einem Bogen gäbe es keine solchen Probleme, auch wenn er 60 Pfund hätte...
    Armes Deutschland

    das ist so nicht richtig. Da gibt es andere Vorschriften eines anderen Gesetzes, nämlich des Ordnungswidrigkeitengesetzes, oder das Polizeirecht nach dem Störungen der »Öffentlichen Sicherheit und Ordnung« beseitigt werden können und gefährliches Tun eingeschränkt - evtl. durch Wegnahme des Bogens - werden kann. Also so einfach ist es nicht.

    Angenommen, die Nachbarin kann gar nicht getroffen werden, weil sie z.b. gar nicht in Schoßrichtung wohnt, oder hier Schutzfänge errichtet sind, dann ist sie von etwaigen Owi ja gar nicht berührt!

    Und hier bitte ich etwas Entscheidendes zu beachten. Geschützt durch das Gesetz ist zwar die Nachbarin (Allgemeinheit), aber sie hat keinerlei Einfluss darauf, ob sie das Schießen im Nachbargrundstück erlaubt oder nicht. Es kann ihr nicht recht sein, aber dann hat sie sich an Behörden zu wenden, die das prüfen lassen, aber verbieten kann sie es nicht. Genauso wenig wie gestatten. Das wurde abschließend vom Gesetzgeber gewählt, die Beurteilung richtet sich nur nach den Kriterien des Gesetzes bis gegen persönliche Rechte der Nachbarin verstoßen wird, wie mangelnde Absicherung und Verletzung, Sachbeschädigung, aus der mangelnden Absicherung resultierend.
    Entscheidend ist die Absicherung der Gegebenheiten und dass ein Geschoss unter keinen Umständen das Grundstück verlassen KANN. Selbst unter denkbar schlechtesten Umständen. Das Problem ist, dass unsere Freiheitsrechte GENAU DORT aufhören wo die Rechte ANDERER beginnen. (Schranken Trias, der übrigens alle Freiheitsrechte des GG einschränken kann).

    Das muss man trennen. Sonst diskutiert man vielleicht aneinander vorbei.

    LG, Andreas :)

    Die Zukunft ist jetzt und jetzt ist schon Vergangenheit.

  • Das noch etwas größere Problem, welches zu den gesetzlichen Auflagen kommt, ist das eigene, subjektive Rechtsempfinden eines Jeden.

    Die Nachbarin sieht oder hört nur, dass ein anderer Nachbar im Garten schießen will oder geschossen hat.
    Jetzt geht sie her, unabhängig davon ob sie nun selber durch Geschosse oder Lärm gefährdet wäre oder nicht, und versucht dem leidigen Nachbarn seine, vielleicht gesetzlich verbriefte Freiheit im Garten zu schießen, dadurch zu verleiden, indem sie mit der Einschaltung der Behörden droht, um ihren Willen der deutschen Rechtsauffassung durchzusetzen!

    Würde besagter Nachbar JEDEN Tag seinen Rasen zu den gesetzlich festgelegten Zeiten mähen, könnte sich die liebe Nachbarin vor Wut auf den Kopf stellen und es würde nichts nutzen.

    Im Falle des betroffenen Schützen geht es ihm nun darum, dass er unter ALLEN Umständen sein Recht durchsetzen möchte und nach eigenem, den Auflagen entsprechend umgesetzten Schutzmassnahmen, Rechtsempfinden seinem Hobby fröhnen will.


    In solchen Fällen spielen eben auch die emotionalen Empfindungen eine nicht unwesentliche Rolle, die vor einem Richter kein Gehör finden.

    Ergebnis solchen "Kräftemessens" ist nicht selten das "freudige" Wiedersehen vor Gericht, oder die danach eintretende, lebenslange Ignoranz des jeweiligen Nachbarn, in der täglichen Hoffnung, diesem bei kleinstem Regelverstoß einen an die berühmte Karre flicken zu können.

    Am eigentlichen Ausgangsproblem hat sich aber in der Zwischenzeit nicht viel geändert.


    To cut a long story short:
    In Deutschland spricht die Gesetzeslage in vielen Fällen gegen unser Hobby. Greift dann nicht Paragraph x, greift dafür Paragraph y.
    Wie Andreas (Sparky) völlig richtig anmerkte, hört die EIGENE Freiheit da auf, wo die Freiheit des ANDEREN eingeschränkt wird.

    Sicherlich sind in vielen Fällen die Grenzen sehr fließend, aber leider nicht bei den deutschen Waffengesetzen!

    Die besagte Dame wird, weil es hier um Schusswaffen geht, leider wesentlich bessere Karten haben, als der unbescholtene, verantwortungsbewußte Schütze, der lediglich in seinem Garten seinem Hobby nachgehen möchte.
    Sobald aber dieses Hobby öffentlich bekannt wird, ist es mit der ruhigen Schusshand vorbei, weil Kollege Nachbar manches anders sieht.

    So werden in Deutschland "regelkonform" (zugunsten des Staates) Gesetze umgesetzt.

    In diesem Sinne
    Gruß
    Marcus :winke:

    Das einzige was du auf der Welt verändern kannst, ist die Lage deines Kopfkissens. - Gabriel Garcia Marquez

  • Moin,

    vor ca.5 Jahren bin ich mit der Frage,ob ich auf meinem Grund und Boden mit dem LG.schiessen darf zu der Örtlichen Polizei gegangen,
    zu einem Beamten der zur Waffenrechtlichen Fragen beraten tut,ich hatte Bilder von allen Richtungen gemacht + die Richtung in die ich schiessen wollte(Nachbars Garage 10x3m.mit dem Nachbar war es abgesprochen)das hat er sofort abgeraten,weill die Kugel eventuel über die Garage mein Grund verlassen könnte,aber auf meine eigene Hauswand/Giebelseite 13x13m.darf ich mittig schiessen sonst nicht.

    Seit dem schiesse ich nur im Keller und habe ca.12m zur Verfügung.

    VG.Andrej


  • Wie Andreas (Sparky) völlig richtig anmerkte, hört die EIGENE Freiheit da auf, wo die Freiheit des ANDEREN eingeschränkt wird.

    Die Nachbarin schränkt dann aber doch meine Freiheit ein! Wieso darf die meine Freiheit berühren, ich ihre aber nicht? Das ist die entscheidende Frage aber wer geht schon bis nach Karlsruhe.

    Deshalb, einen Konsens finden ist richtig und wichtig.
    Sich selber noch mal schlau ist auch richtig und wichtig.
    Und trotzdem würde ich es darauf ankommen lassen und es der Nachbarin überlassen, wie weit sie gehen will!
    Sicher, in den Keller zu gehen ist der kürzere Weg aber eben auch der freiheitseinschränkende.

    Und je mehr Schützen kuschen und nur noch im Keller ballern, unterstützen sie so auch eine weitere Verschärfung im Umgang mit (bis jetzt) freien Waffen!

    Wenn mir jemand auch nur irgendwas verbieten will, dann soll er bitte auch alle Geschütze auffahren und ich werde jedes Recht nutzen, dass ich als freier und mündiger Bürger nutzen kann!

    Und wer weiß, wenn solche Prozesse von Nachbarn angestrengt, sich häufen, vielleicht erkennt der Gesetzgeber dann auch, wie widersinning und einseitig das jetzige Recht ist. Mittlerweile muss die Angst so groß geworden sein, dass der Gesetzgeber es sich noch einfacher macht und eben alles verbietet. Deshalb auch am besten gleich die Flinte ins Korn werfen. Wir Schützen haben es ja auch so gewollt, unterstützt und vorangetrieben. Und zum lachen geht es demnächst bitte auch in den Keller. Wohl dem, der einen Keller hat. Aber dann...

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o

  • Hallo Schiesser,

    ich bin nicht der Typ, der schnell aufgibt. Ich habe mehrere
    Rechtsstreite über jeweils viele Jahre hinweg geführt und gewonnen. Aber so etwas fordert
    Ausdauer, Willen und Geld, das man vorstrecken muss.

    Bei einem langfristigen Streit muss durchgehalten werden bis
    zum Endurteil. Wer vorher aufgibt hat verloren.

    Allerdings wäge ich trotzdem ab, ob ein langfristiger Streit
    sich lohnt oder nicht. Jeder muss diesen Punkt für sich entscheiden. Man kann jeden
    „Kampf“ gewinnen oder verlieren. Dazwischen gibt es auch noch Luft indem ein irgendwie
    gearteter Vergleich geschlossen werden kann.

    Warum wollt ihr gegen Nachbarn kämpfen. Warum wollt ihr auf
    einem zu kleinen Grundstück überhaupt schießen. Gefällt euch die frische Luft
    beim Ausüben des Hobbys?

    Ich habe mich entschieden in einem langen Kellergang zu
    trainieren. Damit störe ich niemanden und gleichzeitig stört mich niemand und
    ich kann meinem Hobby nachgehen wann und solange ich es will.

    Weiterhin übe ich in mehreren SV. Dort sind die entsprechenden
    Anlagen vorhanden. Es gibt keine Probleme mit Nachbarn.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Warum wollt ihr gegen Nachbarn kämpfen. Warum wollt ihr auf
    einem zu kleinen Grundstück überhaupt schießen. Gefällt euch die frische Luft
    beim Ausüben des Hobbys?


    Niemand will gegen seinen Nachbarn kämpfen. Es ist doch umgekehrt! Aber warum? Weil er sich wirklich in Gefahr sieht oder das Gesetz ihn in eine bessere Position rückt? Das ist das worum es sich geht! Nicht ich muss meine Unschuld beweisen, ein Kläger oder Gericht muss mir meine Schuld beweisen. Und wenn die anhand widersinniger und unsinniger Gesetze nicht möglich ist, dann muss eben weiter gezogen werden. Aber das darf bitte der Kläger tun, denn ich muss es ja nicht. Es sei denn, ich werfe schon vorher die Flinte ins Korn. Stelle mich mit einem Bein in den Knast, obwohl ich nichts verbrochen habe. Ist das das Recht, das ich wähle und unterstütze? Dann ab in den Keller aber ruck-zuck!

    Ich sage Nein! Verklag mich doch! Recht muss Recht bleiben! Und wenn ich Freiheiten will, dann muss ich dafür auch einstehen oder kann sie gleich bei der Geburt abgeben.

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o


  • Die Nachbarin schränkt dann aber doch meine Freiheit ein! Wieso darf die meine Freiheit berühren, ich ihre aber nicht? Das ist die entscheidende Frage aber wer geht schon bis nach Karlsruhe.


    Das ist aber nur oberflächlich richtig. Denn da fühlt sich jemand in seiner Ruhe oder Sicherheit beinträchtigt, die andere Seite um sein Freizeitvergnügen beschnitten. Das ist dann eine Abwägung der Interessen. Dabei darf man dann gerne raten, welches Interesse vor Gericht überwiegen wird.

    Ich will das auch an einem anderen Beispiel fest machen.
    Da fühlt sich jemand in seiner Nachtruhe gestört, weil da der Mieter darüber Nachts um 23 Uhr duschen möchte. Da ist man zuerst geneigt zu sagen, soll der um 18 Uhr duschen, denn das Interesse der Nachtruhe ist höher zu bewerten, da der Mieter ja zu anderen Zeiten duschen kann. Aber nun ist der Mieter Nachtarbeiter eines schweitreibenden Jobs. Dann nämlich kehrt sich die Gewichtungen der Interessen um und derjenige wird das hinnehmen müssen.

    Daher wird man keine Chance haben, ein schlichtes Hobbyvergnügen über den Bedenken und Störungen eines Nachbarn zu stellen. Allerdings kann das auch nur ein betroffener Nachbar anbringen und kein Passant, der zufällig am Grundstück vorbei läuft.
    Das würde auch für andere Hobbies gelten, so sie denn ein Potential zur Störung bieten und daher muss das nicht nur auf das Hobby Schießen bezogen sein.

  • In deinem Beispiel geht es sich ums Gehör. Entscheidend ist jedoch die Sicherheit bezüglich des Projektils. Wenn sich also feststellen lässt, dass der Grund und Boden der Klägerin durchaus getroffen werden kann, ist dem auch entsprechend stattzugeben. Den Knall kann die eh nicht gehört haben.

    Vielleicht sollte man einfach auch mal versuchen, festzustellen, dass man nicht doch im Recht ist, bevor man sein Recht freiwillig aufgibt. Und Nein- selbst Behörden, Polizisten usw. sind sich dessen sicher und das bedeutet u.a., dass das aktuelle Recht offenbar sehr widersinnig ist. Aber es lebt von jedem der kuscht und sich in den Keller zurück zieht. Schleichende Illegalisierung seitens der Betroffenen. Dem Gesetzgeber wird es so leicht fallen, auch noch das letzte Hintertürchen zu schließen. Danke an alle Duckmäuser!

    Jetzt ist soweit, dass soweit ist 8o